Der Beamte des Finanzamtes kann dann eine Computerabfrage bei der „Kontenevidenzzentrale”. veranlassen. Damit kann auch jeder Steuerfahnder Einsicht in alle Konten vermeintlicher Steuersünder nehmen. Erlaubt ist jedem Finanzbeamten die Bankkonten und Depots eines Bürgers einzusehen, wenn dies zur Erhebung von Steuern erforderlich ist und ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht. Abrufen kann der Steuerbeamte zunächst nur Stammdaten eines Bankkunden, wie Name, Geburtsdatum oder Anschrift sowie Angaben über weitere Kontoverfügungsberechtigte. Führt die Auswertung dieser Daten dann aber zu einem Verdacht auf eine Steuerstraftat, als Beispiel sei das Bestehen mehrerer Konten ohne Angabe von Zinserträgen genannt, darf das Finanzamt gezielt von den Banken auch die Offenlegung der Kontoguthaben und Geldbewegungen verlangen.