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Aktuelle Einspruchshinweise

Die ausgewählten Einspruchshinweise sind alphabetisch nach Steuergesetzen und innerhalb der Gesetze aufsteigend nach Paragrafen geordnet. Bitte beachten Sie, dass es sich um Einzelfälle handelt, aus denen nicht zwingend eine Rechtsfolge für persönliche Sachverhalte hergeleitet werden kann.

Für eine individuelle Beratung kontaktieren Sie bitte Ihren Steuerberater. Achten Sie dabei bitte auf die in Ihrem Steuerbescheid enthaltenen Rechtsbehelfsfristen, damit ein Einspruch fristgemäß eingelegt werden kann.

 

Abgabenordnung

 

§ 8 AO

Wohnsitzbestimmung nach vorübergehender Verlegung des Familienwohnsitzes ins Ausland und zeitweiser Nutzung der inländischen Wohnung

| Wird der Ehemann für mehrere Jahre ins Ausland abgeordnet, verlegt die Familie mit Beginn der Abordnung ihren Wohnsitz an den Arbeitsort des Ehemannes und nutzt die Ehefrau die inländische Wohnung im Gegensatz zum Ehemann verstärkt weiter, ist nach Auffassung des FG München der Wohnsitz für jedes Familienmitglied einzeln zu prüfen. Nach Zulassung der Revision im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren kann der BFH diese Rechtsauffassung nun überprüfen. |

Fundstelle

·      FG München 29.7.15, 1 K 1016/14, Revision unter I R 58/16

 

 

§ 13 AO

Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft als ständiger Vertreter?

| Das FG Rheinland-Pfalz hat aktuell entschieden, dass ein Geschäftsführer einer luxemburgischen S.A. als deren Organ nicht dem Regelungsbereich des § 13 AO unterfällt, da sich die Geschäftsführer- und Vertretertätigkeit gegenseitig ausschließen. Dem BFH liegt diese Rechtsfrage nun im Revisionsverfahren vor. |

Fundstelle

·      FG Rheinland-Pfalz 15.6.16, 1 K 1685/14, Revision unter IX R 54/16

 

 

§ 110 AO

Präzisierung des innerhalb der Antragsfrist vorzutragenden Kerns des Wiedereinsetzungsgrundes

| Wird von einem Steuerberater innerhalb der Antragsfrist des § 110 Abs. 2 AO dargelegt, an welchem Tag das streitbefangene Schriftstück in welcher Weise (Versendung mit der Post) von einer Mitarbeiterin auf den Weg zum beklagten Finanzamt gebracht wurde und zur Glaubhaftmachung eine Kopie des Postausgangsbuch vorgelegt, so ist nach Auffassung des FG Niedersachsen diesem Vortrag der Kern des Wiedereinsetzungsgrunds "Rechtzeitige Absendung/Postlaufverzögerung" eindeutig zu entnehmen. Diese Frage, was der steuerliche Berater innerhalb der Antragsfrist vorzutragen ist sehr praxisrelevant und führt immer wieder zu Streitigkeiten mit dem Finanzamt. Es bleibt anzuwarten, welche Anforderungen der BFH im Revisionsverfahren aufstellt. |

Fundstelle

·      FG Niedersachsen 20.4.16, 9 K 178/14, Revision unter IX R 19/16

 

 

§ 122 AO

Zugangsfiktion bei Übermittlung eines Steuerbescheids im Ausland durch die Post

| § 122 Abs. 2 Nr. 2 AO fingiert den Zugang eines mit der Post ins Ausland übermittelten Verwaltungsakts einen Monat nach dessen Aufgabe zur Post. Bestreitet der Steuerpflichtige nicht den Zugang des Schriftstücks überhaupt, sondern den Erhalt innerhalb des Monatszeitraums des § 122 Abs. 2 Nr. 2 AO, so hat er sein Vorbringen im Rahmen des Möglichen zu substantiieren, um Zweifel an der Zugangsvermutung zu begründen. Nach Zulassung der Revision hat der BFH nun zu klären, in welchem Verhältnis § 122 AO zu den erhöhten Mitwirkungspflichten des § 90 Abs. 2 AO bei Auslandssachverhalten steht. |

Fundstelle

·      FG Niedersachsen 9.9.14, 12 K 121/14, Revision unter IX R 41/15

 

 

§ 129 AO

Versehentlich nicht erklärte Sonderausgaben als offenbare Unrichtigkeit

| Nach Zulassung der Revision lässt die Verwaltung beim BFH prüfen, ob die Einkommensteuerfestsetzung 2008 aufgrund eines versehentlich nicht erklärten Sonderausgaben-Abzugsbetrags wegen ähnlicher offenbarer Unrichtigkeit nach § 129 AO geändert werden kann. |

Fundstelle

·      FG Köln 3.7.14, 4 K 2025/11, Revision unter X R 20/15

 

 

§ 129 AO

Berichtigung eines ESt-Bescheides wegen falschen Eintrags von RV-Beiträgen

| Folgende Frage ist zu klären: Besteht die Möglichkeit, Einkommensteuerbescheide wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129 AO zu berichtigen, wenn die Rentenversicherungsbeiträge an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in den Steuererklärungen (Zeilen 72, 74 statt Zeile 64) falsch eingetragen wurden und das FA diesen Fehler (Berücksichtigung als beschränkt abziehbare Vorsorgeaufwendungen) übernommen hat? |

Fundstelle

·      FG Münster 10.4.13, 7 K 3301/11 E, Revision unter X R 1/14

 

 

§ 153 AO

Zurechnung einer möglichen Steuerhinterziehung

| Umstritten ist, ob eine mögliche Steuerhinterziehung eines Gesamtrechtsnachfolgers einem anderen Gesamtrechtsnachfolger im Rahmen des § 153 Abs. 1 Satz 2 AO zugerechnet werden. |

Fundstelle

·      Hessisches FG 30.7.15, 13 K 2871/09, Revision unter VIII R 32/15

 

 

§ 160 AO

Keine Bescheidänderung trotz Nichterfüllung eines Benennungsverlangens

| Die Finanzverwaltung lässt beim BFH klären, ob die Verweigerung der Empfängerbenennung gemäß § 160 AO aufgrund eines nach Eintritt der Bestandskraft von Bescheiden an den Steuerpflichtigen gerichteten Benennungsverlangens die Änderung der Bescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO rechtfertigen kann. |

Fundstelle

·      FG Niedersachsen 22.7.14, 4 K 150/14, Revision unter III R 28/14

 

 

§ 163 AO

Abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen bei unrechtmäßigem Steuerausweis

| Nach Zulassung der Revision im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren hat der BFH nun Gelegenheit zu klären, ob eine § 14c Abs. 2 UStG entstandene Steuerschuld für den Fall, dass eine Gefährdung des Steueraufkommens von Anfang an nicht besteht, im Wege einer Billigkeitsmaßnahme gemäß § 163 AO entfällt, ohne dass es hierzu einer Rückzahlung der beim Empfänger der Rechnung geltend gemachten Vorsteuer sowie einer Berichtigung der Rechnung bedarf. |

Fundstelle

·      FG Düsseldorf 28.10.15, 5 K 4098/11 U, AO, Revision unter V R 32/16

 

 

§ 170 AO

Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuer-/Feststellungserklärung

| Nach Zulassung der Revision durch den BFH lässt die Verwaltung nun prüfen, ob sich die in § 56 Satz 2 EStDV geregelte Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung nicht auf die Feststellungserklärung, sondern auf die Einkommensteuererklärung bezieht und ob die Steuererklärungspflicht nach § 56 Satz 2 EStDV zu einer Anlaufhemmung für die Einkommensteuerfestsetzung führt. |

Fundstelle

·      FG Niedersachsen 5.12.14, 2 K 113/14, Revision unter VI R 43/15

 

 

§ 171 AO

Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist durch Beginn der Außenprüfung

| Die Verwaltung lässt beim BFH prüfen, inwieweit der die Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 4 Satz 1 AO bewirkende Beginn einer Außenprüfung nach außen erkennbare Prüfungshandlungen voraussetzt. |

Fundstelle

·      FG Berlin-Brandenburg 1.9.15, 8 K 8009/12, Revision unter I R 76/15

 

 

§ 171 AO

Ablaufhemmung wegen Steuerfahndungsprüfung

| Die durch Abgabe einer Selbstanzeige nach § 171 Abs. 9 AO ausgelöste einjährige Ablaufhemmung kann durch Ermittlungen der Steuerfahndung, mit denen noch vor Ablauf der regulären Festsetzungsfrist begonnen wurden, nach § 171 Abs. 5 AO verlängert werden. Nach Auffassung des FG München sind Auskünfte, die die Steuerfahndung vom Steuerpflichtigen einholt,  Ermittlungsmaßnahmen. Gem. § 208 Abs. 1 Satz 2 AO haben danach die mit Steuerfahndung betrauten Dienststellen auch die Ermittlungsbefugnisse, die den Finanzämtern zustehen. Man darf gespannt sein, wie der BFH diese Rechtsfrage beurteilt. |

Fundstelle

·      FG München 25.2.16, 13 K 2818/13, Revision unter VIII R 9/16

 

 

§ 175 AO

Empfangene Schadensersatzzahlung als rückwirkendes Ereignis?

| Die Verwaltung lässt beim BFH überprüfen, ob es sich bei der empfangenen Schadensersatzzahlung im Rahmen eines Vergleichs mit einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die die Jahresabschlüsse der betreffenden AG mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen hat, um ein rückwirkendes Ereignis handelt, was sich auf die Einkünfte zu § 17 und 23 EStG auswirkt. |

Fundstelle

·      FG Baden-Württemberg 17.12.14. 8 K 2065/12, Revision unter IX R 8/15

 

 

§ 175 AO

Umfang der Korrekturmöglichkeiten bei Umsetzung eines Grundlagenbescheides

| Der BFH überprüft in diesem Zusammenhang, ob das Finanzamt die fehlerhafte Umsetzung eines Grundlagenbescheides in den Folgebescheid (Berücksichtigung eines Verlustes sowohl bei der erklärten als auch bei der im Grundlagenbescheid festgestellten Einkunftsart) im Rahmen der Umsetzung eines geänderten Grundlagenbescheides in den Folgebescheid nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO korrigieren kann und ob der Wechsel der Einkunftsart als negativer Regelungsgehalt des Grundlagenbescheides ebenso der Festsetzungsverjährung unterliegt wie die Höhe der Einkünfte als dessen positiver Regelungsgehalt. |

Fundstelle

·      FG Hessen 14.8.14, 13 K 1368/10, Revision unter IX R 53/14

 

 

§ 193 AO

Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung

| Höchstrichterlich zu klären ist, ob der Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung entgegensteht, dass für den Prüfungszeitraum bereits eine Außenprüfung stattgefunden hat und möglicherweise schon Festsetzungsverjährung eingetreten ist. |

Fundstelle

·      FG Baden-Württemberg 9.12.14, 4 K 181/13, Revision unter XI R 11/15

 

 

§ 225 AO

Treu und Glauben bei einer Tilgungsbestimmung?

