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Berufsrecht: Haftung des Steuerberaters

Das OLG Karlsruhe hat in einem Urteil zur Hinweispflicht des Steuerberaters auf Gestaltungsmöglichkeiten Stellung genommen. Danach hat sich der Steuerberater grundsätzlich mit allen steuerlichen Punkten zu befassen, die zur pflichtgemäßen Erfüllung des ihm erteilten Auftrags zu beachten sind. Insofern obliegt es dem Steuerberater, auch ungefragt über die im Rahmen der Bearbeitung des Auftrags auftauchenden steuerrechtlichen Probleme die Mandanten zu belehren. Keine Untersuchungspflicht des Steuerberaters besteht allerdings hinsichtlich der ihm bei Gelegenheit des erteilten Auftrags bekannt gewordenen Vorgänge. So hatte im vorliegenden Fall der Steuerberater nicht ungefragt zu prüfen, ob die von seinen Mandanten in Bezug auf die in Anspruch genommenen Kredite praktizierte Kontenführung die möglichen steuersparenden Gestaltungsmöglichkeiten berücksichtigte. Hierbei ging es insbesondere um das so genannte Zwei-Konten-Modell. Die Hinweispflicht ergab sich dabei weder aus dem konkreten Auftrag noch aus der vertraglichen Nebenpflicht, die Mandanten vor Schäden zu bewahren. Eine solche nebenvertragliche Pflicht zum Hinweis auf steuerliche Fehlentscheidungen trifft den Steuerberater nach der Rechtsprechung immer dann, wenn Fehler und sich daraus ergebende Schäden für einen durchschnittlichen Berater auf den ersten Blick erkennbar sind. Einen solchen einfach gelagerten Sachverhalt sahen die Richter beim Zwei-Konten-Modell nicht als gegeben an.

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