Aus § 193 Abs. 1 AO folgt nach Ansicht des FG die Wertung, dass eine Außenprüfung bei Steuerpflichtigen, in den Grenzen des Verhältnismäßigkeitsprinzips und des Willkürverbots unbeschränkt zulässig ist. Der Steuerpflichtige habe keinen Anspruch auf zeitweise Verschonung von einer Außenprüfung.
Soweit der Betriebsprüfer im Rahmen der Außenprüfung Einblicke in Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse i.S. des § 30 Abs. 2 Nr. 2 AO gewinnt, darf er diese nicht unbefugt offenbaren oder verwerten. Andernfalls besteht ein strafrechtliches sowie disziplinarrechtliches Risiko.
Fundstellen
- FG München 25.3.13, 14 K 3111/12
- BFH 26.6.07, V B 97/06 BFH/NV 07, 1805
- BFH 2.10.91, X R 89/89, BFHE 166, 105