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BMF Pressemitteilung zu Nichtanwendungserlassen

Immer wieder sieht sich der Steuerberater/Rechtsanwalt in der Sitution, einem Mandanten erklären zu müssen, das entgegen einer bereits in einem vergleichbaren Sachverhalt veröffentlichten Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), diese nicht zugunsten des Steuerpflichtigen vom Finanzamt angewendet wird. Hintergrund ist dann ein sogenannter Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung. Somit ist der Steuerberater/Rechtsanwalt gezwungen, zugunsten des Mandanten in das Rechtsbehelfsverfahren, ggfls. mit Klage und Revision bis zum BFH zu gehen.

In einer Pressemitteilung vom 06.07.2009 nimmt das BMF zur Praxis der Nichtanwendungserlasse der Finanzverwaltung Stellung.

Darin heißt es:

Nichtanwendungserlasse

sind keine Willkür des Bundes. Immer wieder wird die Behauptung aufgestellt, das Bundesministerium der Finanzen würde mit seiner Praxis der Nichtanwendungserlasse das Gebot rechtstaatlichen Verhaltens verletzen. Diesen Vorwurf weist das Bundesministerium der Finanzen entschieden zurück und nimmt dazu wie folgt Stellung:

1. Der Bundesfinanzhof ist nicht das Bundesverfassungsgericht: In einem Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ergangene und rechtskräftig gewordene Urteile binden nur die am Rechtsstreit Beteiligten (§ 110 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Nur eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die eine Gesetzesnorm für mit dem Grundgesetz vereinbar oder nicht vereinbar erklärt, hat allgemeinverbindliche Wirkung.

2. Das Bundesministerium der Finanzen entscheidet nicht allein, sondern im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder: Hat der BFH eine Gerichtsentscheidung zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, prüfen die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder, ob das BFH-Urteil von den Finanzämtern im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung über den entschiedenen Einzelfall hinaus angewandt werden kann. Zu dieser eigenverantwortlichen Prüfung der Rechtsanwendung ist die Verwaltung aufgrund des Artikels 20 Abs. 3 GG berechtigt und verpflichtet. In der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle entscheidet sich die Finanzverwaltung für eine allgemeine Anwendung des BFH-Urteils. Ziel eines Nichtanwendungserlasses ist es dabei nicht - wie fälschlich behauptet - Steuermehreinnahmen zu erzielen, sondern dem BFH Gelegenheit zu geben, in einem neuen Verfahren seine Rechtsauffassung zu überprüfen.

3. Es gibt nur einen verschwindend geringen Anteil von Nichtanwendungserlassen, nämlich ca. 1,6%: Von 1.237 (Stand 18. Oktober 2005 bis 17. Juni 2009) durch den BFH zur amtlichen Veröffentlichung bestimmten Entscheidungen sahen die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder nur in 20 Fällen die Notwendigkeit, einen Nichtanwendungserlass [Glossar] zu beschließen, also nur in ca. jedem 60. Fall.

4. Entgegen oft geäußerter Kritik kann ein Nichtanwendungserlass auch zu Gunsten der Steuerpflichtigen wirken: So zum Beispiel im Fall des BFH-Urteils vom 18. April 2002 – III R 15/00: Der BFH wollte die Anerkennung von Aufwendungen für die krankheits- oder behinderungsbedingte Unterbringung in einem Alten(wohn)heim als außergewöhnliche Belastung nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen zulassen. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sehen das zugunsten der Bürgerinnen und Bürger anders (BMF-Schreiben vom 20. Januar 2003, BStBl 2003 Teil I S. 89).

5. Gelegentlich ist ein Nichtanwendungserlass unumgänglich, weil sich der BFH selbst widerspricht: Ein Nichtanwendungserlass ist geboten, wenn verschiedene Senate des BFH unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten und keine Anrufung des großen Senats erfolgt.

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