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Androhung von Verzögerungsgeld kein Verwaltungsakt

Fordert das FA mittels Schreiben die Vorlage von Unterlagen zur Fortsetzung der Außenprüfung an und weist darauf hin, dass die Festsetzung eines Verzögerungsgelds von 2.500 EUR beabsichtigt ist, wenn der Aufforderung in der gesetzten Frist nicht nachgekommen wird, handelt es sich noch nicht um einen Verwaltungsakt, selbst wenn dem Schreiben eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt ist. Deshalb kann keine Aussetzung der Vollziehung gewährt werden, weil es an einem hierzu notwendigen Verwaltungsakt fehlt. Mit einem solchen Schreiben wird lediglich auf die Folgen der Nichtvorlage von Unterlagen verwiesen. Diese vorbereitende Absichtserklärung entfaltet keine Rechtswirkung (FG Rheinland-Pfalz 29.7.2011, 1 V 1151/11).

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