Im Rahmen des Abzugs von Sonderausgaben bei der Einkommensteuer stellt die nach dem Jahreswert von Renten, anderen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen erhobene Erbschaftsteuer keine dauernde Last nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG dar. Statt dessen stellt sie eine außerhalb der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen vereinbarte wiederkehrende Leistung dar, die dem Abzugsverbot des § 12 EStG unterliegt. Eine Personensteuer ist auch als zeitlich gestreckte Zahlung nicht abziehbar. Das ist trotz der Doppelbelastung der Renten mit Einkommen- und Erbschaftsteuer kein Verfassungsverstoß, weil unterschiedliche Besteuerungsgegenstände vorliegen (BFH 18.1.11, X R 63/08).