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Einbringung einer Einzelpraxis in ein MVZ bei Zurückbehaltung der Vertragsarztzulassung

In der Praxis wird häufig folgende steuerliche Frage gestellt:

Kommt § 20 des Umwandlungssteuergesetzes zur Anwendung, wenn ein Arzt seine Einzelpraxis unter Zurückbehaltung seiner kassenärztlichen Vertragsarztzulassung in einer MVZ GmbH (Medizinisches Versorgungszentrum) einbringt? Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben entschieden, dass § 20 UmwStG hier nicht zur Anwendung kommt. Begründung: Der Umwandlung zu Buchwerten nach § 20 UmwStG steht entgegen, dass nicht sämtliche funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen des Betriebs übertragen werden. Und die Vertragsarztzulassung ist eben eine wesentliche Betriebsgrundlage im Sinne dieser Vorschrift.

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