| Nach Auffassung des FG Niedersachsen ist der Steuerpflichtige nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gebunden, wenn er sich mit dem Finanzamt auf eine bestimmte Verrechnung seiner Zahlung geeinigt hat. Es bleibt abzuwarten, ob der BFH das im Revisionsverfahren auch so sieht. |

Fundstelle

·      FG Niedersachsen 24.9.14, 3 K 118/14, Revision unter VII R 46/14

 

 

§ 233a AO

Erlass von Nachzahlungszinsen auf Grund von freiwilligen Zahlungen vor Festsetzung der Steuern

| Nach Auffassung des FG München sind Nachzahlungszinsen, soweit der Steuerpflichtige auf die sich aus der Steuerfestsetzung ergebende Steuerzahlungsforderung bereits vor Wirksamkeit der Steuerfestsetzung freiwillige Leistungen erbracht und das Finanzamt diese Leistungen angenommen und behalten hat, aus sachlichen Billigkeitsgründen in Höhe "fiktiver Erstattungszinsen" - der berechneten Zinsen für die vom Zeitpunkt der Zahlung bis zu ihrer Festsetzung überzahlten Steuer - zu erlassen. Die Verwaltung lässt diese Rechtsfrage beim BFH überprüfen. In diesem Zusammenhang hat der BFH auch darüber zu entscheiden, ob die ermessenslenkende Verwaltungsanweisung der Nr. 70.1.2 Satz 2 AEAO zu § 233a AO, die nach Änderung der Beispiele 14 und 15 durch BMF-Schreiben vom 17.1.2012 (BStBl I 2012, 83) davon ausgeht, dass der fiktive Zinslauf erst am Tag nach der Erbringung der freiwilligen Leistung beginnt, eine sachgerechte Ermessensausübung gewährleistet. |

Fundstelle

·      FG München 26.10.15, 7 K 774/14, Revision unter I R 92/15

 

 

§ 238 AO

Verfassungswidrigkeit der Höhe der Verzinsung

| Umstritten ist, ob der gesetzliche Zinssatz des § 238 Abs. 1 Satz 1 AO von einhalb Prozent für jeden Monat verfassungswidrig ist und daher zu hoch festgesetzte Nachzahlungszinsen nach § 233a AO aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen sind. Der BFH nun erneut Gelegenheit zur Klärung und ggf. Anrufung des BVerfG. |

Fundstelle

·      FG Thüringen 22.4.15. 3 K 889/13, Revision unter I R 77/15

·      FG Düsseldorf 10.3.16, 16 K 2976/14 AO, Revision. unter III R 10/16

 

 

§ 240 AO

Rückwirkende Entstehung von Säumniszuschlägen bei erfolgreicher Anfechtung

| Derzeit klärt der BFH, ob Säumniszuschläge nach erfolgreicher Anfechtung durch den Insolvenzverwalter und Rückzahlung des bereits gezahlten Steuerbetrags rückwirkend ab Fälligkeit entstehen. Das Niedersächsische FG hatte dies bejaht und die Klage abgewiesen. |

Fundstelle

·      FG Niedersachsen 26.5.16, 11 K 10286/15, Revision unter XI R 14/16

Außensteuergesetz

 

Außensteuergesetz

 

§ 6 AStG

Wegzugsbesteuerung

| Umstritten ist, ob in die durch den Wechsel der Ansässigkeit ausgelöste Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG nur die sich zu diesem Zeitpunkt errechnenden fingierten Veräußerungsgewinne an wesentlichen Beteiligungen einzubeziehen sind oder ob eine Saldierung mit sich auf diesen Zeitpunkt errechnenden fingierten Veräußerungsverlusten zu erfolgen hat. Der BFH hat aktuell Gelegenheit zur Klärung dieser Rechtsfrage. |

Fundstelle

·      FG München 25.3.15, 1 K 495/13, Revision unter I R 27/15

 

 

Bewertungsgesetz

 

§ 94 BewG

Voraussehbarkeit einer Abrissverpflichtung eines Gebäudes auf fremden Grund und Boden bei der Einheitsbewertung

|  Ist zum Feststellungszeitpunkt vorhersehbar, dass ein Gebäude trotz Verpflichtung nicht abgebrochen wird, unterbleibt nach Auffassung des FG Berlin-Brandenburg der Ansatz eines Abschlags für die Abbruchverpflichtung eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden. Nach Zulassung der Revision durch den BFH kann diese Rechtsfrage nun höchstrichterlich geklärt werden. |

Fundstelle

·      FG Berlin-Brandenburg 23.9.15, 3 K 3097/14, Revision unter I R 19/165

 

 

Erbschaftsteuergesetz

 

§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

Bewertung einer zinslos gestundeten Zugewinnausgleichsforderung

| Der BFH aktuell über zwei Fragestellungen im Zusammenhang mit der Bewertung eines kapitalisierten Nutzungsvorteils einer unverzinslichen Zugewinnausgleichsforderung als Vorschenkung bei erfolgter Konfusion zu urteilen. Hier geht es zum einen um die Frage, wie eine zinslos gestundete Zugewinnausgleichsforderung im Nachlass zu bewerten ist und zum anderen darum, in welcher Höhe die aus dieser Stundung resultierende Zinsschenkung als Vorschenkung zu erfassen ist. |

Fundstelle

·      FG Münster 10.9.15, 3 K 1870/13 Erb, Revision unter II R 51/15

 

 

§ 7 Abs. 1 ErbStG

Sportsponsoring durch Gehaltszahlungen

| BFH kann in einem Revisionsverfahren höchstrichterlich klären, ob die Zahlung von Gehältern an Sportler des Vereins durch ein Unternehmen eine Schenkung an den Verein darstellt und ob die Sportler nur zum Schein mit in dem Unternehmen, das Hauptsponsor des Sportvereins ist, arbeiten, weil ein Arbeitsverhältnis neben dem Profisport zeitlich nicht möglich ist. |

Fundstelle

·      FG Niedersachsen 18.3.15, 3 K 174/14, Revision unter II R 46/15

 

 

§ 7 Abs. 1 ErbStG

Können verdeckte Gewinnausschüttungen auch der Schenkungsteuer unterliegen?

| Dem BFH liegen aktuell mehrere Verfahren zur Entscheidung vor, in denen es um eine etwaige Doppelbelastung mit Ertragsteuer und Schenkungsteuer geht. Im Einzelnen ist hier zu prüfen, ob im Zusammenhang mit verdeckten Gewinnausschüttungen (überhöhte Mietzahlungen der GmbH an ihren Geschäftsführer) Schenkungen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vorliegen bzw. ob die ertragsteuerrechtlichen Festsetzungen der verdeckten Gewinnausschüttung der Festsetzung von Schenkungsteuer entgegenstehen, weil sonst eine Doppelbesteuerung erfolgt (II R 54/15). |

Nach Auffassung des FG Niedersachsen sind sowohl offene als auch vGA einer Kapitalgesellschaft an ihre Gesellschafter oder an die Gesellschafter einer an ihr beteiligten Kapitalgesellschaft tatbestandlich keine freigebigen Zuwendungen i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr.1 ErbStG. Die sich durch die Gewinnminderung der Kapitalgesellschaft ergebenden Folgen werden danach auf der Seite der Kapitalgesellschaft durch § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG und auf der Seite des einkommensteuerpflichtigen Gesellschafters durch § 20 Abs.1 Nr. 1 Satz 2 EStG geregelt (II R 32/16). Auch dieses Verfahren hat der BFH über die Nichtzulassungsbeschwerde an sich gezogen.

Fundstelle

·      FG Münster 22.10.15, 3 K 986/13 Erb, Revision unter II R 54/15

·      FG Niedersachsen 8.6.15, 3 K 72/15, Revision unter II R 32/16

 

 

§ 10 Abs. 5 ErbStG

Berechnung des Jahreswerts von nachlassmindernden Nießbrauchsrechten

| Nach Auffassung des FG Münster sind die vom Nießbrauchsberechtigten zu zahlenden Schuldzinsen bei der Ermittlung des Jahreswerts eines den Nachlass mindernden Nießbrauchsrechts abzuziehen. Der BFH klärt nunmehr, wie der Jahreswert von Nießbrauchsrechten, die gemäß § 10 Abs. 5 ErbStG nachlassmindernd zu berücksichtigen sind, zu berechnen sind. |

Fundstelle

·      FG Münster 26.11.15, 3 K 2711/13 Erb, Revision unter II R 4/16

 

 

§ 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG

Beseitigung von Mängeln als latente Erblasserschulden?

| Klärungsbedürftig ist die Rechtsfrage, ob ein ggf. vom Erblasser verursachter Gebäudeschaden dazu führen kann, dass Aufwendungen zur Beseitigung des latenten Schadens als Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen sind. Der BFH befasst sich nun mit dieser Problematik. |

Fundstelle

·      FG Münster 30.4.15, 3 K 900/13 Erb, Revision unter II R 33/15

 

 

§ 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG

Abziehbarkeit von verjährten Pflichtteilsansprüchen als Nachlassverbindlichkeit

| Die Geltendmachung eines verjährten Pflichtteilsanspruchs (herrührend aus dem Erbfall des früher verstorbenen Vaters) durch den Pflichtteilsberechtigten gegenüber sich selbst - als Erbe der Pflichtteilsschuldnerin - führt nach Auffassung des FG Hessen nicht zu einer vom Erwerb des Erben abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeit der Erblasserin nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG. Das FG schließt sich dabei dem Urteil des FG München vom 24.7.2002, 4 K 1286/00 an. Die Richter gehen nicht davon aus, dass beim Fehlen eines natürlichen Interessengegensatzes (Kläger als Pflichtteilsberechtigter und Pflichtteilverpflichteter) ein verjährter Anspruch geltend gemacht wird. Das FG Schleswig-Holstein vertritt hier eine gegenteilige Auffassung. Der BFH hat nun Gelegenheit, in den Revisionsverfahren für Rechtsklarheit zu sorgen. |

Fundstelle

·      FG Hessen 3.11.15, 1 K 1059/14, Revision unter II R 1/16

·      FG Schleswig-Holstein 4.5.16, 3 K 148/15, Revision unter I R 17/16

·      FG München 24.7.02, 4 K 1286/00

 

 

§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG

Beseitigung von Mängeln als latente Erblasserschulden?

| Nach Auffassung des FG Baden-Württemberg mindern vergeblich aufgewendete Rechtsverfolgungskosten zur Erlangung des Nachlasses nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG nur dann die festgesetzte Erbschaftsteuer, wenn sich der Prozess auf Gegenstände bezieht, die nach der Erkenntnis des Gerichts der Erbmasse zugerechnet werden. Im Streitfall klagten die Miterben  - erfolglos – wegen der Herausgabe der vom Erblasser zu dessen Lebzeiten geschenkten Gegenstände. Dem Abzug dieser Kosten steht – so das FG - § 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG entgegen. Nach Zulassung der Revision durch den BFH kann diese Frage nun höchstrichterlich geklärt werden.  |

Fundstelle

·      FG Baden-Württemberg 25.3.15, 11 K 448/11, Revision unter II R 29/16

 

 

§ 12 ErbStG (i. V. m. § 198 BewG)

Bedarfsbewertung für ein bebautes Grundstück für Zwecke der Schenkungsteuerfestsetzung: Herabsetzung des Grundbesitzwerts wegen neuer Tatsachen?

