Wie in der Vergangenheit bereits andere Finanzgerichte hat nun auch das Finanzgericht Düsseldorf bestätigt, dass die Aufzeichnung von Fahrten in einer Excel-Datei nicht den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch entspricht, da eine nachträgliche Veränderung weder verhindert noch hinreichend dokumentiert werden könne. Im Ergebnis kommt dann nur noch die Anwendung der 1%-Regelung zur Ermittlung des privaten Nutzungsanteils in Betracht.