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Bilanz oder Einnahmenüberschussrechnung? Steuerberater hilft

Die Frage nach der richtigen Form der Gewinnermittlung kann Ihnen Ihr Steuerberater beantworten. Folgende Überlegungen sind dabei zu berücksichtigen:

 

Einzelkaufleute sind gem. § 241a HGB von Buchführungs- und Bilanzierungspflichten nach den handelsrechtlichen Vorschriften befreit, wenn sie in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren höchstens 50.000 EUR Gewinn und 500.000 EUR Umsatz aufweisen. Bei Neugründungen gilt das schon bei Unterschreitung am ersten Abschlussstichtag. Dies führt zur Annäherung an die Schwellenwerte des § 141 AO. Für die Prüfung der Umsatz- und Gewinngrenzen reicht eine Überleitung aus der 4/3-Rechnung auf den handelsrechtlichen Umsatz und Gewinn aus. Personenhandels- und Kapitalgesellschaften unterliegen unabhängig von ihrer Größe weiterhin den allgemeinen Rechnungslegungsvorschriften des HGB. Hier gibt es über das MicroBilG für Kleinstkapitalgesellschaften zwar jetzt Erleichterung beim Ausweis, aber keine neue Befreiung von Buchführungs- und Bilanzierungspflichten. 

 

Für kleine Kaufleute kommt somit eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung durch die simple Erfassung von Einnahmen und Ausgaben entsprechend ihrem Zu- bzw. Abfluss in Betracht und bringt eine Kostenentlastung und Arbeitserleichterung. Hier kann ggf. auf die Beauftragung eines Steuerberaters verzichtet werden. Die Umstellung auf die E-Bilanz wird vermieden. Um diese Erleichterung frühzeitig in Anspruch nehmen zu können, sind bilanzpolitische Maßnahmen im Grenzbereich der Schwellenwerte sinnvoll, indem etwa Gewinne oder Umsätze auf 2012 und 2013 gleichmäßig verteilt werden, sodass es ab 2013 zum Wegfall der Bilanzierung kommen kann.

 

Wird zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung gewechselt, muss auf den Übergangszeitpunkt eine besondere Gewinnermittlung vorgenommen werden, um die Doppel- oder Nichterfassung von Erträgen und Kosten zu korrigieren. Dabei besteht kein Anspruch aus sachlichen Billigkeitsgründen darauf, einen Übergangsverlust, der bei dem Wechsel von der Überschussrechnung zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich entsteht, auf das Jahr des Übergangs und die beiden Folgejahre zu verteilen. Eine für Steuerpflichtige ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, rechtfertigt keine Billigkeitsmaßnahme (BFH 23.7.13, VIII R 17/10).

 

Nachfolgende Erwägungen hat der Steuerberater bei der Entscheidung in Betracht zu ziehen:

 

  • Pro und Kontra

Vorteile einer EÜR

Nachteile einer EÜR

  • Erleichterungen bei den Aufzeichnungen der Geschäftsvorfälle
  • Keine Buchführungspflicht, die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) des Handelsrechts sind nicht zu beachten
  • Keine Erstellung von Jahresabschluss, GuV, Inventur und Eröffnungsbilanz
  • Zahlungsprinzip statt periodengerechte Gewinnermittlung: Möglichkeit der Beeinflussung des steuerpflichtigen Gewinns durch zeitliche Verlagerung von Ein- und Auszahlungen
  • Keine Betriebseinnahmen durch Forderungen, sodass Steuer nur bei echten Finanzmittelzuflüssen entsteht
  • Mehr Betriebsausgaben durch verausgabte Vorsteuer und Umsatzsteuerzahlungen
  • Steuerberater ggf. nicht notwendig
  • Einschränkungen bei der Bildung von gewillkürtem Betriebsvermögen wie z.B. Wertpapiere
  • Keine gewinnmindernde Teilwertabschreibung möglich
  • Keine Anwendung des Lifo-Verfahrens
  • Keine gewinnmindernden Rückstellungen
  • Es entstehen keine Betriebsausgaben durch den Ausweis von Verbindlichkeiten
  • Erhöhung der Betriebseinnahmen durch vereinnahmte Umsatzsteuer und Umsatzsteuererstattungen
  • Keine klare zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben
  • Ein abweichendes Wirtschaftsjahr ist nicht möglich.

Das Wahlrecht zugunsten der Einnahmen-Überschuss-Rechnung kann noch nach Ablauf des Wirtschaftsjahres ausgeübt werden. Das Wahlrecht erlischt erst mit Aufstellung einer Abschlussbilanz, bei Bestandskraft der Steuerfestsetzung und wenn für das Jahr eine kaufmännische Buchführung eingerichtet wurde (BFH 21.7.09, X R 46/08, BFH/NV 10, 186; 20.12.12, III R 33/12, BFH/NV 13, 816). Die getroffene Wahl gilt bis zur wirksamen Änderung weiter.

 

PRAXISHINWEIS Ihres Steuerberaters 

Halten Überschussrechner die 100.000-EUR-Gewinngrenze nicht ein, eröffnet sich die Möglichkeit von Investitionsabzugsbeträgen, wenn sie zum Bestandsvergleich übergehen und am Ende des Wirtschaftsjahres 2013 die Betriebsvermögensgrenze einhalten. Der hierdurch erreichte Vorteil allein rechtfertigt in der Regel aber keinen Wechsel der Gewinnermittlung.

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