| Im Zusammenhang mit dem Nachweis eine niedrigeren gemeinen Wertes ist umstritten, ob ein Kaufpreis aus einem Grundstücksverkauf zu einem unter dem nach steuerlichen Bewertungsvorschriften ermittelten Grundstückswert liegenden Kaufpreis eine wertaufhellende Tatsache bzw. ein rückwirkendes Ereignis darstellt mit der weiteren Folge einer möglichen Änderung des bestandskräftigen Bescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO. Der BFH hat nunmehr die Gelegenheit zur höchstrichterlichen Klärung. |

Fundstelle

·      FG Thüringen 27.10.15, 2 K 782/14, Revision unter II R 60/15

 

 

§ 12 Abs. 5 ErbStG

Bewertung einer Gesellschafterforderung im Sonderbetriebsvermögen für Zwecke der Erbschaftsteuer

| Umstritten ist, ob ein Verlust im Sonderbetriebsvermögen grundsätzlich erst im Zeitpunkt der Beendigung der Mitunternehmerschaft realisiert wird oder ob ein qualifizierter Rangrücktritt eine vorzeitige Wertberichtigung rechtfertigt. |

Fundstelle

·      FG Düsseldorf 12.11.14, 4 K 314/14 Erb, Revision unter II R 64/14

 

 

§ 13 ErbStG

Steuerbefreiung für Familienheim bei unentgeltlicher Überlassung als Selbstnutzung?

| Der BFH klärt in diesem Zusammenhang folgende wichtige Rechtsfragen:

1. Ist es für die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c ErbStG erforderlich, dass die erworbene Wohnung vom Erben als persönlicher Lebensmittelpunkt genutzt wird, auch wenn lediglich das Miteigentum erworben wurde?

2. Erfüllt die unentgeltliche Überlassung der erworbenen Wohnung an den überlebenden Ehegatten des Erblassers die Voraussetzung der "Selbstnutzung"? |

 

Fundstelle

·      Hessisches FG 24.3.15, 1 K 118/15, Revision unter II R 32/15

 

 

§ 13 ErbStG

Steuerbefreiung als Familienheim bei einem Eigentumsanwartschaftsrecht?

| Nach Auffassung des FG München ist die Steuerbefreiung für ein Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG für ein Anwartschaftsrecht auf das Volleigentum der selbst genutzten Eigentumswohnung nicht anwendbar. Eine erweiternde Auslegung des erbschaftsteuerrechtlichen Rechtsbegriffes des Erwerbes von Eigentum, der hinsichtlich der vorgenannten Norm im zivilrechtlichen Sinne zu verstehen ist, auf den Erwerb eines Eigentumsanwartschaftsrechtes ist danach nicht möglich. Das wirtschaftliche Eigentum an der das Familieneigentum bildenden Immobilie soll den Voraussetzungen der Steuerbefreiung nicht genügen. Der BFH überprüft diese Rechtsauffasung im Revisionsverfahren.  |

 

Fundstelle

·      FG München 6.4.16, 4 K 1868/15, Revision unter II R 14/16

 

 

§ 13 ErbStG

Pflegefreibetrag für gesetzlich zum Unterhalt verpflichtete Personen?

| Nach Zulassung der Revision der Verwaltung durch den BFH kann im Revisionsverfahren nun geklärt werden, ob – und ggf. unter welchen Voraussetzungen - gesetzlich zum Unterhalt verpflichtete Personen einen Anspruch auf Berücksichtigung des Pflegefreibetrags nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG haben. |

 

Fundstelle

·      FG Niedersachsen 21.3.15, 3 K 35/15, Revision unter II R 37/15

 

 

§ 13a ErbStG

Bestimmung der Lohnsummenregelung

| Im Zusammenhang mit der Bestimmung der Lohnsummenregelung als Voraussetzung für den Verschonungsabschlag nach § 13a ErbStG ist strittig, ob § 13a Abs. 1 Satz 4 Alt. 2 ErbStG im Wege teleologischer Auslegung dahingehend zu verstehen ist, dass für die Ermittlung der Mindestlohnsumme auch auf Beschäftigte nachgeordneter Beteiligungsgesellschaften abzustellen ist und ob von der Vollziehung ausgesetzte latente Steuerschulden des Erblassers als Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen sind. Der BFH hat nun Gelegenheit zur höchstrichterlichen Klärung. |

 

Fundstelle

·      FG Köln 10.6.15, 9 K 2384/09, Revision unter II R 34/15

 

 

§ 13a ErbStG

Anwendung der Lohnsummenregelung auch bei weniger als 20 Beschäftigten?

| Nach Auffassung des FG Düsseldorf ist eine Gesellschaft mit weniger als 20 Beschäftigten von der Lohnsummenregelung auszunehmen. Die Verwaltung lässt nun beim BFH prüfen, ob § 13a Abs. 1 Satz 4 Alt. 2 ErbStG im Wege teleologischer Auslegung dahingehend zu verstehen ist, dass für die Ermittlung der Mindestlohnsumme auch auf Beschäftigte nachgeordneter Beteiligungsgesellschaften abzustellen ist.   |

 

Fundstelle

·      FG Düsseldorf 28.10.15, 4 K 269/15 F, Revision unter II R 57/15

 

§ 13b ErbStG

Latente Ertragsteuern im Substanzwert oder Liquidationswert?

| Der BFH befasst sich mit der Rechtsfrage, ob bei der gesonderten Feststellung des Bedarfswerts nicht notierter Kapitalgesellschaftsanteile für Zwecke der Erbschaftsteuer und bei der Feststellung des Verwaltungsvermögens eine latente Steuerlast abzuziehen ist. Ferner ist streitig, ob für die Bewertung des GmbH-Anteils der Liquidationswert unter Berücksichtigung der latenten Erbschaftsteuerbelastung oder der Substanzwert zugrunde zu legen ist. |

 

Fundstelle

·      FG Hamburg 20.1.15, 3 K 180/14, Revision unter II R 15/15

 

 

§ 13b ErbStG

Abgrenzung wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zur Vermögensverwaltung

| In diesem Zusammenhang prüft der BFH derzeit, ob der ererbte KG-Anteil zur Erfüllung des Gesellschaftszwecks "Vermietung von Wohnungen" einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfordert, sodass die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. d ErbStG erfüllt sind und ob die unternehmerische Tätigkeit einen Umfang aufweist, der über bloße Vermögensverwaltung hinausgeht. |

 

Fundstelle

·      FG Düsseldorf 24.6.15, 4 K 2086/14 Erb, Revision unter II R 44/15

 

 

§ 16 ErbStG

Nichtanwendung des Ehegattenfreibetrags für beschränkt steuerpflichtige Personen unionsrechtswidrig?

| Nach Auffassung des FG Baden-Württemberg liegt ein Verstoß gegen die unionsrechtlich gewährleistete Kapitalverkehrsfreiheit vor, wenn in den Fällen der lediglich beschränkten Erbschaftsteuerpflicht bei einem Erwerb vom Ehegatten ein geringerer als der in § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG geregelte Freibetrag in Höhe von 500.000 EUR berücksichtigt wird. Auf die Revision der Verwaltung überprüft jetzt der BFH diese Rechtsfrage. Auch das FG Düsseldorf vertritt die Auffassung, dass es gegen das Unionsrecht verstößt, wenn in den Fällen der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht der  in § 16 Abs. 1 ErbStG geregelte Freibetrag um den Anteil des nicht von der beschränkten Steuerpflicht erfassten Auslandsvermögens am Gesamtnachlass gekürzt wird. |

 

Fundstellen

·      FG Baden-Württemberg 28.7.14, 11 K 3629/13, Revision unter II R 53/14

·      FG Düsseldorf 18.12.15, 4 K 3636/14 Erb, Revision unter II R 2/16

 

 

§ 20 ErbStG

Durchführung der Steuerfestsetzung gegenüber dem Schenker bei zuvor ergangenem  Bescheid an den Beschenkten

| Der BFH klärt aktuell die Rechtsfrage, ob ein Fehler, der bei der Festsetzung der Schenkungsteuer gegenüber dem Beschenkten erfolgt ist, durch eine Steuerfestsetzung beim Schenker korrigiert werden kann. |

 

Fundstelle

·      FG Münster 26.2.15, 3 K 823/13 Erb, Revision unter II R 31/15

Einkommensteuergesetz

 

§ 3 Nr. 26 EStG

Übungsleiterfreibetrag für das für die Erstellung von Lehrbriefen vereinnahmte Entgelt

| Nach Auffassung des FG Thüringen sind die vom Hauptberuf des Dozenten/der Dozentin einer Schule abgrenzbaren Einnahmen aus den nebenberuflichen Tätigkeit der Erstellung von Lehrbriefen für diese Schule nicht als Einnahmen i. S. des § 3 Nr. 26 EStG anzusehen. Das Verfassen von Lehrbriefen ist danach als schriftstellerische Tätigkeit anzusehen und unterfällt nicht einer der nach § 3 Nr. 26 EStG geförderten Tätigkeiten. Der BFH überprüft derzeit diese Rechtsfrage.|

 

Fundstelle

·      FG Thüringen 12.2.14, 3 K 926/13, Revision unter VIII R 43/14

 

 

§ 3 Nr. 26 EStG

Verlust aus Übungsleitertätigkeit

| Die Verwaltung lässt beim BFH prüfen, ob Betriebsausgaben bei ehrenamtlich tätigen Übungsleitern auch geltend gemacht werden und zu einem Verlust aus selbständiger Tätigkeit führen können, wenn die Einnahmen unterhalb des Pauschbetrages gemäß § 3 Nr. 26 EStG liegen.  |

 

FundstelleN

·      FG Thüringen 30.9.15 3 K 480/14, Revision unter III R 23/15

·      FG Mecklenburg-Vorpommern 16.6.15, 3 K 368/14, Revision unter VIII R 17/16

 

 

§ 3 Nrn. 26, 26a EStG

Mehrfache Inanspruchnahme der Freibeträge für mehrere Tätigkeiten zulässig?

| Umstritten ist, ob bei Ausübung zweier ehrenamtlicher Nebentätigkeiten und bereits erfolgter Gewährung eines Freibetrags nach § 3 Nr. 26a EStG für eine Tätigkeit (Mitglied eines Widerspruchsausschusses) für die andere Tätigkeit (Versicherungsberatung) ein Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG oder ein weiterer Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG in Anspruch genommen werden kann. Der BFH geht dieser Frage nun in einem Revisionsverfahren nach. |

 

Fundstelle

·      FG Berlin-Brandenburg 1.7.15, 7 K 7230/13, Revision unter VIII R 28/15

 

 

§ 3b EStG

Steuerfreiheit von pauschalen Zuschlägen für Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit oder Nachtarbeit

| Nach Zulassung der Revision hat der BFH nun Gelegenheit zu klären, ob die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit nach § 3b Abs. 1 EStG steuerfrei sind, wenn die Zuschläge im Arbeitsvertrag zwar als pauschal bezeichnet, dann aber trotzdem entsprechend der geleisteten Arbeit abgerechnet werden. |

 

