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Erbrecht-Erbschaftsteuer: Zinslose Stundung Pflichtteil

Pflichtteilsanspruch

Macht ein Pflichtteilsberechtigter seinen Pflichtteil geltend, kann dies vielfach zu Liquiditätsproblemen der verpflichteten Erben führen. Aus diesem Grund wird teilweise eine zinslose Stundung des Pflichtteilsanspruchs vereinbart.

Das Finanzgericht Münster hat nunmehr entschieden, dass diese Vorgehensweise wie die Gewährung eines Darlehens zu werten ist. Infolgedessen handelt es sich bei der Stundung um eine freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.

Schenkung / Freigebige Zuwendung

Dem Urteil lag der Sachverhalt zugrunde, dass sich Ehegatten gegenseitig als Erben eingesetzt hatten. Nach dem Tod des Erstversterbenden sollte dann dem gemeinsamen Kind ein Vermächtnis zugesprochen werden. Die Fälligkeit dieses Vermächtnisses wurde allerdings auf den Tod des Längerlebenden vereinbart. Die Richter sahen in dem sich in der Zeit bis zum zweiten Erbfall gestundeten Zahlung eine freigebige Zuwendung unter Lebenden in Bezug auf den Zinsvorteil.

Neben dem Fall der Stundung des Pflichtteils gilt diese Regelung auch bei aufgeschobenen Forderungen aus einem Vermächtnis. Zwar bleibt gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG der Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs steuerfrei. Im erwähnten Urteil wird der Anspruch aber nur gestundet. Im Ergebnis ist dies ein anderer rechtlicher Vorgang, für den die Befreiungsvorschrift nicht gilt. Dabei spielt es auch keine Rolle, dass der Pflichtteilsanspruch zum Zeitpunkt der Stundung zivilrechtlich noch nicht entstanden war, sondern erst mit dem Erbfall. Es liegt jedoch ein künftiges Anwartschaftsrecht vor, welches bereits vor Entstehung abgetreten werden kann.

Die Revision wurde eingelegt, weil die Besteuerung von unverzinslichen Erbansprüchen insgesamt strittig ist.

Hinweis von Steuerberater/Rechtsanwalt:

Entsprechende Fälle sind durch Einspruch offenzuhalten.

Fundstellen: FG Münster 8.12.08, 3 K 2849/06 Erb, Revision unter II R 22/09 BFH 30.3.94, II R 105/93, BFH/NV 95, 70; 7.10.94, II R 64/96, BStBl II 99, 25

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