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Erbschaftssteuer keine dauernde Last

 

Im Rahmen des Abzugs von Sonderausgaben bei der Einkommensteuer stellt die nach dem Jahreswert von Renten, anderen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen erhobene Erbschaftsteuer keine dauernde Last nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG dar. Statt dessen stellt sie eine außerhalb der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen vereinbarte wiederkehrende Leistung dar, die dem Abzugsverbot des § 12 EStG unterliegt. Eine Personensteuer ist auch als zeitlich gestreckte Zahlung nicht abziehbar. Das ist trotz der Doppelbelastung der Renten mit Einkommen- und Erbschaftsteuer kein Verfassungsverstoß, weil unterschiedliche Besteuerungsgegenstände vorliegen (BFH 18.1.11, X R 63/08).

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