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Einkommensteuer: Auflösung und Bildung einer Ansparrücklage

Der BFH hat sich in jüngster Zeit vermehrt zu den Regelungen zur Ansparrücklage geäußert. Nachfolgend zwei aktuelle Beispiele.

Auflösung der Rücklage kann tarifbegünstigt sein

Der BFH hat in zwei Urteilen erneut gegen die Auffassung der Finanzverwaltung entschieden, dass die anlässlich einer Betriebsaufgabe oder -veräußerung erzwungene Auflösung der Ansparrücklage grundsätzlich zum tarifbegünstigten und nicht mit Gewerbesteuer belasteten Verkaufs- oder Aufgabeerlös gehört. Das gilt, wenn die Betriebsaufgabe oder -veräußerung innerhalb von zwei Jahren nach Bildung der Rücklage erfolgt. In diesem Fall erhöht die zwingend gebotene Rücklagenauflösung grundsätzlich nicht den laufenden Gewinn.

Damit ist die Ansparrücklage bei Betriebsveräußerung oder -aufgabe nicht bereits in der letzten Schlussbilanz mit der Folge aufzulösen, dass der dadurch verursachte Ertrag noch den letzten laufenden Gewinn erhöht. Denn der Vorgang stellt wirtschaftlich betrachtet nicht den Ablauf des letzten Rumpfwirtschaftsjahres dar. Jedoch darf der Unternehmer die steuermindernde Ansparrücklage von vorneherein erst gar nicht bilden, wenn er bereits im Zeitpunkt der Einreichung des entsprechenden Jahresabschlusses beim Finanzamt den Entschluss gefasst hatte, seinen Betrieb zu veräußern oder aufzugeben.

Das BMF hatte bislang argumentiert, eine ermäßigte Besteuerung sei deswegen nicht sachgerecht, weil die Bildung dieser Rücklage zulasten des laufenden Gewinns erfolgt sei. Dieser Effekt tritt aber ebenso hinsichtlich aller stiller Reserven und der übrigen steuerfreien Rücklagen ein, so der BFH. Betroffene Betriebe sollten sich anlässlich dieser überzeugenden Argumente nicht mit einer Berücksichtigung als laufenden Gewinn zufriedengeben. Die Verwaltung hatte den bisherigen Nichtanwendungserlass mit ihrem Beitritt am laufenden Verfahren begründet. Dies ist nun hinfällig geworden.

Buchmäßiger Nachweis der Rücklagenbildung

Die Verwaltung hat sich jetzt der von einigen FG vertretenen Auffassung angeschlossen, dass eine getrennte Buchung jeder einzelnen Rücklage nicht erforderlich ist. Als buchmäßiger Nachweis von Ansparabschreibungen reicht es aus, wenn die Rücklage in die Hauptabschlussübersicht eingestellt wird und sich die für die Bildung erforderlichen Angaben wie voraussichtliche Kosten und Funktion für jedes einzelne Wirtschaftsgut in der Buchführung befinden. Erforderlich ist allerdings, dass die Aufzeichnungen hierüber zeitnah erstellt, in den steuerlichen Unterlagen aufbewahrt und auf Verlangen jederzeit zur Verfügung gestellt werden können.

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