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Einkommensteuer/Erbschaftsteuer bei Auflösung einer Familienstiftung

Der BFH hat zur Einkommensteuer bei Auflösung einer Familienstiftung Stellung genommen:

1.
Die Besteuerung des bei der Veräußerung von Fondsanteilen ermittelten Zwischengewinns richtet sich für das Jahr 1998 nach der Spezialregelung im Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften. Ein Rückgriff auf die einkommensteuerrechtlichen Regelungen für Finanzinnovationen kommt insoweit nicht in Betracht.

2.
Dem Ansatz des Zwischengewinns im Veräußerungsfall steht nicht entgegen, dass bei Anschaffung der Anteile nach der Mitteilung des Fonds kein negativer Zwischengewinn vorhanden war.

Fundstelle: BFH Urteil vom 24.11.2009, VIII R 30/06 

In einem anderen Urteil war die Erbschaftsteuer bei Auflösung einer Familienstiftung Gegenstand des Verfahrens:

1.
Die in § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG getroffene Regelung beschränkt sich auf die Berechnung der Steuer für den gesamten Erwerb des Anfallberechtigten.

2.
Bei Auflösung einer von mehreren Stiftern errichteten Stiftung ist bei der Steuerberechnung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG für die Bestimmung der Steuerklasse auf das jeweilige Verhältnis des Anfallberechtigten zu den Stiftern abzustellen.

Fundstele: BFH Urteil vom 30.11.2009, II R 6/07

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