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Anzeigepflicht bei Tod eines Bankkunden bezieht sich auch auf ausländische Zweigniederlassungen

Banken sind gemäß erbschaftsteuerlicher Regelungen verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden des Todesfalls eines Kunden eine Anzeige an das zuständige Finanzamt abzugeben. Darin sind die bei der Bank geführten Konten und Guthaben des verstorbenen Kunden aufzulisten, wenn seine Vermögenswerte am Todestag 2.500 EUR übersteigen.

Diese gesetzliche Offenlegungspflicht gilt auch für ausländische Zweigstellen von heimischen Banken. Der Bundesfinanzhof bestätigte nun in einer aktuellen Entscheidung diese bisherige Verwaltungsauffassung. Die grenzüberschreitende Anzeigepflicht verstößt nicht gegen Gemeinschafts- oder Völkerrecht.

Betroffen hiervon sind alle unselbstständigen Zweigstellen sowie auch rechtlich selbstständige, aber von einer inländischen Konzernmutter abhängige Institute. Somit müssen heimische Banken dem zuständigen Finanzamt im Todesfall eines Kunden auch die Vermögensstände des Verstorbenen bei ihren Zweigstellen im Ausland melden. Aufgrund dieser grenzüberschreitenden Verpflichtung darf auch die Steuerfahndung zur Aufdeckung unbekannter Steuerfälle entsprechende Ermittlungen vornehmen, sofern hierfür ein begründeter Anlass besteht.

Diese bislang eher unbeachtete oder vielfach sogar unbekannte Pflicht wird vermutlich einige Auslandsdepots enttarnen, deren Besitzer sich eigentlich hinsichtlich der Anonymität sicher waren. Denn aufgrund des Urteils werden Niederlassungen und selbstständige Auslandstöchter ihre Meldepflicht nachholen oder gar erstmals beachten.

Betroffen hiervon sind insbesondere deutsche Institute in Grenznähe mit Auslandsfilialen. Allein in Österreich sind es elf Institute, die Kontenstände am Todestag über die Grenze melden müssen. Anleger weichen derzeit immer mehr auf Banken aus, die einen eigen-ständigen Sitz im jeweiligen Ausland haben. Zudem haben große Banken mittlerweile ihre Auslandstöchter in selbstständige Gesellschaften umfirmiert. Für bis dahin vollzogene Erbfälle nutzt diese Maßnahme allerdings nichts – diese Daten müssen die Filialen auf jeden Fall noch nachmelden.

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