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Betriebsprüfung/Außenprüfung: Einsichtsrecht in elektronische Daten

Mit Urteil vom 24.06.2009 (VIII R 80/06) hat der BFH eine weitreichende Entscheidung in Bezug auf das Recht des Finanzamtes getroffen, im Rahmen einer Betriebsprüfung elektronisch geführte Aufzeichnungen (hier: Sachkonten) auf einem Datenträger vom Steuerpflichtigen zu verlangen.

Freiberufler (Rechtsanwalt, Steuerberater, Ärzte, etc.) sind gemäß § 4 Abs. 3 EStG verpflichtet, ihren Gewinn anhand einer sogenannten Einnahmeüberschussrechnung zu ermitteln. Dazu ist prinzipiell keine Buchführung im Sinne des Handelsrechts notwendig. Es reicht eine Belegerfassung. Unabhängig davon wird im Regelfall freiwillig durch den Steuerberater eine elektronische Erfassung der Beleg durchgeführt mit dem Ergebnis, dass entsprechende Auswertungen wie Sachkonten und betriebswirtschaftliche Auswertungen zur Verfügung stehen.

Nach Auffassung des BFH darf das Finanzamt zwar bei einer Betriebsprüfung/Außenprüfung grundsätzlich in elektronisch geführte Aufzeichnungen Einsicht nehmen. Dieses Recht ist allerdings beschränkt auf gesetzlich vorgeschriebene Daten.

Hinweis vom Steuerberater/Rechtsanwalt: Maßnahmen bei Betriebsprüfung

Das Finanzamt muss die elektronischen Daten durch Verwaltungsakt anfordern. Dies geschieht in Form der Prüfungsanordnung, die wiederum dem Rechtsbehelf des Einspruchs unterliegt. Es empfiehlt sich daher, die Anforderung des Finanzamtes genauestens zu prüfen und danach zu erwägen, dem Betriebsprüfer ausschließlich die Unterlagen in Papierform zu überreichen. Dazu sollte aber innerhalb der Rechtsbehelfsfrist Einspruch gegen die Prüfungsanordnung eingelegt werden und gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden.

Im Ergebnis ist damit das Zugriffsrecht des Finanzamtes beschränkt auf alle Unterlagen, die zum Verständnis und zur Prüfung der gesetzlichen Aufzeichnungspflichten erforderlich sind.

 

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