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Ausfuhrnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) hat sich mit dem Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung auseinandergesetzt. Die Lieferung eines Unternehmers an einen anderen Unternehmer in einen anderen EU-Mitgliedstaat ist von der Umsatzsteuer befreit. Voraussetzung ist unter anderem, dass der liefernde Unternehmer eine Warenbewegung in das übrige EU-Gebiet (übriges Gemeinschaftsgebiet) nachweist.

Im Streitfall hatte ein deutscher Unternehmer einen Pkw an eine belgische Firma verkauft. In der Buchführung des deutschen Unternehmers fehlten ausreichende Belege und damit Nachweise für den tatsächlichen Export des Fahrzeugs nach Belgien. Das FG sah den Nachweis als nicht erbracht an, weil die Unterlagen unvollständig waren. Darüber hinaus lehnte es eine nachträgliche Zeugenvernehmung ab, mit der der Unternehmer die Warenbewegung nach Belgien vor Gericht nachweisen wollte. Weder die Finanzverwaltung noch das FG müssen Ermittlungen anstellen, um festzustellen, ob die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung erfüllt sind. Insoweit liegen die Beweislast und das Beweisrisiko allein beim Unternehmer, der die Lieferung durchführt. Das FG sah es daher als nicht erforderlich an, benannte Zeugen zu vernehmen.

Unser Hinweis als Steuerberater:

Die Entscheidung des FG zeigt wieder einmal, welchen Risiken Unternehmer bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ausgesetzt sind. Minimieren können Sie dieses Risiko nur, indem Sie bereits zum Zeitpunkt der Lieferung alle erforderlichen Beweise sichern.

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