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Erbrecht/Erbschaftsteuer: Mittelbare Grundstücksschenkung

Nach R 16 ErbStR ist die Schenkung von Geld zum Erwerb oder Bau eines Grundstücks als Schenkung von Grundbesitz anzusehen, wenn dem Bedachten die Verfügungsmacht über ein bestimmtes Grundstück oder Gebäude verschafft werden soll. Diese mittelbare Grundstücksschenkung gilt dann in dem Zeitpunkt als ausgeführt, in dem sowohl das Gebäude fertiggestellt ist, als auch Auflassung und Eintragungsbewilligung für das Grundbuch vorliegen. Denn erst dann erlangt der Bedachte endgültig das, was er nach dem Willen des Schenkers erhalten sollte. Dieser Termin gilt dann auch für den Grund und Boden. Damit spielt die vorherige Geldübergabe keine Rolle. Ändern sich zwischen Geldschenkung und Gebäudefertigstellung die steuerlichen Wertverhältnisse, fließen diese somit in die Bemessungsgrundlage ein.

Diesem BFH-Urteil kommt aktuell besondere Bedeutung zu. Denn sollte sich der Steuerwert für den Grundbesitz durch künftige Gesetzesänderungen erhöhen, rettet eine zeitige Geldschenkung nicht mehr vor der angehobenen Bemessungsgrundlage. Das gilt zumindest dann, wenn das Gebäude noch gebaut werden muss.

Steuerberater-Tipp:

Die Übergabe von Geldmitteln zum Erwerb einer Immobilie ist schenkungsteuerlich immer noch attraktiv, solange die Grundstückswerte moderat angesetzt werden. Grundsätzlich sind bei der mittelbaren Grundstücksschenkung die maßgebenden Zeitpunkte von Geldzusage und Geldübergabe zu beachten.

  • Sagt der Schenker den für den Kauf eines bestimmten Grundstücks vorgesehenen Geldbetrag vor dem Erwerb zu und stellt er den Betrag bis zur Tilgung des Kaufpreises zur Verfügung, liegt eine mittelbare Grundstücksschenkung auch dann vor, wenn der Bedachte bereits vor Überlassung des Geldes Eigentümer des Grundstücks geworden ist.
  • Werden die Gelder erst nach Grundstückserwerb zugesagt oder erst nach Bezahlung des Kaufpreises überwiesen, liegt im Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung eine Geldzuwendung vor. Als Zeitpunkt des Grundstückserwerbs gilt der Abschluss des Kaufvertrags.
  • Werden die Mittel für den Erwerb zunächst als Kredit gewährt und verzichtet der Darlehensgeber später auf die Rückzahlung, liegt eine mittelbare Grundstücksschenkung vor, wenn die Umwandlung von Darlehen in Schenkung vor dem Grundstückserwerb zugesagt und vor Kaufpreiszahlung tatsächlich vorgenommen wird. Auf den Zeitpunkt der Darlehensgewährung kommt es hierbei nicht an.

Zwar liegt eine mittelbare Grundstücksschenkung grundsätzlich nur dann vor, wenn das Geld vor dem Vertragsabschluss zugesagt wird und spätestens bis zur Tilgung des Kaufpreises fließt. Das bedeutet nach Auffassung des FG Köln aber nicht, dass die Mittel zwingend bereits vor der ersten Teilzahlung übergeben werden müssen. Entscheidend ist vielmehr, dass die geschenkten Gelder vor Bezahlung des Restkaufpreises zufließen. Damit kann der geschenkte Geldbetrag zur Tilgung des Restkaufpreises verwendet werden. Somit erfolgt auch dann noch eine Bemessung nach dem günstigen Immobilienwert.

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