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Erbschaftsteuer: Keine freigebige Zuwendung durch Verzicht auf eine wertlose Darlehensforderung

Verzichtet ein Gläubiger gegenüber einem Schuldner auf eine wertlose Darlehensforderung gegen Besserungsabrede so liegt hierin laut einer Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz zwar eine Bereicherung beim Schuldner. Es fehlt allerdings auf der Gegenseite die Entreicherung beim Zuwendenden. Selbst, wenn man diese annehme, sei der Sachverhalt als erbschaftssteuerfrei zu behandeln, wenn sich nach Kenntnis des Gläubigers der Schuldner in einer Notlage befinde.

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