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Bürokratieabbau – Steuerverfahren sollen schlanker werden

Der vom Bundeskabinett verabschiedete Gesetzentwurf zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens soll papierbasierte Verfahrensabläufe durch elektronische Kommunikation ersetzen und damit Bürokratiekosten abbauen. Die Maßnahmen sollen 2009 in Kraft treten, sofern kein abweichender Termin genannt wird.

• Unternehmen sollen ab dem Veranlagungszeitraum 2011 sämtliche Steuererklärungen standardmäßig elektronisch übermitteln. Das betrifft Einkommen-, Gewerbe-, Körperschaftsteuer- und Feststellungserklärungen. Über einen neuen § 5b EStG gilt dies auch für die Inhalte der Steuerbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung. Zur Vermeidung unbilliger Härten sollen die Finanzbehörden im Einzelfall darauf verzichten können.

• Neu gegründete Unternehmen müssen anlässlich der Aufnahme einer beruflichen und gewerblichen Tätigkeit Auskunft über ihre steuer-relevanten rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse geben. Diese Verpflichtung sollen sie künftig auf elektronischem Wege statt mittels Fragebogen in Papierform erfüllen.

• Außerdem soll die Steuererklärung von privaten Steuerzahlern dadurch vereinfacht werden, dass künftig bestimmte – bisher auf Papierbasis vorzulegende – Belege und Unterlagen dem Finanzamt auf elektronischem Wege verfügbar gemacht werden. Das gilt zunächst für Bescheinigungen über Spenden, vermögenswirksame Leistungen und Riester-Verträge. Dadurch soll die Abgabe über ELSTER vereinfacht werden.

• Das BMF soll durch Rechtsverordnung ermächtigt werden, Selbstveranlagungsverfahren einzuführen.

• Künftig soll nach einem neuen § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 AO eine vorläufige Steuerfestsetzung auch möglich sein, wenn wegen einer einfachgesetzlichen Rechtsfrage ein Verfahren beim BFH anhängig ist. Daneben muss der Ausgang des Verfahrens voraussichtlich geeignet sein, anhängige Einsprüche insoweit durch Allgemeinverfügung nach § 367 Abs. 2b zurückzuweisen. Damit soll das Massenrechtsbehelfsverfahren entfallen und Steuerberater müssen zur Vermeidung von Haftungsrisiken weniger Einsprüche einlegen. Die Fälle werden in die Verwaltungsanweisungen zur vorläufigen Steuerfestsetzung aufgenommen.

• Finanzverwaltung und Rentenversicherung sollen ihre Außenprüfungen bei Arbeitgebern künftig zeitgleich vornehmen, um den damit verbundenen Aufwand zu reduzieren.

• Die Grenzen für die monatliche Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen sollen von 6.136 EUR auf 7.500 EUR und für vierteljährliche Voranmeldungen von 512 EUR auf 1.000 EUR angehoben werden.

• Liegt die Steuerschuld des Vorjahres unter einer bestimmten Betragsgrenze, können Unternehmer schon bisher von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen befreit werden. Diese Grenze soll von 512 EUR auf 1.000 EUR angehoben werden.

• Unternehmer, deren Vorsteuer-Überschuss im Vorjahr eine bestimmte Betragsgrenze überschritten hat, können wählen, ob sie ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich oder vierteljährlich abgeben. Diese Betragsgrenze soll künftig bei mehr als 7.500 EUR liegen.

• Die Schwellenwerte für monatlich abzugebende Lohnsteuer-Anmeldungen sollen von 3.000 EUR auf 4.000 EUR steigen und für vierteljährliche Anmeldungen von 800 EUR auf 1.000 EUR.

• Bei Ausführung umsatzsteuerfreier Leistungen an andere Unternehmer soll die Erteilung einer Rechnung grundsätzlich nicht mehr notwendig sein. Außerdem soll künftig auf die bisher obligatorische Ausstellung sogenannter Sammelrechnungen bei elektronischer Datenübermittlung verzichtet werden.

• Das aus der Zeit des Anrechnungsverfahrens noch vorhandene Körperschaftsteuerguthaben soll nicht über zehn Jahre verteilt ausgezahlt werden, wenn der festgesetzte Anspruch auf Auszahlung nicht mehr als 1.000 EUR beträgt. In diesem Fall erfolgt die Erstattung in voller Höhe im September 2008. Diese Regelung wendet das BMF aus Billigkeitsgründen bereits vor dem Inkrafttreten des Steuerbürokratieabbaugesetzes an.

• Die Mitteilung der Banken über einbehaltene Abgeltungsteuer getrennt nach Postleitzahlen soll in elektronischer Form erfolgen.

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