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Berufsrecht der Steuerberater: Herausgabe von Unterlagen und Daten an den Mandanten

Nach dem Ende eines Mandats kommt es gelegentlich bei der Übergabe des Mandats von einer Kanzlei zur anderen zu Spannungen. Aus den unterschiedlichsten Gründen hat der BErater oder der Mandant gekündigt. Der Mandant verlangt daraufhin seine Unterlagen bzw. die Überspielung der DATEV-Daten auf den neuen Berater. Der Steuerberater verweigert möglicherweise die Zustimmung mit der Begründung, dass noch offene Honorarforderungen bestünden.

Leitsatz

Das FG Schleswig-Holstein hat hierzu aktuell entscheiden. Danach ist ein Steuerberater zur Überlassung eines Datensticks mit der Buchführung seines Mandanten an die Finanzverwaltung bzw. alternativ zur Freigabe der Daten bei der DATEV e.G. verpflichtet. Dieser Verpflichtung gegenüber dem Mandanten steht kein zivilrechtliches Zurückbehaltungsrecht entgegen.

 

Sachverhalt

Eine Beratungsgesellschaft hatte über mehrere Jahre hinweg die Steuererklärungen und Gewinnermittlungen für ihren Mandanten gefertigt. Seit 2013 wurde die Steuerpflichtige von einem anderen Berater vertreten. Das FA wollte eine Außenprüfung durchführen. Der neue Berater verwies darauf, dass sich die erforderlichen Unterlagen bei der früher tätig gewesenen Steuerberatungsgesellschaft befinden würden, die aber wegen offener Honorarforderungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend mache. 

Das FA forderte den früheren Berater daraufhin auf, einen Datenträger mit den Buchführungsdaten unverzüglich herauszugeben, hilfsweise gegenüber der DATEV zu erklären, dass diese einen entsprechenden Datenträger übergeben könne. Die Rechtsmittel hiergegen waren erfolglos.

 

Entscheidung

Nach § 147 Abs. 6 Satz 2 AO hat das FA im Rahmen einer Außenprüfung das Recht, Einsicht in gespeicherte Daten zu nehmen, wenn die Unterlagen mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden sind. Die Finanzbehörde kann nach Satz 2 der Vorschrift gleichfalls verlangen, dass ihr die gespeicherten Unterlagen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Dieses Recht besteht auch dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – zwischen der Beratungsgesellschaft und dem früheren Mandanten zivilrechtliche Streitigkeiten über die Frage bestehen, ob die erbrachten Beratungsleistungen ordnungsgemäß oder fehlerhaft waren.  

Zwar kann ein Berater nach § 66 Abs. 2 StBerG ein Zurückbehaltungsrecht an Mandantenunterlagen geltend machen, bis seine Honorar- und Auslagenansprüche befriedigt worden sind. Dies gilt aber dann nicht, wenn die Vorenthaltung von Handakten und weiteren Schriftstücken nach den Einzelfallumständen unangemessen ist. Außerdem ist der Steuerberater mangels einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage nicht berechtigt, sich gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Vorlageanspruch der Finanzverwaltung auf sein möglicherweise zivilrechtlich bestehendes Zurückbehaltungsrecht zu berufen.

 

Praxishinweis

Das Gericht sah trotz der zwischen Mandant und Berater unstreitig bestehenden zivilrechtlichen Auseinandersetzungen im Herausgabeverlangen des FA kein Problem. Der Datenstick wird nach Abschluss der Betriebsprüfung nicht an den Mandanten ausgehändigt. Zwar kann dieser möglicherweise im weiteren Verlauf der Prüfung Ausdrucke, z.B. von der Buchhaltung,  zur Kenntnis nehmen, etwa dann, wenn er zu deren Ergebnissen Stellung nehmen sollte. Dies hat aber keine Auswirkung auf den Zivilrechtsstreit, sondern ist allein Folge der öffentlich-rechtlichen Aufgaben, die das FA erfüllt. Das FG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Beschwerde zum BFH ausdrücklich zugelassen.

 

Fundstelle

FG Schleswig-Holstein 12.10.15, 2 V 95/15

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