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Beteiligung eines Steuerberaters/Rechtsanwalts an einer GmbH

Beteiligt sich ein Steuerberater oder Rechtsanwalt an einer GmbH, kann diese Beteiligung zum gewillkürten Betriebsvermögen gehören.Dies gilt immer dann, wenn hiermit eine auf die Vergabe von Aufträgen gerichtete Geschäftsbeziehung besteht oder geschaffen werden soll. Der BFH weist in seinem Urteil jedoch darauf hin, dass der Umfang des Betriebsvermögens bei Steuerberatern begrenzt ist und Geldgeschäfte im Regelfall nicht beruflich veranlasst sind. Anders sieht es aber aus, wenn das Geschäft unmittelbar und notwendig mit der Tätigkeit zusammenhängt und es dem Steuerberater nicht auf die Kapitalanlage ankommt, etwa bei einem Kredit zur Rettung von Honorarforderungen oder bei der Beteiligung eines Architekten an einer Bauträgergesellschaft.

 

Zwar spricht eine branchenfremde Beteiligung grundsätzlich gegen Betriebsvermögen. Die erforderliche betriebliche Veranlassung kann aber dennoch vorliegen, wenn mit der GmbH eine auf die Vergabe von Aufträgen gerichtete Geschäftsbeziehung besteht, denn dann kann es sich um gewillkürtes Betriebsvermögen handeln, das objektiv und erkennbar den Betrieb fördert. Das gilt auch bei der Gewinnermittlung, nach § 4 Abs. 3 EStG sofern das Wirtschaftsgut zu mindestens 10 % betrieblich genutzt wird und dessen Zuordnung unmissverständlich, zeitnah und unumkehrbar dokumentiert wird. Der Freiberufler trägt dabei die Feststellungslast, wenn er Betriebsausgaben und Verluste im Zusammenhang mit gewillkürtem Betriebsvermögen geltend macht.

 

Fehlt es hingegen an der Beachtung der Aufzeichnungspflichten für Einnahme-Überschuss-Rechner, weil die Zuordnung zum Betriebsvermögen nicht unmissverständlich und zeitnah erfolgt war, kann dies in späteren Jahren nicht nachgeholt werden. Aus den Unterlagen muss hervorgehen, dass eine Beteiligung von Anfang an ins Betriebsvermögen aufgenommen wird. Nicht ausreichend ist der Ausweis der Schuldzinsen als Betriebsausgaben.

 

Fundstellen:

BFH 26.1.11, VIII R 19/08; BFH 12.1.10, VIII R 34/07, BStBl II 10, 612; BMF 22.5.00, IV C 2 - S 2144 - 60/00, BStBl I 00, 588, Tz. 11

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