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Erbrecht: Testament in Briefform

Ein privatschriftliches Testament kann auch in Briefform errichtet werden. Zu diesem Urteil kommt das Schleswig Holsteinische OLG mit Beschluss vom 29.05.2009 (3 Wx 58/04).

Unter Prüfung des jeweiligen Sachverhalts muss danach entschieden werden, ob der Erblasser bei der Abfassung des Briefes mit Testierwillen gehandelt hat. Dazu muss anhand der äußeren und inneren Umstände die Abgrenzung zu einer unverbindlichen Mitteilung vorgenommen werden.

Für eine letztwillige Verfügung in Form eines Testaments sprach im zu entscheidenden Fall, dass der Erblasser auf sein bisheriges Leben und den bevorstehenden Tod abstellte und dann niederschrieb, dass der Adressat des Briefes sein Geld erben solle. Hinzu kam, dass abweichend von der sonstigen Gewohnheit des Erblassers mit Vor- und Zunamen unterschrieben wurde.

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