Fundstelle

·      FG Baden-Württemberg 21.10.13, 6 K 4246/11, Revision unter VI R 61/14

 

 

§ 3b EStG

Steuerfreiheit einer Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten bei einem Polizeibeamten

| Eine einem Polizeibeamten gezahlte Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten ist nach Auffassung des 2. Senats des Niedersächischen FG dann nach § 3b EStG steuerfrei, wenn sie nach den tatsächlich geleisteten Nachtdienststunden bemessen wird, auch wenn als weitere Voraussetzung für die Zulagengewährung Dienst zu wechselnden Zeiten hinzutreten muss. Danach ist es unschädlich, dass dem Arbeitnehmer die Zulagen zunächst nur als Vorschuss und in der Höhe der bisher pauschal gewährten Zulagen ausgezahlt wurden, weil es ausreicht, dass die konkrete Höhe der dem Arbeitnehmer zustehenden Zulagen zeitnah, also noch im Kalenderjahr der Lohnzahlung, berechnet wurde.  Eine gegenteilige Auffassung hierzu vertritt der 10. Senat des Niedersächsischen FG. Der BFH wird in den anhängigen Revisionsverfahren eine Klärung herbeiführen. |

 

FundstelleN

·      FG Niedersachsen 25.5.16, 2 K 11208/15, Revision unter VI R 20/16

·      FG Niedersachsen 28.6.16, 10 K 146/15, Revision unter VI R 30/16

 

 

 

§ 3c EStG

Abzugsfähigkeit von Reisekosten

| Der BFH prüft derzeit, ob die nicht durch die Reisekostenvergütung i. S. des § 3 Nr. 13 EStG abgegoltenen Reisekosten unter § 3c EStG i. V. m. § 3 Nr. 12 EStG zu subsumieren, da sie im Zusammenhang mit der normierten Dienstaufwandsentschädigung (§ 3 Nr. 12 EStG) stehen, und ob § 3 Nr. 13 EStG (insoweit) nicht anwendbar ist. |

 

Fundstelle

·      FG Baden-Württemberg 10.3.15, 6 K 1433/12, Revision unter VI R 23/15

 

 

§ 4 EStG

Einmalzahlung für Rückdeckungsversicherung

| Der BFH hat die Frage zu klären, ob eine Einmalzahlung für eine Rückdeckungsversicherung einer an einen Arbeitnehmer zeitgleich erteilten Pensionszusage bei der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG im Zahlungsjahr in voller Höhe als Betriebsausgabe abzugsfähig ist oder erst mit Rentenbeginn. |

 

Fundstelle

·      FG Rheinland-Pfalz 23.1.14, 6 K 2294/11, Revision unter VIII R 9/14

 

 

§ 4 EStG

Hälfteanteil einer Doppel-Garage als gewillkürtes Betriebsvermögen

| Das FG München hat die Auffassung vertreten, dass der Hälfteanteil einer Doppel-Garage, welche teilweise der Abstellung eines Betriebs-Pkw des Einzelunternehmers dient und welche mit dem (Einfamilien-)Gebäude zusammen ein einheitliches Wirtschaftsgut bildet, als gewillkürtes Betriebsvermögen des Einzelunternehmers bilanziert werden kann. Nach Zulassung der Revision im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren kann der BFH die Bilanzierungsfähigkeit des Hälfteanteils einer Doppel-Garage als gewillkürtes Betriebsvermögen nun überprüfen. Relevant wird diese Frage insbesondere in Fällen, in denen es später etwa wegen Veräußerung des Grundstücks zu einer erfolgswirksamen Zwangsentnahme kommen könnte. |

 

Fundstelle

·      FG München 3.2.15, 6 K 3817/13, Revision unter X R 1/16

 

 

§ 4 EStG

Aufwendungen für Schuldzinsen im Wege des Drittaufwands

| Der BFH hat die Frage zu klären, ob Aufwendungen für Schuldzinsen und AfA im Wege des Drittaufwands beim Nichteigentümer-Ehegatten als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit anerkannt werden, wenn Darlehensnehmer zwar der Eigentümer-Ehegatte ist und Zins- und Tilgungsleistungen von einem sog. Oder-Konto erfolgen, die Mittelzufuhr zu diesem Konto jedoch nahezu ausschließlich durch die Einnahmen des Nichteigentümer-Ehegatten aus der Ausübung der selbstständigen Tätigkeit in den durch den Eigentümer-Ehegatten überlassenen Räumlichkeiten erfolgt. |

 

Fundstelle

·      FG Düsseldorf 12.2.14, 7 K 407/13 E, Revision unter VIII R 10/14

 

 

§ 4 EStG

Fallen Aufwendungen für Veranstaltungen von sog. Herrenabenden (Kulturveranstaltung für Mandanten etc.) unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG?

| Der BFH wird im Revisionsverfahren VIII R 26/14 den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG überprüfen und dabei zu entscheiden haben, ob die Norm verfassungskonform einschränkend dahingehend auszulegen ist, dass Aufwendungen für "ähnliche Zwecke" nur dann vorliegen, wenn ähnliche, also die Lebensführung berührende Ausnahmesachverhalte der sportlichen Betätigung und der Freizeitgestaltung gegeben sind. |

 

Fundstelle

·      FG Düsseldorf 19.11.14, 10 K 2346/11 E, Revision unter VIII R 26/14

 

 

§ 4 EStG

Nutzung eines betrieblichen Kfz für weniger als 15 Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte pro Monat

| Das FG Düsseldorf ist der Auffassung, dass bei Berechnung der gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 EStG nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben bei Nutzung eines betrieblichen Kfz für weniger als 15 Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte pro Monat ein taggenauer Ansatz von 0,002 v.H. des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zu erfolgen hat. Die Verwaltung lässt das beim BFH überprüfen. |

 

Fundstelle

·      FG Düsseldorf 27.8.14, 7 K 2207/14 F, Revision unter VIII R 14/15

 

 

§ 4 EStG

Kürzung und Verbot von Bewirtungskosten?

| Offen ist die Frage, ob die Kürzung in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG zum Betriebsausgabenabzug für Bewirtungsleistungen von 80 % auf 70 % in formell verfassungswidriger Weise zustande gekommen war, da die Einbringung des Koch/Steinbrück-Papiers in das parlamentarische Verfahren nicht den Anforderungen der Form des Gesetzgebungsverfahrens genügt (2 BvL 4/11; 2 BvL 5/11).  |

 

FundstelleN

·      BFH 15.2.11, VII R 4/09; VII R 44/09, beim BVerfG unter 2 BvL 4/11; 2 BvL 5/11

·      FG Baden-Württemberg 26.4.13, 10 K 2983/11, beim BVerfG unter 2 BvL 4/13

 

 

§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG

Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Kalender mit Firmenlogo

| Nach einem Urteil des FG Baden-Württemberg ist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass Werbegeschenke, die selbst Werbeträger darstellen, vom Anwendungsbereich der Vorschrift auszunehmen sind. Der Gesetzgeber hält sich – so das FG - mit der Norm des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG innerhalb seiner Typisierungsbefugnis. Man darf gespannt sein, wie der BFH nicht praxisrelevante Rechtsfrage beurteilt.  |

 

Fundstelle

·      FG Baden-Württemberg 12.4.16, 6 K 2005/11, Revision unter I R 38/16

 

 

§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG

Fahrtkosten eines Selbstständigen zur Betriebsstätte eines Kunden

| Nach der Rechtsprechung des BFH ist eine Betriebsstätte i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG  der Ort, an dem ein selbständig Tätiger seine Leistungen gegenüber den Kunden erbringt; eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen über die von ihm genutzte Einrichtung ist dafür - anders als bei § 12 AO - nicht erforderlich. Der Arbeitsplatz eines Gewerbebetreibenden oder sonstigen Selbstständigen ist danach keine Betriebsstätte i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG, wenn er einen Teil der Wohnung oder des Wohnhauses bildet. Nunmehr ist hiergegen eine Verfassungsbeschwerde erhoben worden. |

 

Fundstelle

·      BFH 13.5.15, III R 59/13, beim BVerfG unter 2 BvR 1536/15

 

 

§§ 4, 9 EStG

Rund um Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte/Arbeitsstätte

| Nach Ansicht des BFH erfasst die Abgeltungswirkung auch vor der erstmaligen Nutzung bezahlte Leasingsonderzahlungen. Hiergegen wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt. Offen sind noch im Revisionsverfahren, ob 

·         und unter welchen Voraussetzungen Fahrtkosten zu Einsatzstellen als Einsatzwechseltätigkeit oder als Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte in großräumigen Gebieten zu berücksichtigen sind.

·         bei einer privaten Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte von weniger als 15 Tagen kein pauschaler Monatswert (gleich 0,03 %) anzusetzen ist, sondern ­eine taggenaue Berechnung (gleich 0,002 %) zu erfolgen hat (wie bei Arbeitnehmern, vgl. BFH 22.9.10, VI R 57/09 und BFH 13.12.12, VI R 51/11). Das FG Düsseldorf (11 K 1586/13 F) hat zugunsten der Unternehmer entschieden, aber die Revision zugelassen (wegen Abweichung von BMF 18.11.09, IV C 6 - S 2177/07/10004, 2009/0725394, BStBl. I 09, 1326).

 

Fundstellen

·      Grundsätze: BMF 31.10.13, IV C 5 - S 2351/09/10002 :002

·      FG Düsseldorf 24.7.14, 11 K 1586/13 F, Revision unter VIII R 25/14

 

 

§§ 4, 9 EStG

Ungeklärte Rechtsprobleme im Zusammenhang mit häuslichen Arbeitszimmern

| Zu der seit 2007 geltenden Neuregelung beim häuslichen Arbeitszimmer sind die Fragen anhängig, ob 

 

·         die Kosten bei einem vorhersehbar zeitlich beschränkten Bereitschaftsdienst nur zeitanteilig abziehbar sind (VI R 86/13);

·         die Beschaffenheit des Arbeitsplatzes, den der Arbeitgeber zur Verfügung stellt für die Frage, ob kein „anderer Arbeitsplatz“ i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG zur Verfügung gestanden hat, maßgeblich ist;

·         etwa eine störende Geräuschkulisse (Bahntrasse) und die Zimmergröße bei Beantwortung diese Frage von Bedeutung sind

·         für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, das zu 50% zur Verwaltung von Kapitalvermögen und zu 50% im Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und sonstigen Einkünften genutzt wird, unabdingbare Voraussetzung ist, dass das Arbeitszimmer nach objektiven Kriterien erforderlich ist (IX R 52/14);

·         umfassende Modernisierungsmaßnahmen an einem Badezimmer in einem Gebäude, in dem ein häusliches Arbeitszimmer belegen ist, zu anteiligen Betriebsausgaben für das häusliche Arbeitszimmer führen (VIII R 16/15);

·         der Abzugsbetrag für ein häusliches Arbeitszimmer in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG in Höhe von 1.250 EUR objekt- und personenbezogen ist, sodass die parallele Nutzung zweier Arbeitszimmer in verschiedenen Hausständen nicht zu einer Verdoppelung dieses Abzugsbetrags führt (VIII R 15/15).

