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Erbrecht, Erbengemeinschaft: Unternehmereigenschaft

Grundsätzlich fällt Umsatzsteuer nur für Leistungen an, die von einem Unternehmer ausgeführt werden. Dabei bestand bisher die einhellige Auffassung, dass die Unternehmereigenschaft nicht auf die Erben übergeht, sofern diese das Unternehmen nicht fortführen. Eine Unternehmereigenschaft wird auch nicht dadurch begründet, dass die Erbengemeinschaft einzelne Gegenstände aus dem Unternehmervermögen des Erblassers an Dritte veräußert. Denn insoweit fehlt es an der Nachhaltigkeit.

Das FG Rheinland-Pfalz entschied nun die Frage, ob die Veräußerung eines einzelnen Pkw aus der Erbmasse mit Umsatzsteuer belastet werden kann, wenn der Erblasser hierfür beim vorherigen Erwerb Vorsteuer abgezogen hatte. Das FG bejahte dies. Die Erben sind in diesem Fall Steuerschuldner, ohne gleichzeitig Unternehmer geworden zu sein.

Mit dem Verkauf des PKW handelt eine Erbengemeinschaft zwar nicht als Unternehmer. Sie müssen sich bei der Verwertung des Nachlassgegenstandes jedoch so behandeln lassen. Denn durch den Erbfall ist die Verpflichtung auf sie übergegangen, aufgrund der umsatzsteuerlichen Verhaftung des Pkw diesen entweder weiter zu unternehmerischen Zwecken zu nutzen oder eine entsprechende Versteuerung vorzunehmen. Technisch erfolgt dann eine Entnahmebesteuerung. Wie eine Steuerschuld des Erblassers, die gemäß § 45 AO mit dem Tod auf die Erben übergeht, fließt auch die durch die Vorsteuerentlastung bedingte Verpflichtung zur Versteuerung bei Erfüllung des Entnahmetatbestands auf die Erben über. Dabei ist es unerheblich, ob diese das Unternehmen fortführen oder selbst Unternehmer sind. Das FG hat die Revision zugelassen, weil diese Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich entschieden ist.

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