Luisenstraße 32
53129 Bonn
Tel.: (0228) 91 17 30

Erbschaftsteuer: Begünstigung des Betriebsvermögens nicht verfassungsgemäß?

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer beschäftigt Steuerberater derzeit in erhöhter Intensität. Denn der Bundesfinanzhof hat im Jahre 2012 das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz insgesamt dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt, ob es wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verfassungswidrig sei.

Dies hat zur Folge, dass der Steuerberater/Rechtsanwalt insbesondere in Fällen der Unternehmensnachfolge aktuell präzise und schnell beraten muss, um Betriebsvermögen möglichst steuerneutral auf die nächste Unternehmergeneration zu übertragen

Im Auge hatte der Bundesfinanzhof bei seiner Vorlage nämlich die Begünstigungen für Betriebsvermögen, die nach seiner Auffassung unverhältnismäßig weit gehen. Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Sache am 8.7.2014 mündlich verhandelt. Dabei hat das Gericht Zweifel an der nach einer früheren Entscheidung erforderlichen zielgerichteten und punktgenauen Entlastung unternehmerischen Vermögens geäußert. Unter den Prozessbeobachtern entstand der Eindruck, das Bundesverfassungsgericht werde die geltende Rechtslage jedenfalls teilweise für verfassungswidrig erachten. Sofern dies geschehen sollte, hat das Gericht unseres Erachtens die folgenden Möglichkeiten:

  • Erkennt das Bundesverfassungsgericht einen im Erbschaftsteuergesetz insgesamt oder partiell angelegten Verfassungsverstoß, so löst dies die Nichtigkeit des Gesetzes oder der jeweiligen Norm aus. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes führt dann dazu, dass das Gesetz − oder einzelne seiner Normen − nicht mehr anwendbar sind.
  • Zu dieser Variante ist es in der Vergangenheit nicht gekommen. Vielmehr hatte das Bundesverfassungsgericht in seinen vorausgegangenen Entscheidungen zur Erbschaftsteuer das Gesetz als mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärt, dem Gesetzgeber aber eine Frist zur Einführung einer verfassungskonformen Neuregelung eingeräumt. Innerhalb dieser Frist kann dann die derzeitige Rechtslage weiter angewendet werden.

 

Das Gespräch mit dem Steuerberater/Rechtsanwalt

Solange die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes noch nicht vorliegt, kann empfehlenswert sein, Schenkungen mit einem Widerrufsvorbehalt zu versehen. Durch Vereinbarung einer solchen Klausel kann die Schenkung rückgängig gemacht werden, wenn sie nicht mit den nach dem geltenden Recht anzunehmenden steuerlichen Entlastungen verbunden ist. Herausgegeben werden müssten dann auch die zwischenzeitlich durch den Beschenkten gezogenen Nutzungen (allerdings nach Abzug darauf entfallender Ertragsteuerbelastungen).

Sprechen Sie uns bei Fragen gerne in unseren Büros in Köln und Bonn an.

© 2024 Kanzlei Arndt | infokanzlei-arndtcom