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Ausscheiden eines Gesellschafters aus Personengesellschaft gegen Abfindung durch Teilbetrieb

Möchte ein Gesellschafter aus einer Gesellschaft ausscheiden, steht ihm in der Regel der Gegenwert seiner Beteiligung als Abfindung zu. Dieser Abfindungsanspruch kann nicht nur in Geld ausgeglichen werden, sondern auch in Form eines Teilbetriebs. Das Ausscheiden eines Mitgesellschafters aus einer GbR gegen Abfindung in Form eines Teilbetriebs löst dabei keinen Veräußerungsgewinn aus.

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige war zu 18,38 % an einer Steuerberatungs-GbR mit mehreren Niederlassungen beteiligt. Die Niederlassung A wurde vom Steuerpflichtigen geführt. Er schied zum 31.5.2006 aus der GbR aus. Die GbR wurde von den verbliebenen fünf Gesellschaftern fortgeführt. Er übernahm mit seinem Ausscheiden sämtliche Aktiva, Passiva sowie den Kundenstamm der von ihm geführten Niederlassung A. Unter Berücksichtigung des Abfindungsanspruchs sowie der übernommenen Aktiva und Passiva der Niederlassung A sowie des Kundenstamms ergab sich mit dem Ausscheiden eine Ausgleichsverbindlichkeit des Steuerpflichtigen.

Das FA war der Auffassung, dass der Steuerpflichtige gegen Sachwertabfindung ausgeschieden und dabei ein steuerpflichtiger Aufgabegewinn entstanden sei. Da die GbR nach dem Ausscheiden des Steuerpflichtigen fortgeführt worden sei und der Abfindungsanspruch des Steuerpflichtigen durch Übertragung eines Teilbetriebs erfüllt worden sei, liege weder eine Realteilung vor, noch könne § 6 Abs. 5 EStG angewendet werden.

Entscheidung

Dies sah das FG anders. Es entschied, dass kein steuerpflichtiger Gewinn angefallen sei, weil eine Besteuerung der stillen Reserven in seinem Einzelunternehmen sichergestellt sei. Das Gericht gab der Klage statt. Das Ausscheiden des Steuerpflichtigen aus der GbR führe nicht zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn, sondern sei vielmehr als Realteilung steuerneutral erfolgt.

Dabei folgte das FG nicht der Auffassung der Finanzverwaltung, wonach eine Realteilung erfordere, dass die Gesellschaft ihre Tätigkeit insgesamt einstelle. Vielmehr sei eine begünstigte Realteilung auch dann anzunehmen, wenn der ausscheidende Mitunternehmer mit einem Teilbetrieb abgefunden wird.

In beiden Fällen werde jedoch das unternehmerische Engagement fortgeführt und die Besteuerung der stillen Reserven sei sichergestellt. Ob sich aus der Zahlung des Spitzenausgleichs ein steuerpflichtiger laufender Gewinn ergab, brauchte das Gericht nicht zu beurteilen, weil nur die Feststellung des Veräußerungsgewinns, nicht aber diejenige des laufenden Gewinns Gegenstand des Klageverfahrens war.

Hinweis des Steuerberaters

Die Fortführung der in der steuerrechtlichen Stichtagsbilanz der Personengesellschaft angesetzten Buchwerte hat zur Folge, dass in den Fortführungsbilanzen der Realteiler die Kapitalkonten erfolgsneutral den Buchwerten der übernommenen Wirtschaftsgüter anzupassen sind – also auf- oder abzustocken –, soweit Differenzen bestehen. Die Kapitalkontenanpassung führt zu einer Verlagerung von stillen Reserven von einem Realteiler auf den anderen. Diese Verlagerung wird deshalb hingenommen, weil die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt bleibt.

Sind allerdings die Verkehrswerte der übernommenen Wirtschaftsgüter höher oder niedriger als die Verkehrswerte der untergegangenen Gesellschaftsanteile und wird deshalb ein Wertausgleich aus dem Eigenvermögen eines Gesellschafters gezahlt (sog. Spitzenausgleich), so steht dies der gewinnneutralen Realteilung des Gesellschaftsvermögens nicht entgegen; allerdings entsteht hierdurch ein steuerpflichtiger, nicht nach § 16 Abs. 4, § 34 EStG begünstigter Gewinn.

Fundstelle: FG Münster 29.1.15, 12 K 3033/14 F

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