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Erbschaftssteuer bei Kettenschenkung

Die Erbschaftssteuer bzw. Schenkungsteuer erscheint vielen als ungerecht. Infolgedessen werden immer wieder Schlupflöcher bzw. Umgehungstaktiken gesucht. Eine besondere Fallkonstellation taucht in der Praxis des Steuerberaters immer wieder auf:  

Gelangen Geschenke z.B. erst auf Umwegen an die gewünschte Zielperson, spart das oft Schenkungsteuer, weil hohe Freibeträge nutzbar sind, die bei direkten Zuwendungen nicht greifen. Je näher die Verwandtschaft beider Personen, umso großzügiger fallen die steuerfreien Grenzen aus. Bei dieser steuerlichen Regelung ist es nicht verwunderlich, dass Familien oftmals Mittelspersonen einschalten, damit eine Schenkung eine möglichst geringe oder gar keine steuerliche Belastung verursacht.

Ein klassischer Fall sind Geschenke an den Lebensgefährten, die über das gemeinsame Kind laufen. Ein Partner gibt dem Nachwuchs Geld, das dieser anschließend seinem anderen Elternteil schenkt. Da hier verwandtschaftliche Verbindungen bestehen, kommen hohe Freibeträge zum Einsatz; die steuerlich ungünstige direkte Übergabe an den Lebensgefährten kann vermieden werden. Beliebt ist auch die Schenkung an ein Schwiegerkind, die über den eigenen Nachwuchs abgewickelt wird. Da die Übergabe an Sohn oder Tochter und von diesen anschließend an den Ehepartner durch hohe Freibeträge begünstigt ist, kann diese Gestaltung je nach Höhe des Vermögens einige Tausend Euro Steuern sparen.

Diese Dreieckskonstruktion ist grundsätzlich zulässig. Sofern durch eine solche Gestaltung allerdings nur Steuern gespart werden sollen, geht das Finanzamt von einem unzulässigen Gestaltungsmissbrauch aus. Schenkt der Empfänger den Gegenstand sofort weiter, ist er steuerrechtlich als Zwischenerwerber nicht bereichert, so dass zivilrechtlich zwei Zuwendungen anzunehmen sind.

Überträgt also beispielsweise der Sohn eine ihm von der Mutter geschenkte Wohnung sofort auf seine Ehefrau weiter, liegt schenkungsteuerlich eine Zuwendung der Mutter nicht an den Sohn, sondern an die Schwiegertochter vor. Schädlich ist hierbei nach Ansicht des Finanzgerichts München insbesondere, wenn die Mittelsperson keinen eigenen Entscheidungsspielraum hat, was sie mit dem erhaltenen Vermögen anstellt. Nur wenn es der Dritte zumindest auf dem Papier selbst in der Hand hat, eine weitere Schenkung ausführen zu können, akzeptiert das Finanzamt die zweifache Übertragung. Maßgeblich für die Beurteilung sind die Ausgestaltung der Verträge sowie die hiermit erkennbar angestrebten Ziele der Parteien. Umgehungen werden aufgedeckt, wenn beide Verträge aufeinander abgestimmt sind, zeitlich unmittelbar aufeinander folgen und der gesamte Vorgang schriftlich dokumentiert ist. Der Umweg hat dann keine wirtschaftliche Bedeutung und der vermeintlich steuerungünstige Transfer an die Zielperson wird besteuert.

Der Zwischenerwerber bei einer Kettenschenkung ist steuerlich grundsätzlich nicht bereichert, wenn er den Gegenstand gleich weiterschenkt. Das gilt auch, wenn zivilrechtlich zwei Zuwendungen anzunehmen sind. Die Schenkungsteuer will nämlich die Bereicherung des Erwerbers erfassen. Dieser Umstand tritt aber in der Regel nicht ein, wenn der Zwischenerwerber den Gegenstand gleich weiterverschenkt.

Aufgrund der gegen die Entscheidung eingelegten Revision wird der Bundesfinanzhof das letzte Wort haben.

Ihr Steuerberater für Erbschaftsteuer rät:

Um den Vorwurf des Gestaltungsmissbrauchs auszuräumen, sollten die Parteien eine vertragliche und auch eine zeitliche Komponente einbauen. Wird der Mittelsperson Vermögen zugewendet, das diese erst nach Wochen oder gar Monaten an den Endempfänger verschenkt, kann eher von seiner eigenen Entscheidungsfreiheit ausgegangen werden. Liegen keine offiziellen schriftlichen Verpflichtungen, etwa per Notarvertrag vor, wonach Geld oder Immobilien zwingend weiterzugeben sind, hat das Finanzamt kaum Anhaltspunkte für einen Gestaltungsmissbrauch. Gelangt Vermögen beispielsweise erst nach einem Vierteljahr über das gemeinsame Kind zum Lebensgefährten, ist den Parteien eine zielgerichtete Umgehung kaum nachzuweisen, wenn dieser zweite Schritt nicht dokumentiert ist.

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