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Erbschaftssteuer: Haftung des Kreditinstituts bei Erben im Ausland

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 12.03.2009 (Az.: II R 51/07) zu der Frage Stellung genommen, ob ein deutsches Kreditinstitut für die inländische Erbschaftssteuer eines im Ausland ansässigen Erben haften muss.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Erblasser war Kontoinhaber bei einer deutschen Bank. Zum Zeitpunkt seines Todes war dort ein Guthaben von 100.000 Euro vorhanden. Sein Erbe hatte den Wohnsitz in den USA. Der Erblasser hatte mit der Bank für den Erben Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall abgeschlossen. Wegen dieser Verträge zahlte das Kreditinstitut wesentliche Beträge von den Konten an den Erben aus.

In der Folge erließ das Finanzamt einen Erbschaftssteuerbescheid an den Erben. Dieser zahlte jedoch die deutsche Erbschaftssteuer nicht. Das Finanzamt blieb auch mit einem Pfändungsversuch bei der Bank in die Konten erfolglos.

Daraufhin nahm das Finanzamt das Kreditinstitut durch Haftungsbescheid (§ 191 Abs. 1 Satz 1 AO) für die Erbschaftssteuer in Anspruch. Der gegen den Haftungsbescheid gerichtete Einspruch der Bank wurde durch das Finanzamt als unbegründet zurückgewiesen. Die Klage vor dem Finanzgericht sowie die Revision beim BFH konnte das Kreditinstitut ebenfalls nicht für sich entscheiden.

Der BFH gab dem Finanzamt mit der Begründung Recht, dass ein inländisches Kreditinstitut gemäß § 20 Absatz 6 Satz 2 Erbschaftssteuergesetz (ErbStG) in der Höhe gegenüber dem Finanzamt hafte, wie es ohne Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts Beträge an einen ausländischen Erben auszahle. Dabei erstreckt sich die Haftung auf die Erbschaftsteuer für den gesamten angefallenen Erwerb.

Haftung für Erbschaftssteuer

Die Norm des § 20 Abs. 6 Satz 2 ErbStG sieht eine Haftung der Personen für die Erbschaftsteuer vor, in deren Gewahrsam sich Vermögen des Erblassers befindet. Dies gilt immer dann, wenn das Vermögen vorsätzlich oder fahrlässig vor Entrichtung oder Sicherstellung der Steuer außerhalb des Geltungsbereichs des ErbStG wohnhaften Berechtigten zur Verfügung gestellt wird.

Hinweis für den Steuerberater/Rechtsanwalt

Die Haftung kann vermieden werden, wenn der Gewahrsamsinhaber vor einer Aushändigung der Vermögensgegenstände an den Erben prüft, ob die Voraussetzungen des § 20 Abs. 6 Satz 2 ErbStG vorliegen, und ggf. die Herausgabe an diesen verweigert.

(BFH vom 11. 08 1993; II R 14/90, BFHE 172, 209, BStBl II 1994, 116; 18.07.2007 II R 18/06; BFHE 217, 265, BStBl II 2007, 788).

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