·         es einem Selbständigen zumutbar ist, die betrieblichen Räume seiner Praxis außerhalb der üblichen Geschäftszeiten anstelle eines häuslichen Arbeitszimmers zu nutzen (III R 9/16).

 

Fundstellen

·      FG Niedersachsen 25.3.13, 3 K 406/12, Revision unter VI R 86/13;

·      FG Rheinland-Pfalz 25.2.15, 2 K 1595/13, Revision unter VIII R 15/15

·      FG Nürnberg 12.2.14, 5 K 1251/12, Revision unter IX R 52/14

·      FG Münster 18.3.15, 11 K 829/14 E, Revision unter VIII R 16/15

·      FG Sachsen-Anhalt 1.3.16, 4 K 362/15, Revision unter III R 9/16

 

 

§ 4 EStG, § 37b EStG

Abzug der übernommenen pauschalen Lohnsteuer auf Geschenke

| Das FG Niedersachsen ist der Auffassung, dass die auf Geschenke i. S. des § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG entfallende Pauschalsteuer nach § 37b EStG nicht als Betriebsausgabe abziehbar ist. Die entrichtete Pauschsteuer darf den Gewinn nicht mindern darf. Denn auch die pauschalierte Steuer ist nach Auffassung des FG Teil der Zuwendung und damit des Geschenks i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG. Gegen diese Entscheidung ist Revision beim BFH eingelegt worden. |

 

Fundstelle

·      FG Niedersachsen, 16.1.14, 10 K 326/13; Revision unter IV R 13/14

 

 

§§ 4h EStG, 8a KStG

Ist die Zinsschranke verfassungsgemäß?

| Nach Auffassung des BFH ist es ernstlich zweifelhaft, ob die Einschränkung des Betriebsausgabenabzugs für Zinsaufwendungen gemäß § 4h EStG 2002 n. F. (sog. Zinsschranke) mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Danach ist eine Aussetzung der Vollziehung zu gewähren. Gleichwohl lehnt die Verwaltung Anträge auf AdV weiterhin ab. Zur Verfassungswidrigkeit der Zinsschranke sind verschiedene Revisionen anhängig. Aktuell hat der BFH die Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke abgenommen und das BVerfG angerufen. |

 

FundstelleN

·      FG München 2.3.15, 7 K 2372/13, Revision unter I R 18/15

·      FG München 6.3.15, 7 K 680/12, Revision unter I R 20/15; beim BVerfG unter 2 BvR 1/16

·      FG München 6.3.15, 7 K 3431/12, Revision unter I R 21/15

·      OFD Nordrhein-Westfalen 11.7.13, S 2742a -2003 - St 137

 

 

§ 4h EStG

Ermittlung des maßgeblichen Gewinns der Oberpersonengesellschaft bei mehrstöckigen Personengesellschaftsstrukturen für die Zinsschranke

| Ist bei mehrstöckigen Personengesellschaften zur Ermittlung des für die Zinsschranke maßgeblichen Gewinns der Obergesellschaft deren steuerlicher Gewinn um die gesondert und einheitlich festgestellten Gewinnanteile aus den Beteiligungen an den Tochterpersonen­gesellschaften zu kürzen? |

 

Fundstelle

·      FG Köln 19.12.13, 10 K 1916/12, Revision unter IV R 4/14

 

 

§ 5 EStG

Rückstellungen für die Wartung geleaster Flugzeuge?

| Der BFH hat die Frage zu klären, ob gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG, § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG Rückstellungen für die Wartung geleaster Flugzeuge zu bilden sind. |

 

Fundstelle

·      FG Düsseldorf 21.4.15, 6 K 307/13 K,G, Revision unter I R 43/15

 

 

§ 5 EStG

Steuerliche Behandlung von mit zukünftigen Provisionseinnahmen zusammenhängenden Aufwendungen

| Der BFH hat aktuell Gelegenheit, darüber zu entscheiden, ob Aufwendungen, die mit im Folgejahr zu erfassenden Provisionseinnahmen zusammenhängen, als unfertige Leistung zu aktivieren sind. |

 

Fundstelle

·      FG Niedersachsen 12.1.16, 13 K 12/15, Revision unter III R 5/16

 

§ 5 EStG

Zeitpunkt der Gewinnrealisierung von stornobehafteten Provisionsansprüchen eines Versicherungsmaklers

| Nach Auffassung des FG Münster muss ein Versicherungsmakler keine Gewinnerealisierung vornehmen, solange Provisionen noch stornobehaftet sind. Die Fälligkeit des Provisionsanspruchs soll unbeachtlich sein.  Anzahlungen auf unter aufschiebender Bedingung stehender Provisionsansprüche sind danach als "erhaltene Anzahlungen" zu passivieren und entsprechend dem Ablauf der Stornohaftungszeit ratierlich aufzulösen. Aufwendungen, die auf Provisionen entfallen, für die aufgrund aufschiebender Bedingung am Bilanzstichtag noch keine Gewinnrealisierung eingetreten ist, sind – so das FG - als "unfertige Leistung" zu aktivieren. Dem BFH liegt dieser Fragenkomplex nun zur Entscheidung vor.  |

 

Fundstelle

·      FG Münster 28.4.16, 9 K 843/14 K,G,F,Zerl, Revision unter I R 53/16

 

 

§ 5 EStG

Bildung einer Rückstellung für Zusatzbeiträge an die Handwerkskammer

| Bemessen sich die Handwerkskammerzusatzbeiträge nach bindender Festlegung durch einen Beschluss der Vollversammlung über die Festlegung der Beitragshöhe nach dem Gewerbeertrag drei Jahre vor dem Beitragsjahr, so dass bis zum bzw. am Bilanzstichtag des Jahres 31.12.2009 das künftige Entstehen der Verpflichtung zur Zahlung der Zusatzbeiträge 2010, 2011, 2012 hinreichend wahrscheinlich und - wie für öffentlich rechtliche Verpflichtungen zu fordern - wirtschaftlich verursacht, inhaltlich und zeitlich hinreichend konkretisiert sowie sanktionsbewehrt ist, sind nach Auffassung des FG Thüringen in der Bilanz Rückstellungen auszuweisen. Im Rahmen der Überprüfung dieser Rechtsauffassung klärt der BFH im Revisionsverfahren auch, ob eine Verbindlichkeit nur dann als vergangenheitsorientiert zu definieren ist, wenn die Pflicht unabhängig davon zu erfüllen ist, ob der Unternehmer seine Tätigkeit in Zukunft fortführt oder den Betrieb zum jeweiligen Bilanzstichtag beendet. |

 

Fundstelle

·      FG Thüringen 7.7.15, 2 K 505/14, Revision unter X R 30/15

 

 

§ 5 EStG

GmbH-Beteiligung als notwendiges Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers

| Eine GmbH-Beteiligung gehört nach Auffassung des FG Nürnberg nicht zum notwendigen Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers, wenn das Einzelunternehmen deshalb geführt wird, um das Unternehmen der Kapitalgesellschaft und deren Tochtergesellschaften zu fördern (im Streitfall: Gewinn des Einzelunternehmens durchschnittlich nur 4,47 % im Verhältnis zu dem Gewinn der Kapitalgesellschaften; Geschäftsführergehalt jährlich nahezu doppelt so hoch, wie Gewinn des Einzelunternehmens). Der BFH hat die Revision zugelassen und kann die Rechtsfrage nun klären. |

 

Fundstelle

·      FG Nürnberg 3.12.15, 6 K 891/13, Revision unter X R 28/16

 

§ 6 EStG

Teilwertabschreibung auf Betriebsgrundstück

| Der BFH hat darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen einer Teilwertabschreibung für ein Betriebsgrundstück vorliegen, weil ein nahegelegenes, von der Gemeinde gefördertes Industriegebiet (Gewerbepark), welches hohe Kundenfrequenz für seinen Gebrauchtwagenhandel erwarten ließ, bislang nicht verwirklicht wurde. In diesem Zusammenhang muss auch geklärt werden, ob die in Zwangsversteigerungsverfahren erzielten Zuschlagspreise für die Ermittlung des Teilwerts herangezogen werden können. |

 

Fundstelle

·      FG Nürnberg 3.9.2014, 7 K 1452/11, Revision unter X R 58/14

 

 

§ 6 EStG

Teilwert beim Übertrag verfassungswidrig?

| Dem BVerfG liegt die Frage des BFH vor, ob § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, weil keine Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften zum Buchwert möglich ist. Das betrifft etwa die KG, die Grundstücke an ihre beteiligungsidentische Schwester-KG zum Buchwert veräußert und inwieweit diese ihre stille Reserven auflösen muss. |

 

Fundstelle

·      BFH 10.4.13, I R 80/12, beim BVerfG unter 2 BvL 8/13

 

 

§ 6 EStG

Wertaufholung für eine Beurteilung an einer Kapitalgesellschaft?

| Der BFH hat zu klären, ob eine Wertaufholung für eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft vorzunehmen ist, wenn deren Kapital nach der Teilwertabschreibung zunächst herabgesetzt, anschließend wieder erhöht und die Beteiligung schließlich zu einem die Anschaffungskosten übersteigenden Kaufpreis veräußert worden ist. Wurde der wertgeminderte Anteil im Umfang der zwischenzeitlichen Kapitalherabsetzung, die nicht zu einer Auskehrung von Nennkapital führte, sondern mit dem Verlustvortragskonto verrechnet wurde, nominell „vernichtet“, sodass der Wertzuwachs insoweit nicht das nämliche, seinerzeit wertgeminderte Wirtschaftsgut betrifft? |

 

Fundstelle

·      FG Niedersachsen 1.4.14, 13 K 315/10, Revision unter IV R 19/14

 

 

§ 6 EStG

Aufbau der Rückstellung für Abfindungsleistungen bei Altersteilzeit/ Bewertung der Jubiläumsrückstellung

| Die Verwaltung lässt beim BFH prüfen, ob die Rückstellung für Abfindungsleistungen bei Altersteilzeit (sog. Nachteilsausgleich) zeitanteilig vom Beginn der Beschäftigungsphase bis zu deren Umwandlung in die Freistellungsphase ratierlich aufzubauen ist und ob die Rückstellung für Jubiläumszuwendungen nach den sog. Richttafeln 1998 gemäß Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 12.4.1999 (BStBl I 99, 434) zu bewerten ist. |

 

Fundstelle

·      FG München 9.6.15, 6 K 1824/13, Revision unter I R 53/15

§ 6 EStG

Aufdeckung stiller Reserven aus der Übertragung von Grundstücken, die an Betriebsunternehmen überlassen werden

| Der BFH in diesem Zusammenhang folgende Fragen zu klären:

 

·         Kann ein Mitunternehmer-Anteil im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auch dann unter Nießbrauchsvorbehalt unentgeltlich zu Buchwerten übertragen werden, wenn der Nießbrauchsberechtigte gem. § 1036 Abs. 2 BGB verpflichtet ist, die bisherige wirtschaftliche Bestimmung der Sache aufrechtzuerhalten und nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zu verfahren?

·         Setzt die Buchwertfortführung neben der Anteilsübertragung auch die Übertragung des gesamten funktional-wesentlichen Sonderbetriebsvermögens des Übertragenden auf den Rechtsnachfolger voraus?

