Haben Erben auf im Ausland belegenes Kapitalvermögen dort bereits Erbschaftsteuer gezahlt, ist diese Erbschaftsteuer nicht gemäß § 21 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) anrechenbar.
ebensowenig stellt die ausländische Erbschaftsteuer eine Nachlassverbindlichkeit dar. Denn zum einen ist die vom Erben zu entrichtende Erbschaftsteuer generell nicht abzugsfähig. Weiterhin unterscheidet das ErbStG nicht zwischen inländischer und ausländischer Erbschaftsteuer.
Fundstelle:
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.5.2009, Az: 4 K 155/08 Erb