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Berufsrecht: Haftung des Rechtsanwalts bei Einrede der beschränkten Erbenhaftung

Kommt es nach Annahme der Erbschaft durch die Erben zu dem Fall, dass ein Gläubiger des Erblassers die Erben in Anspruch nimmt, hat der die Erben vertretende Rechtsanwalt zu prüfen, ob nicht zugunsten der Erben die Befriedigung des Gläubigers insoweit verweigert werden kann, als der Nachlass hierfür nicht ausreicht. Dazu ist ein Gesamtvermögensvergleich anzustellen und zu prüfen, ob die Verbindlichkeit aus dem Nachlass gedeckt ist. In einem gerichtlichen Verfahren ist der Rechtsanwalt verpflichtet, ggf. diese Einrede auch geltend zu machen um Schaden von seinen Mandanten abzuhalten. Der Rechtsanwalt ist nur entschuldigt, wenn der Nachlass offensichtlich zur Deckung ausreicht.

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