·         Ist die Abgrenzung einer Überlagerung der Betriebsaufspaltung durch Sonderbetriebsvermögen der Besitzpersonengesellschaft danach vorzunehmen, ob der Einsatz des Wirtschaftsguts in der Betriebskapitalgesellschaft durch den Betrieb der Besitzpersonengesellschaft oder durch die anderweitige (eigenbetriebliche oder private) Tätigkeit des Gesellschafters veranlasst ist?

 

Das FG Münster hatte diese Fragen überwiegend zugunsten der Klägerin entschieden, aber zur Fortbildung des Rechts die Revision zugelassen. |

 

Fundstelle

·      FG Münster 24.6.14, 3 K 3886/12 F, Revision unter IV R 38/14

 

 

§ 6 EStG

Steuerneutrale Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Gesamthandsvermögen

| Der BFH klärt aktuell, ob § 6 Abs. 5 EStG in verfassungskonformer Auslegung die steuerneutrale Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft in das Gesamthandsvermögen einer Ein-Mann-GmbH & Co. KG ihres (ausscheidenden) Mitunternehmers ermöglicht. |

 

Fundstelle

·      FG Düsseldorf 4.12.14, 14 K 2968/09 F, Revision unter IV R 11/15

 

 

§ 6 EStG

Beschränkung der Nutzungsentnahme auf 50% der tatsächlich angefallenen Kosten bei der 1%-Regelung

| Nach Auffassung des FG München ist in Fällen, in denen der Stpfl. einen Gebrauchtwagen nutzt, der typischerweise bei der Anschaffung schon deutlich unter dem Listenpreis erworben wurde, somit stark reduzierte Absetzungen für Abnutzung und deutlich geringere Gesamtkosten für diesen Pkw anfallen, eine Begrenzung des privaten Nutzungsanteils auf 50% der tatsächlich entstandenen Kosten nicht möglich, weil hierfür eine gesetzliche Grundlage fehlt. Eine solche Begrenzung kann danach auch nicht im Wege einer verfassungskonformen Auslegung des § 6 Abs.1 Nr. 4 Satz 2 EStG erreicht werden, selbst wenn die Typisierung durch die 1 %-Regelung zu zwingend falschen Ergebnissen führen sollte. Der BFH hat die Rechtsfrage im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren an sich gezogen und hat nun Gelegenheit zur höchstrichterlichen Klärung.  |

 

Fundstelle

·      FG München 9.12.14, 6 K 2338/11, Revision unter X R 28/15

 

 

§ 6 EStG

Höhe der Bemessungsgrundlage für die Berechnung des geldwerten Vorteils aus der  Privatnutzung eines als Taxi eingesetzten Fahrzeuges

| Das FG Düsseldorf hat sich grundlegend mit dem Begriff des Listenpreises für die Bemessung des geldwerten Vorteils bei Privatnutzung eines „Sondermodells Taxi“ auseinandergesetzt und ist dabei von folgenden Grundsätzen ausgegangen:

Maßgebend für den Begriff "Listenpreis" in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist die zum Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs gültige Preisempfehlung des Herstellers, die für den Endverkauf des tatsächlich genutzten Modells auf dem inländischen Neuwagenmarkt gilt. Der rechnerische Listenpreis des nach den allgemeinen Preisvorgaben konfigurierten Fahrzeuges kann dann nicht der für die Anwendung der 1 %-Regelung maßgebliche Listenpreis sein, wenn durch den Hersteller selbst ein neuer Listenpreis für bestimmte Modelle oder Modellreihen beworben und am Markt angeboten wird. In diesen Fällen - wobei das erkennende Gericht offen lässt, ob das für jede Form von "Sondermodellen" gilt - gibt der am Markt bekannt gemachte Preis die Bemessungsgrundlage für den individuellen Vorteil realitätsnäher wieder.

 

Für die Ermittlung eines als Taxi eingesetzten Fahrzeugs vom Typ Daimler-Benz E 220 CDI kann nach Auffassung des FG der "rabattierte Festpreis" aus der zum "Sondermodell Taxi" von der Daimler-Benz AG herausgegebenen Preisliste, die sich an einen anonymen Interessentenkreis richtet und den allgemein am Neuwagenmarkt gültigen Preis für dieses spezielle Modell wiedergibt, maßgeblich sein. Durch den Umstand, dass das "Sondermodell Taxi" nur für einen bestimmten Kundenkreis bestellbar ist, geht danach die Listenpreiseigenschaft nicht verloren. Der BFH überprüft nach Zulassung der Revision diese Rechtsauslegung. |

 

Fundstelle

·      FG Düsseldorf 23.10.15, 14 K 2436/14 E,G,U, Revision unter III R 13/16

 

 

§ 6 EStG

Teilentgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts aus einem Einzelbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft

| Der X. Senat des BFH hat den Großen Senat des BFH angerufen, um zu klären, wie im Fall der teilentgeltlichen Übertragung eines Wirtschaftsguts aus einem Einzelbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG) die Höhe eines eventuellen Gewinns aus dem Übertragungsvorgang zu ermitteln ist. |

 

Fundstelle

·      FG Baden-Württemberg 23.5.12, 14 K 2982/10, Revision unter X R 28/12, anhängig beim Großen Senat der BFH unter GrS 1/16

 

 

§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG

Aufwendungen zur Beseitigung nachträglich eingetretener Schäden als anschaffungsnahe Herstellungskosten

| Nach einem Urteil des FG Düsseldorf lösen Aufwendungen zur Beseitigung von nach dem Gebäudeerwerb eingetretenen Schäden keine anschaffungsnahen Herstellungskosten i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG aus. Der aus der Entstehungsgeschichte und der Systematik abgeleitete Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen nach Auffassung des FG dafür, Aufwendungen zur Beseitigung nachträglicher Schäden zum sofortigen Abzug zuzulassen. Diese Rechtsauffassung lässt die Verwaltung beim BFH überprüfen. |

 

Fundstelle

·      FG Düsseldorf 21.1.16, 11 K 4274/13 E, Revision unter IX R 6/16

 

 

§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG

Abzinsung von Darlehensverbindlichkeiten

| Der BFH hat Gelegenheit, höchstrichterlich darüber zu entscheiden, welche Bedeutung einer vor dem Bilanzstichtag getroffenen Verzinsungsabrede, nach der eine Verzinsung erst ab einem Zeitpunkt nach dem Bilanzstichtag einsetzt, im Rahmen der Abzinsungsregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG zukommt. |

 

Fundstelle

·      FG Berlin-Brandenburg 10. 2.16, 11 K 12058/13, Revision unter I R 23/16

 

 

§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. c EStG

Berücksichtigung des Totalausfalls der Nebenkostenzahlungen durch die Untermieter bei der Rückstellungsbildung

| Nach Zulassung der Revision kann der BFH nun höchstrichterlich klären, inwieweit im Rahmen des § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. c EStG bei der Bewertung von Rückstellungen der Totalausfall der Nebenkostenzahlungen durch die Untermieter des Steuerpflichtigen als künftiger Vorteil, der mit der Erfüllung der Verpflichtung voraussichtlich verbunden sein wird, wertmindernd zu berücksichtigen ist. |

 

Fundstelle

·      FG Düsseldorf 3.9.14, 4 K 4198/13 E,G,U, Revision unter X R 29/15

 

 

§ 6b EStG

Übertragung stiller Reserven einer § 6b EStG-Rücklage auf eine im EU-Ausland gelegenes Betriebsgrundstück

| Der BFH hat aktuell im Zusammenhang mit der gesetzlichen Erfordernis des Inlandsbezugs zu klären, ob § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass die Vorschrift keine Zugehörigkeit des Reinvestitionsguts zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte, sondern einer Betriebsstätte im Unionsgebiet erfordert. |

 

Fundstelle

·      FG München 7.7.14, 5 K 1206/14, Revision unter IV R 35/14

 

 

§ 7 EStG

AfA-Berechtigung bei mittelbarer Grundstücksschenkung

| Umstritten ist, ob Geldschenkungen, die unter der Auflage erfolgen diese für den Erwerb und die Renovierung einer Eigentumswohnung zu verwenden, zu keiner Abschreibungsberechtigung führen. Diese Frage wird nun höchstrichterlich geklärt. |

 

Fundstelle

·      FG Niedersachsen 17.3.15, IX R 26/15, Revision unter IX R 26/15

 

 

§ 7g EStG

Begünstigte Investition im Sonderbetriebsvermögen?

| Der BFH muss klären, ob       eine begünstigte Investition i. S. d. § 7g EStG auch dann vorliegt, wenn bei einer Personengesellschaft der Investitionsabzugsbetrag vom Gesamthandsgewinn abgezogen wurde und die geplante Investition später (innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums) von einem ihrer Gesellschafter vorgenommen und in dessen Sonderbetriebsvermögen aktiviert wird (IV R 21/16). |

 

 

Fundstelle

·      FG Baden-Württemberg 11.3.16, 9 K 2928/13, Revision unter IV R 21/16

 

 

§ 8 EStG

Berechnung des geldwerten Vorteils aus der Gestellung eines Dienstwagens bei Leistung eines Nutzungsentgelts

| Der BFH hat aktuell darüber zu entscheiden, ob in die Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der Fahrtenbuchmethode i. S. des § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG ("gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen") auch die vom Arbeitnehmer geleisteten Zuzahlungen an den Arbeitgeber für die private Nutzung des Firmenwagens einzubeziehen sind und ob die Zuzahlungen des Arbeitnehmers, die über dem nach der Fahrtenbuchmethode ermittelten Nutzungswert liegen, als Werbungskosten abzugsfähig sind oder nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung darstellen. |

 

Fundstelle

·      FG Sachsen 5.2.14, 4 K 2256/09, Revision unter VI R 49/14

 

 

§ 8 EStG

Gewährung von Krankenzusatzversicherungsschutz durch den Arbeitgeber als Sachlohn

| Die Verwaltung lässt beim BFH prüfen, ob die Gewährung von Krankenzusatzversicherungsschutz durch den Arbeitgeber in Höhe der geleisteten Beiträge Sachlohn (Freigrenze) ist, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags von seinem Arbeitgeber ausschließlich Versicherungsschutz und nicht auch eine Geldzahlung verlangen kann. |

 

Fundstelle

·      FG Sachsen 16.3.16, 2 K 192/16, Revision unter VI R 13/16

 

 

§ 8 EStG

Definition des Endpreises

| Umstritten ist, ob Versand- und Handlingkosten in die Bewertung der Sachbezüge und die Berechnung der Freigrenze einzubeziehen sind. Das FG Baden-Württemberg hat dies aktuell bejaht. Der BFH klärt die Rechtslage nun höchstrichterlich. |

 

Fundstelle

·      FG Baden-Württemberg 8.4.16, 10 K 2128/14, Revision unter VI R 32/16

 

 

§ 9 EStG

Abziehbarkeit von grundstücksbezogenen Aufwendungen als Arbeitszimmerkosten

| Nach Zulassung der Revision kann der BFH nun darüber befinden, ob grundstücksbezogene Aufwendungen für ein von einem Ehegatten allein genutztes außerhäusliches Arbeitszimmer (Arbeitswohnung, die sich außerhalb der zu Wohnzwecken genutzten und im hälftigen Miteigentum beider Ehegatten stehenden Wohnung im selben Mehrfamilienhaus befindet) nur in Höhe des hälftigen Miteigentumsanteils als Werbungskosten abziehbar sind. |

                                    

Fundstelle

·      FG Berlin-Brandenburg 18.6.14, 11 K 11055/11, Revision unter VI R 41/15

 

 

§ 9 EStG

Regelmäßige Arbeitsstätte eines Beamten der Autobahnpolizei

| Gegenstand eines Revisionsverfahrens ist die Frage, ob bei einem Beamten der Autobahnpolizei, der grundsätzlich arbeitstäglich (nachhaltig) seine Dienststelle anfährt, aber den Großteil seiner Zeit im Einsatzwagen auf einem abgegrenzten Bereich des öffentlichen Verkehrswegenetzes Streife fährt (quantitativer und qualitativer Schwerpunkt), die Polizeidienststelle seine regelmäßige Arbeitsstätte bzw. das Einsatzgebiet eine weiträumige regelmäßige Arbeitsstätte ist.  |

 

In einem weiteren Revisionsverfahren ist streitig, ob bei einem Polizeibeamten, der grundsätzlich arbeitstäglich (nachhaltig) seine Dienststelle anfährt, aber den Großteil seiner Zeit im Einsatzwagen Streife fährt (quantitativer und qualitativer Schwerpunkt), die Polizeidienststelle seine regelmäßige Arbeitsstätte ist.

