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BP-Mehrergebnis durch Investitionsabzugsbetrag kompensieren

Ein Investitionsabzugsbetrag darf entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung nicht allein deshalb versagt werden, weil der Antrag erst nach einer Außenprüfung gestellt wird. Die Steuervergünstigung kann danach durchaus zur Kompensation des Steuermehrergebnisses einer Außenprüfung eingesetzt werden.

Sachverhalt

Im Streitfall war bei der Steuerpflichtigen (einer landwirtschaftlich tätigen Personengesellschaft) in 2012 eine Außenprüfung für die Jahre 2007 bis 2009 durchgeführt worden. Dabei ergab sich in allen geprüften Jahren eine Erhöhung des bisher erklärten Gewinns. 

Nach Abschluss der Prüfung beantragte die Steuerpflichtige einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG für das letzte geprüfte Wirtschaftsjahr in Höhe von 10.000 EUR für die Beschaffung eines bereits in 2011 angeschafften Schleppers. Das FA versagte die Gewährung des Investitionsabzugsbetrags. Nach Auffassung der Finanzverwaltung könne der mit § 7g EStG beabsichtigte Zweck, die Finanzierung der Investition durch die Steuerersparnis zu erleichtern, nicht mehr erreicht werden. Der eingelegte Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen.

 

Entscheidung

Im gerichtlichen Verfahren bekam die Steuerpflichtige jedoch Recht. Sowohl das FG als auch der BFH entschieden, dass es des vom FA geforderten Finanzierungszusammenhangs nach der im Streitjahr anzuwendenden Rechtslage nicht bedürfe. Der BFH verwies das Verfahren jedoch an die Vorinstanz zurück, weil noch zu klären sei, ob am Ende des Wirtschaftsjahrs, für das die Steuervergünstigung beantragt worden sei (im Streitfall das letzte geprüfte Wirtschaftsjahr), bereits eine Investitionsabsicht bestanden habe. 

Mit Urteil v. 28.4.2016, I R 31/15 hat der I. Senat des BFH in einem vergleichbaren Fall offengelassen, ob das Merkmal des sog. Finanzierungszusammenhangs auch im Rahmen des Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG 2007 n. F. (i. d. F. des UntStRefG 2008) zu prüfen ist. Das Merkmal sei jedenfalls nicht deshalb zu verneinen, weil die nachträgliche Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags lediglich der Kompensation eines durch die Betriebsprüfung veranlassten Mehrergebnisses dient, ohne dass hiermit eine weitergehende Zielsetzung wie beispielsweise der Erhalt einer privaten Steuervergünstigung außerhalb der investitionsbezogenen Förderung des § 7g EStG 2002 a. F. verknüpft wird.

 

PRAXISHINWEIS | Seit 2016 werden aufgrund der nunmehr geänderten Gesetzeslage die Investitionsabsicht und die Absicht der späteren betrieblichen Nutzung nicht mehr ausdrücklich gesetzlich gefordert.

 

Fundstellen

  • BFH 23.3.16, IV R 9/14;
  • BFH 28.4.16, I R 31/15
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