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Auslandsfonds: Gesetzliche Anzeigepflichten

Bei der Geldanlage in geschlossene Auslandsfonds müssen Kapitalanleger eine in der Vergangenheit oft missachtete Anzeigepflicht beachten. Dies gilt selbst dann, wenn die steuerfreien Einkünfte nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen und damit nicht in der Veranlagung anzugeben sind. Die Informationen benötigt die Finanzverwaltung aber für ihre interne Datensammlung.

Gemäß § 138 Abs. 2 Nr. 2 AO müssen natürliche Personen und Gesellschaften mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland dem Wohnsitzfinanzamt folgende Investitionen anzeigen:

1. Die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland,

2. die Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften (z.B. geschlossene Fonds) oder deren Aufgabe oder Änderung,

3. den Erwerb von Anteilen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i.S. des § 2 KStG, wenn

  • damit eine unmittelbare Beteiligung von mind. 10 % oder

 

  • eine mittelbare Beteiligung von mind. 25 % erreicht wird oder

 

  • wenn die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als 150.000 EUR beträgt.

 

Hinweise des Steuerberaters/Rechtsanwalts:

Der Erwerb börsennotierter Beteiligungen muss trotz Überschreitens der 150.000 EUR-Grenze nicht angezeigt werden, soweit die Beteiligung weniger als 1 % beträgt.

Da die Meldung innerhalb eines Monats nach Eintritt des Ereignisses vorzunehmen ist, ist es somit nicht ausreichend, die Auslandseinkünfte erstmals in der späteren Steuererklärung anzugeben.

Im Privatbereich ist diese Verpflichtung insbesondere für Anleger in geschlossene Auslandsfonds (etwa dem US-Immobilienfonds oder dem Solarenergiefonds aus Spanien) relevant.

Die Mitteilungspflicht kann auch von der Fondsgesellschaft oder dessen Vertreter übernommen werden, allerdings nur unter bestimmten formalen Bedingungen (BMF 15.4.10, IV B 5 - S 1300/07/10087). Da Fehler und Nichtbeachtung der Anzeigepflicht den Beteiligten persönlich treffen, sollten sich Investoren daher nicht darauf verlassen, dass Fonds die Anzeige stets ordnungsgemäß und pünktlich vornehmen.

Wer seiner Anzeigepflicht nach § 138 Abs. 2 AO vorsätzlich oder leichtfertig nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit i.S. des § 379 Abs. 2 Nr. 1 AO, die mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 EUR geahndet werden kann. Zudem kann im Einzelfall die Bußgeld- und Strafsachenstelle für weitere Ermittlungen eingeschaltet werden. Insoweit droht dann noch das Steuerstrafverfahren.

Die Anzeigepflicht dient der rechtzeitigen steuerlichen Erfassung und Überwachung grenzüberschreitender Sachverhalte. Die Informationen werden vom Finanzamt als Dauerunterlage zu den Veranlagungsakten genommen und als Kopie ans Bundeszentralamt für Steuern weitergeleitet. Der dort eingerichtete Arbeitsbereich "Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen" (IZA) ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 FVG (Finanzverwaltungsgesetz) für die zentrale Sammlung und Auswertung von Unterlagen über steuerliche Auslandsbeziehungen zuständig.

Die IZA sammelt alle Daten, die für die Tätigkeit der Steuerverwaltungen von Bund und Ländern von Bedeutung sein können, also insbesondere zu ausländischen Personen-, Briefkasten-, Domizil-, Sitz- und Offshore-Gesellschaften. Das beinhaltet vor allem die Beziehungen von im Inland ansässigen Personen und Firmen zum Ausland und umgekehrt sowie auffällige Rechtsbeziehungen mit Auslandsbezug. Auf den Bestand der IZA können die Finanzbehörden elektronisch über eine Informations-System-Datenbank zugreifen.

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