 

FundstelleN

·      FG Sachsen-Anhalt 20.4.15, 1 K 362/14, Revision unter VI R 32/15

·      FG Münster 19.2.16, 12 K 1620/15 E, Revision unter VI R 19/16

 

 

§ 9 EStG

Regelmäßige Arbeitsstätte bei einem Kraftfahrer

| Nach Auffassung des FG Berlin-Brandenburg hat ein Arbeitnehmer-Kraftfahrer seine "regelmäßige Arbeitsstätte" i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG am Stammsitz seines Arbeitgebers, wenn er diesen kontinuierlich und regelmäßig (im Streitfall: über einen Zeitraum von mehr als 15 Jahren) aufgesucht hat, um die im Auftrag seines Arbeitgebers zu steuernden Lkw oder Pkw zu übernehmen oder wieder abzuliefern sowie andere Arbeitsaufträge entgegenzunehmen. Der vom Arbeitnehmer-Kraftfahrer gefahrene Lkw kommt danach nicht als "regelmäßige Arbeitsstätte" in Betracht, weil es insoweit an einer ortsfesten Einrichtung fehlt. Nach Zulassung der Revision durch den BFH besteht nun die Möglichkeit der höchstrichterlichen Klärung. |

 

Fundstelle

·      FG Berlin-Brandenburg 9.10.15, 9 K 9101/12, Revision unter VI R 10/16

 

 

§ 9 EStG

Regelmäßige Arbeitsstätte eines Beamten der Wasserschutzpolizei

| Umstritten ist, ob bei einem Beamten der Wasserschutzpolizei, der grundsätzlich arbeitstäglich (nachhaltig) seine Dienststelle anfährt, aber den Großteil seiner Zeit als Gefahrgutkontrolleur in einem Hafengebiet tätig ist (quantitativer und qualitativer Schwerpunkt), die Polizeidienststelle seine regelmäßige Arbeitsstätte bzw. das Hafengebiet als Ganzes eine weiträumige regelmäßige Arbeitsstätte ist. |

 

Fundstelle

·      FG Niedersachsen 17.6.15, 4 K 192/14, Revision unter VI R 39/15

 

 

§ 9 EStG

Regelmäßige Arbeitsstätte eines Außendienstmonteurs

| Im Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG in der für das Streitjahr 2013 geltenden Fassung ist nach Auffassung des FG Münster jedenfalls für die Fälle, in denen ein Arbeitnehmer arbeitstäglich mit seinem Privat-Pkw von seiner Wohnung zum Betriebssitz seines Arbeitgebers fährt und dort ein Firmenfahrzeug übernimmt, für dessen Nutzung nicht die Voraussetzungen für die Annahme eines geldwerten Vorteils im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG oder § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG gegeben sind, die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu den Voraussetzungen für eine regelmäßige Arbeitsstätte zu modifizieren: Auch, wenn der qualitative Mittelpunkt der eigentlichen Arbeitstätigkeit eines Kundendienstmonteurs in auswärtigen Gebäuden bzw. auf Baustellen liegt, sind danach die täglichen Fahrtkosten zur Abholung des Firmenfahrzeugs am Betriebssitz des Arbeitgebers nur in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten zu berücksichtigen. Es bleibt abzuwarten, ob der BFH diese Rechtsauffassung teilt. |

 

Fundstelle

·      FG Münster 17.2.16, 11 K 3235/14 E, Revision unter VI R 14/16

 

 

§ 9 EStG

Zahlungen anlässlich der Übertragung einer Pensionsanwartschaft als Werbungskosten abzugsfähig?

| Umstritten ist, ob eine Zahlung des Arbeitnehmers an den ehemaligen Arbeitgeber als Voraussetzung für die Übertragung der erworbenen Pensionsanwartschaft auf den neuen Arbeitgeber als vorweggenommene Werbungskosten abzugsfähig ist oder eine steuerlich unbeachtliche Vermögensumschichtung darstellt. Der BFH hat aktuell Gelegenheit zur höchstrichterlichen Klärung. |

 

Fundstelle

·      FG Sachsen 11.11.14, 6 K 1543/13, Revision unter VI R 22/15

 

 

§ 9 EStG

Aufhebung der beruflichen Veranlassung von Schadenersatzleistungen

| Nach Zulassung der Revision kann der BFH nun klären, ob Schadensersatzleistungen, die beruflich veranlasst sind, zwingend der nicht abzugsfähigen privaten Sphäre zuzuordnen sind, weil im Zusammenhang mit der strafbaren Handlung eine hypothetisch vorliegende Bereicherungsmöglichkeit im privaten Bereich den beruflichen Veranlassungszusammenhang aufhebt. Streitig ist in diesem Verfahren ferner, ob die Rechtsfrage, ob Schadensersatzleistungen als Werbungskosten abzugsfähig sind, Gegenstand einer tatsächlichen Verständigung sein kann. |

 

Fundstelle

·      FG Köln 29.10.14, 5 K 463/12, Revision unter VI R 27/15

 

 

§ 9 EStG

Selbst getragene Benzinkosten für Privatfahrten mit dem Firmenwagen als Werbungskosten

| Im Revisionsverfahren VI R 2/14 befasst sich der BFH mit der Frage, ob bei Versteuerung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung des Firmenwagens nach der 1 %-Regelung die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Benzinkosten für Privatfahrten mit dem Firmenwagen als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar sind. |

 

Fundstelle

·      FG Düsseldorf 4.12.14, 12 K 1073/14 E, Revision unter VI R 2/15

 

 

§ 9 EStG

Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die berufliche Nutzung (Dienstreisen) seines selbst gesteuerten Privatflugzeugs

| Noch nicht höchstrichterlich geklärt ist die Rechtsfrage, ob Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die berufliche Nutzung (Dienstreisen) seines selbst gesteuerten Privatflugzeugs als Werbungskosten abzugsfähig sind. Der BFH hat nun Gelegenheit, dies nachzuholen |

 

Fundstelle

·      Hessisches FG 14.10.14, 4 K 781/12, Revision unter VI R 37/15

 

 

§ 9 EStG

Steuerliche Behandlung des den geldwerten Vorteil übersteigenden Nutzungsentgelts des Arbeitnehmers für die Gestellung eines Dienstwagens

| Die Finanzverwaltung lässt beim BFH prüfen, ob Zuzahlungen eines Arbeitnehmers für die Nutzung eines Firmenwagens, die sich nach dem jeweiligen Beschäftigungsgrad des Firmenwageninhabers sowie dem Nettorechnungspreis richten und über dem nach der Fahrtenbuchmethode ermittelten Nutzungswert liegen, als Werbungskosten abzugsfähig sind oder zu den nicht abzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung gehören. Das FG Baden-Württemberg hatte zugunsten des Steuerpflichtigen entschieden. |

 

Fundstelle

·      FG Baden-Württemberg 25.2.14, 5 K 284/13, Revision unter VI R 24/14

 

 

§ 9 EStG

Regelungen zur Entfernungspauschale verfassungsgemäß?

| In einem Revisionsverfahren wird von Klägerseite gerügt, dass die einkommensteuerrechtlichen Regelungen zur Entfernungspauschale wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz insbesondere durch Privilegierung der Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel verfassungswidrig sein könnten. Es bleibt abzuwarten, ob der BFH die vorgebrachten Bedenken teilt. |

 

Fundstelle

·      FG Niedersachsen  27.1.15, 8 K 345/14, Revision unter VI R 48/15

 

 

§ 9 EStG

Einzelprobleme bei doppelter Haushaltsführung (Rechtslage bis VZ 2013)

| Nach Zulassung der Revision wird nun beim BFH geklärt, wie im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung die durchschnittliche ortsübliche Miete bei der Beschränkung der Kosten einer eigenen Wohnung des Steuerpflichtigen auf den Betrag einer durchschnittlichen 60 m2 Wohnung zu ermitteln ist.Umstritten ist auch, unter welchen Voraussetzungen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung eine Wohnung, in der der eigene Hausstand unterhalten wird, als noch zum Beschäftigungsort gehörend anzusehen ist (im Streitfall: Ort des eigenen Hausstandes und Beschäftigungsort liegen in derselben politischen Gemeinde). |

 

FundstelleN

·      FG Berlin–Brandenburg 11.9.14, 5 K 5362/12, Revision unter VI R 42/15

·      FG Berlin-Brandenburg 16.12.15, 7 K 7366/13, Revision unter VI R 2/16

 

 

§ 9 EStG

Aufwendungen für Habilitationsfeier als Werbungskosten

| Nach Zulassung der Revision kann sich der BFH nun mit der Frage befassen, ob Aufwendungen eines Arztes für eine Feier anlässlich der Habilitation (anteilig) als Werbungskosten abziehbar sind. |

 

Fundstelle

·      FG Sachsen 15.4.15, 2 K 542/11, Revision unter VI R 52/15

 

 

§ 9 EStG

Aufwendungen eines GmbH-Geschäftsführers für Geburtstagsfeier als Werbungskosten

| Nach Auffassung des FG Rheinland-Pfalz können die Kosten einer Geburtstagsfeier  Werbungskosten sein, wenn nur Mitarbeiter eingeladen werden, die Kosten je Person moderat sind und private Feiern separat veranstaltet werden. Die Verwaltung hat im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren die Zulassung der Revision erreicht und lässt diese Rechtsauffassung jetzt beim BFH überprüfen. |

 

Fundstelle

·      FG Rheinland-Pfalz 12.11.15, 6 K 1868/13, Revision unter VI R 7/16

 

 

