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Erbschaftsteuer: Abzug fiktiver Steuer aus früheren Schenkungen

Fallen mehrere Erbschaften oder Schenkungen innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren zusammen, werden gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG die Steuern früherer Erwerbe mit in die Berechnung einbezogen. Wie der BFH jetzt klärend festgestellt hat, sind damit die Erbschaft-/Schenkungsteuern gemeint, die bei zutreffender Beurteilung der Sach- und Rechtslage für diese Erwerbe festzusetzen gewesen wäre, und nicht die dafür wirklich festgesetzte Steuer

Im Ergebnis ist also eine Gesamtbetrachtung des 10-Jahreszeitraums durchzuführen und dabei die zutreffende Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer für frühere Erwerbe zu berücksichtigen, selbst, wenn damals eine falsche Steuerlastdurch das Finanzamt ermittelt wurde.

Somit entfalten die für die Vorerwerbe ergangenen Steuerbescheide keine Bindungswirkung. Fehler aus den bisher ergangenen Schennkungsteuerbescheiden werden im Ergebnis korrigiert.

Fundstelle:

BFH, Urteil v. 9.7.2009 - II R 55/08

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