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Besteuerung spanischer Immobilien in Deutschland

Viele Deutsche sind Eigentümer spanischer Immobilien. Für die deutsche Besteuerung von Einkünften aus spanischem Grundbesitz gilt Folgendes (OFD Frankfurt 18.10.11, S 1301 A - ES.08 - St 56):

 

  • Vermietung: Für nach deutschem Recht ermittelte Einkünfte (unabhängig von der Zuordnung zu §§ 13, 15, 18, 21) steht das Besteuerungsrecht sowohl Spanien als auch Deutschland zu. Die Doppelbesteuerung wird abweichend von der Mehrzahl der anderen deutschen DBA durch Anrechnung der in Spanien gezahlten Steuer vermieden. Verluste sind in offenen Fällen mit anderen Einkünften verrechenbar.

 

  • Selbstnutzung: Dies führt nach Wegfall des § 21 Abs. 2 EStG grundsätzlich nicht mehr zu steuerpflichtigen Einkünften in Deutschland.

 

  • Wohneigentumsförderung: Die Eigenheimzulage nach dem EigZulG ist auf im Inland belegene Wohnungen beschränkt. Sie kann deshalb für Wohnungen im Ausland nicht gewährt werden. Hierin liegt auch kein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht (BFH 11.3.98, X B 49/97 und X B 146/97, BFH/NV 98, 1091 und 1097).

 

  • Veräußerung: Die Veräußerung kann in Deutschland nach § 23 EStG als auch in Spanien zu steuerpflichtigen Einkünften führen. Entgegen der Verwaltungsauffassung haben FG Münster (16.2.09 und 23.6.10) als auch BFH (19.5.10, I B 191/09) entschieden, dass die Doppelbesteuerung nicht durch Anrechnung der in Spanien gezahlten Steuer vermieden werden kann. Die Leiter der Außensteuerreferate der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben entschieden, der Rechtsprechung zu folgen und Veräußerungsgewinne in allen offenen Fällen aus der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer herauszunehmen. Bei Veräußerungsgewinnen aus spanischen Immobilien wird jetzt die Doppelbesteuerung durch Anwendung der Freistellungsmethode unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehaltes vermieden. Mit Inkrafttreten des neuen DBA-Spanien 2011 gilt die Anrechnungsmethode für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen einschließlich der Einkünfte aus der Veräußerung.

 

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