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Behandlung der Stückzinsen bei fremdfinanzierten Wertpapieren

Eine Verfügung der OFD Magdeburg nimmt zu dem Werbungskostenabzug von Stückzinsen bei fremdfinanzierten Wertpapieren Stellung.

Grundsätzlich können die beim Kauf von Anleihen gezahlten Stückzinsen oder die beim Erwerb von Rentenfonds aufgelaufenen Zwischengewinne im Jahr der Zahlung als vorweggenommene negative Kapitaleinnahmen geltend gemacht werden. Dies gilt unabhängig davon, dass regelmäßig die Zinsen aus Rententiteln erst nach dem Jahreswechsel ausbezahlt werden. In der Folge werden also Stückzinsen vorab mit anderen Kapitalerträgen verrechnet. Kommt es dabei zu einem negativen Saldo, war nach der Rechtslage 2008 sogar ein Abzug bei anderen Einkunftsarten zulässig. 

Auf diese bis zur Einführung der Abgeltungssteuer mögliche Steuergestaltung haben wir unsere Mandanten hingewiesen. Somit konnten viele Steuerpflichtige durch den gezielten Kauf von Anleihen noch in 2008 ihre Steuerlast senken, indem sich die Stückzinsen als negative Einnahmen 2008 auf die Progression auswirkte. Die entsprechenden Einnahmen hingegen unterliegen ab 2009 bereits dem vielfach günstigeren Abgeltungstarif.

Der vorgenannte Gestaltungshinweis an unsere Mandanten war ferner mit dem Hinweis verbunden, dass der Kauf der Wertpapiere aus Eigenkapital erfolgen solle, da ansonsten wohl die Verlustverrechnung durch das Finanzamt versagt werden würde. In der Folge richtig bestätigt daher die Oberfinanzdirektion (OFD) Magdeburg nunmehr dieses Verlustverrechnungsverbot. Im Fall eines kreditfinanzierten Wertpapiererwerbs greift das Verlustverrechnungsverbot immer dann, wenn die negativen Einkünfte höher sind als zehn Prozent des eingesetzten Eigenkapitals. Daher können Verluste aus gezahlten Stückzinsen oder Zwischengewinnen bei einer entsprechend hohen Fremdfinanzierung erst mit den später zufließenden Kapitaleinnahmen verrechnet werden (Verfügung vom 22.12.2008, Az: S 2252 – 104 – St 214).

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