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Anpassung von Veräußerungsvorgängen an die Abgeltungsteuer 2009

Im Entwurf zum Jahressteuergesetz 2009 sind u.a. folgende Änderungen bei den Kapitalerträgen und Veräußerungsgewinnen im EStG geplant:

Besteuerung von Kapitalmaßnahmen durch § 20 Abs. 4a EStG

Ein neuer § 20 Abs. 4a EStG soll dafür sorgen, dass vor allem für Kreditinstitute der Abzug der Abgeltungsteuer praktikabler wird und Anleger seltener den Weg über die Veranlagung gehen müssen. Insbesondere bei Kapitalmaßnahmen, bei denen die Erträge nicht als Geldzahlungen, sondern in Form von Anteilen an Kapitalgesellschaften zufließen, soll der Gewinn anders als derzeit mit 0 EUR anzusetzen sein. Indem die Anschaffungskosten der hingegebenen Anteile als Anschaffungskosten auf die erhaltenen Anteile übergehen, werden die steuerlichen Reserven also erst bei einem späteren Verkauf realisiert. Dies soll bei folgenden Maßnahmen ab Neujahr 2009 gelten:

• Aktientausch: Die Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile werden mit den Anschaffungskosten der hingegebenen Papiere angesetzt. Das ist derzeit nur bei Körperschaften der Fall, die den Vorgang unter den Voraussetzungen des UmwStG vornehmen. Ab 2009 soll das auch für Kapitalgesellschaften mit Geschäftsleitung oder Sitz außerhalb des EU/EWR-Raumes gelten, sodass der Tausch keine Besteuerung nach sich zieht.

• Aktienanleihen: Entscheidet sich der Emittent bei Fälligkeit statt zur Rückgabe des Nominalbetrages zur Lieferung von Aktien, soll die Übertragung der Aktien an den Inhaber der Anleihe steuerlich nicht relevant sein. Durch die Wandlung entstehen damit weder ein Kapitalertrag noch ein Veräußerungsertrag. Erst bei einem späteren Verkauf der Aktien kann ein steuerlicher Verlust geltend gemacht werden. Ab 2009 entstehende Verluste können aber nur noch mit Gewinnen aus anderen Aktiengeschäften verrechnet werden.

• Umtauschanleihe: Hier hat der Anleger das Recht zur Wandlung in im Kurs gestiegener Aktien. Dieser Gewinn soll bei Übertragung der Aktien nicht besteuert werden, der geringere Anleihekurs wird in den erhaltenen Aktien weiter geführt. Allein die spätere Veräußerung der Aktien soll steuerlich relevant sein.

• Bezugsrechte: Erhöht eine Aktiengesellschaft, eine GmbH oder eine ausländische Kapitalgesellschaft ihr Grund- bzw. Stammkapital gegen Einlage, erwirbt der Anteilseigner durch Gewährung der Bezugsrechte einen Anspruch auf entgeltlichen Erwerb der neuen Anteile. Diese Bezugsrechte sollen anders als bis Ende 2008 mit dem Wert 0 EUR angesetzt werden. Damit vermindert sich der Wert der Anschaffungskosten der Altanteile nicht und bei der Veräußerung von Bezugsrechten muss deren Wert nicht mühsam ermittelt werden. Bei Ausübung des Bezugsrechts wirkt sich damit der Wert des Bezugsrechts auch nicht auf die Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile aus.

Keine Anwendung der BFH-Rechtsprechung zu Finanzinnovationen

Die neuere BFH-Rechtsprechung zu Finanzinnovationen soll über § 52a Abs. 10 S. 7 EStG nicht zur Anwendung kommen. Eine theoretisch mögliche Unterscheidung zwischen Ertrags- und Vermögensebene und eine nur teilweise Kapitalgarantie sollen unbeachtlich sein. Damit führt der Verkauf von Kapitalanlagen, die laut BFH nicht oder nur teilweise als Finanzinnovation gelten, ab 2009 ohne Bestandsschutz zu Kapitaleinnahmen. Das betrifft in erster Linie variabel verzinste Anleihen wie Floater und Rating-Anleihen sowie Garantiezertifikate mit einer Rückzahlungszusage unter dem Nennwert. Die geplante Änderung führt im Ergebnis dazu, dass die einschlägige BFH-Rechtsprechung ab 2009 für eine Reihe von Produkten nicht mehr angewendet wird, die bereits am 31.12.2008 im Depot liegen. Um Gewinne noch steuerfrei realisieren zu können, muss also ein Verkauf vor 2009 außerhalb der Spekulationsfrist erfolgen.

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