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Betriebsprüfung: Vorsteuerabzug aus berichtigter Rechnung

Im Rahmen von Betriebsprüfungen sieht sich der beratende Steuerberater/Fachanwalt für Steuerrecht regelmäßig in der Diskussion mit dem Finanzamt um das Thema des Vorsteuerabzugs aus fehlerhaften Rechnungen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH und der gleichlautenden Verwaltungsauffassung wurden Rechnungsberichtigungen erst im Zeitpunkt der Berichtigung für die Umsatzsteuer berücksichtigt. Eine Rückwirkung kam nicht in Betracht. Dies führte dazu, dass die Umsatzsteuer zwar im Ergebnis neutral veranlagt wurde, aber in unterschiedlichen Kalenderjahren. So konnte das Finanzamt zumindest den Zinsvorteil bis zur Rechnungsberichtigung als Mehrergebnis verbuchen.

Zu diesem Thema ist nunmehr eine wichtige Entscheidung des EuGH ergangen: Legt der Steuerpflichtige dem Finanzamt, welches eine Rechnung über einen Leistungsbezug als fehlerhaft beanstandet hat, bis zum Erlass der Entscheidung über die Versagung des Vorsteuerabzugs eine berichtigte Rechnung vor, wirkt dieser Umstand zeitlich zurück, so dass die Vorsteuer in dem Monat geltend gemacht werden darf, indem sie aufgrund der fehlerhaften Rechnung angemeldet wurde.

Hinweis des Steuerberaters/Fachanwalts für Steuerrecht:

Der Steuerberater/Fachanwalt für Steuerrecht hat nunmehr in jeder Betriebsprüfung, in dem Vorsteuer aufgrund fehlerhafter Rechnungen vom Finanzamt versagt wird, die Verpflichtung/Möglichkeit, durch Hinweis an seinen Mandanten eine Rechnungsberichtigung zu erwirken. Unterlässt er dies, dürfte hinsichtlich des Zinsschadens eine Haftung des Steuerberaters nebst Schadensersatz im Raum stehen.

Ferner wird sicherlich im Rahmen von Betriebsprüfungen künftig auch das Finanzamt nicht mehr so viel Energie darauf verwenden, formale Fehler in Eingangsrechnungen des Steuerpflichtigen zu suchen, wenn diese ohne großen Aufwand noch berichtigt werden können.

Im Rahmen der Fachliteratur wurde die Entscheidung mittlerweile auch schon aufgegriffen. Im Mittelpunkt der Diskussion steht dabei die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt bzw. Verfahrensstand eine rückwirkende Berichtigung in Betracht kommt. Unseres Erachtens ergibt sich aus dem Urteil des EuGH, dass die Berichtigung durchaus auch im Rahmen des Rechtswegs durchgesetzt werden kann. Folge hieraus wäre, dass der Rechtsweg dann auch bis zum Ende ausgeschöpft werden sollte, da auf diesem Wege die Rückwirkung erreicht werden kann.

Nicht bestandskräftige Bescheide sollten daher durch den Steuerberater/Fachanwalt für Steuerrecht zu Gunsten seines Mandanten in dieser Thematik aufgegriffen werden.

Fundstelle: Urteil des EuGH C-368/09 vom 15.7.2010

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