§ 9 EStG

Arbeitnehmerentsendung ins Ausland: Ermittlung beruflich veranlasster Übernachtungskosten eines auswärtstätigen Arbeitnehmers bei Mitnahme von Familienangehörigen

 | Der durch den Arbeitgeber in den Fällen einer Arbeitnehmerentsendung erstattete Mietaufwand ist gemäß § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei soweit es sich um beruflich veranlassten Aufwand i. S. von § 9 Abs. 1 S. 1 EStG handelt. Nach Auffassung des FG Niedersachsen ist der durch die Mitnahme der Familie privat veranlasste Mehraufwand im Wege einer modifizierten Aufteilung nach Köpfen zu ermitteln. Hierzu ist zunächst der Gesamtaufwand nach Köpfen zu verteilen. Im Anschluss ist eine Korrektur in Höhe von 20 % des Gesamtaufwands zugunsten des Erwerbsaufwands vorzunehmen. Die Entscheidung erging zur Rechtslage bis einschließlich VZ 2013, hat aber ebenso Bedeutung für das ab VZ 2014 geltende neue Reisekostenrecht und die Auslegung des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5a S. 3 EStG n. F. |

 

Fundstelle

·      FG Niedersachsen 30.10.15, 9 K 105/12, Revision unter I R 10/16

 

 

§ 9 EStG

Abzugsfähigkeit von Aufwendungen mit mehreren Veranlassungszusammenhängen

| Nach Zulassung des FG Köln kann ein Betrag von 75.000 EUR, den der Steuerpflichtige in Aussicht auf eine Anstellung und die Übernahme einer Vorstandsposition und gleichzeitig im Hinblick auf die Beteiligung an einer noch zu gründenden Kapitalgesellschaft aufwendet, als vergebliche vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sein. Stehen danach Aufwendungen in mehreren Veranlassungszusammenhängen, entscheidet sich die Frage, zu welchen Einkünften der engere, wirtschaftlich vorrangige Veranlassungszusammenhang besteht, aufgrund einer dem Finanzgericht obliegenden Würdigung der Umstände des Einzelfalles. Die Verwaltung hat gegen die positive Entscheidung des FG Revision eingelegt. |

 

Fundstelle

·      FG Köln 21.10.15, 14 K 2767/12, Revision unter VI R 1/16

 

 

§ 9 EStG

Aufwendungen eines Lizenzfußballtrainers für ein Abonnement des Pay-TV-Senders "Sky" als Werbungskosten

| Nach einer Entscheidung des FG Düsseldorf kann ein Lizenzfußballtrainer die auf das Bundesligapaket und das Sportpaket entfallenden Aufwendungen für das Abonnement des Pay-TV-Senders "Sky" nicht als Werbungskosten geltend machen, wenn sich eine (nahezu) ausschließliche berufliche Veranlassung nicht feststellen lässt und es an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung fehlt. Der BFH hat die Revision zugelassen und kann nun im Revisionsverfahren eine höchstrichterliche Klärung herbeiführen. |

 

Fundstelle

·      FG Düsseldorf 14.9.15, 15 K 1712/15 E, Revision unter VI R 24/16

 

§ 9 EStG

Beschäftigung "außerhalb des Ortes", in dem der Arbeitnehmer seinen eigenen Hausstand unterhält

| Nach Auffassung des FG Baden-Württemberg liegt keine Beschäftigung i. S. v. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2 EStG "außerhalb des Ortes" , in dem der Arbeitnehmer seinen eigenen Hausstand unterhält, vor, wenn die tägliche Fahrzeit zwischen dem Beschäftigungsort und der Wohnstätte, die nicht innerhalb der Gemeinde- und Landesgrenzen der Arbeitsstätte liegt, als zumutbar gilt (bei Großstädten und deren umliegenden Gemeinden eine Fahrzeit von etwa einer Stunde). Bleibt abzuwarten, ob der BFH im Revisionsverfahren diese Auffassung teilt. |

 

Fundstelle

·      FG Baden-Württemberg 16.6.16, 1 K 3229/14, Revision unter VI R 31/16

 

 

§ 9 Abs. 6 EStG

Anforderungen an ein Ausbildungsdienstverhältnis

| Das Abzugsverbot für Berufsausbildungskosten greift nicht, sofern die Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Im Verfahren VI R 50/14 hat der BFH nun zu klären, wann von einem Ausbildungsdienstverhältnis (im Streitfall Schulungsvertrag zum Flugzeugführer) eine solche Sperrwirkung ausgeht. |

 

Fundstelle

·      FG Münster 4.4.14, 14 K 4281/11 F, Revision unter VI R 50/14

 

 

§ 9 Abs. 6 EStG

Verfassungswidrigkeit des Abzugsverbots für Erstausbildungskosten?

| Der VI. Senat des BFH hat dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob es mit dem GG vereinbar ist, dass nach § 9 Abs. 6 EStG Aufwendungen des Stpfl. für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, keine Werbungskosten sind, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Nach Auffassung des BFH sind Aufwendungen für die Ausbildung zu einem Beruf als notwendige Voraussetzung für eine nachfolgende Berufstätigkeit beruflich veranlasst und demgemäß auch als Werbungskosten einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigen. Denn sie dienen der Erzielung einkommensteuerpflichtiger Einkünfte. Der Ausschluss des Werbungskostenabzugs verstößt danach gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete verfassungsrechtliche Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit und ist auch nicht mit Vereinfachung und Typisierung zu rechtfertigen. |

 

Fundstelle

·      BFH 17.7.14, VI R 2/12, VI R 8/12, beim BVerfG unter 2 BvL 23/14

 

 

§ 9 Abs. 6 EStG

Schulungsvertrag als Ausbildungsdienstverhältnis?

| Im Zusammenhang mit der Frage, in welchen Fällen das Abzugsverbot für Erstausbildungskosten Anwendung findet, hat der BFH zu klären, ob ein Schulungsvertrag über die Schulung zum Flugzeugführer ein (Ausbildungs-)Dienstverhältnis i. S. d. <link http: www.juris.de jportal portal t page>§ 1 LStDV begründet, sodass die Aufwendungen für die Pilotenausbildung als vorweggenommene Werbungskosten gemäß <link http: www.juris.de jportal portal t page>§ 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 i. V. m. <link http: www.juris.de jportal portal t page>§ 12 Nr. 5 EStG abzugsfähig sind. |

 

Fundstelle

·      FG Köln 31.7.14, 6 K 2104/12, Revision unter VI R 59/14

 

 

§ 10 EStG

Voller Abzug von Arbeitslosenversicherungsbeiträgen?

| Die vom BVerfG angeordnete volle Abziehbarkeit der Krankenkassenbeiträge muss nach Ansicht des BFH nicht auf die Arbeitslosenversicherung übertragen werden. Es besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch, diese Beiträge in voller Höhe zu berücksichtigen, weil der Leistungskatalog der Sozialhilfe keine Verpflichtung zur Übernahme von Beiträgen an die Bundesanstalt für Arbeit enthält und das Risiko der Arbeitslosigkeit und des damit verbundenen Wegfalls des Erwerbseinkommens durch den Grundfreibetrag steuerfrei gestellt wird. Gegen dieses Urteil wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt, sodass Fälle weiter ruhen können. |

 

Fundstelle

·      BFH 16.11.11, X R 15/09, beim BVerfG unter 2 BvR 598/12

 

 

§ 10 EStG

Abzugsfähigkeit von nach einem Wirtschaftsüberlassungsvertrag geschuldeten Leistungen

| Umstritten ist, ob die nach einem Wirtschaftsüberlassungsvertrag (sog. Neuvertrag) geschuldeten Leistungen des Nutzungsberechtigten an die Eigentümer nach der Änderung des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG durch das JStG 2008 als Betriebsausgaben abzugsfähig sind und welche Bedeutung insoweit der Umstand hat, dass die Abänderbarkeit der Leistungen gemäß § 323 ZPO vereinbart ist. Im Revisionsverfahren IV R 13/15 hat der BFH nun Gelegenheit zur Klärung dieser Rechtsfrage. |

 

Fundstelle

·      FG Niedersachsen 14.1.15, 4 K 233/14, Revision unter IV R 13/15

 

 

§ 10 EStG

Kürzung der Beiträge zur Basis-Krankenversicherung um Bonuszahlungen?

| Auf die Revision der Verwaltung hin kann der BFH nun überprüfen, ob der Sonderausgabenabzug für Beiträge eines Steuerpflichtigen zur Basis-Krankenversicherung um Bonuszahlungen (Zahlungen der Krankenkasse im Rahmen eines "Bonusprogramms" für in Anspruch genommene Vorsorgemaßnahmen) gekürzt werden darf und ob die erforderliche "Gleichartigkeit" zwischen der Bonuszahlung und den Beiträgen zu der Basis-Krankenversicherung gegeben ist. |

 

Fundstelle

·      FG Rheinland-Pfalz 28.4.15, 3 K 1387/14, Revision unter X R 17/15

 

 

§ 10 EStG

Beim Kind einbehaltene Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben bei den Eltern?

| Umstritten ist, ob die vom Lohn eines sich in Ausbildung befindlichen Kindes einbehaltenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die sich bei ihm steuerlich nicht ausgewirkt haben, nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG als im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung getragene eigene Beiträge der Eltern als Sonderausgaben zu behandeln sind. Diese Rechtsfrage kann der BFH nun in einem Revisionsverfahren klären. |

 

Fundstelle

·      FG Köln 13.5.15, 15 K 1965/12, Revision unter X R 25/15

 

 

§ 10 EStG

Krankheitskosten und Beitragsrückerstattung

| Klärungsbedürftig ist, ob Krankheitskosten in Höhe der zustehenden, aber --zur Erlangung einer Beitragsrückerstattung der Krankenversicherung wegen Leistungsfreiheit-- nicht beantragten Versicherungsleistungen beim Sonderausgabenabzug (durch Kürzung der den Sonderausgabenabzug mindernden Beitragsrückerstattung) zu berücksichtigen sind. Der BFH wird sich dieser Problematik nun annehmen.  |

 

Fundstelle

·      FG Baden-Württemberg 25.1.16, 6 K 864/15, Revision unter X R 3/16

 

 

§ 10 EStG

Abzugsfähigkeit von Schulgeldzahlungen

| Nach Zulassung der Revision lässt die Verwaltung beim BFH prüfen, ob für die Abzugsfähigkeit von Schulgeldzahlungen an andere Einrichtungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 3 EStG (hier: Institut für Unterricht zur Vorbereitung auf die externe staatliche Mittlere-Reife-Prüfung sowie anschließender Vorbereitung auf die externe staatliche Abiturprüfung) ein Anerkennungsbescheid der zuständigen Kultusbehörde notwendig ist. |

 

Fundstelle

·      FG München 7.1.15, 9 K 166/14, Revision unter X R 26/15

 

 

§ 10 EStG

Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung des beschränkten Abzugs der sonstigen Vorsorgeaufwendungen

| Nach Auffassung des BFH ist die Regelung über die beschränkte Abziehbarkeit von sonstigen Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG i. d. F. des BürgEntlG KV) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Gegen das entsprechende Urteil des BFH ist nun Verfassungsbeschwerde erhoben worden. |

 

Fundstelle

·      BFH 9.9.15, X R 5/13, beim BVerfG unter 2 BvR 2445/15

 

 

§ 10 EStG

Studienentgelte für ein Studium an einer privaten, staatlich anerkannten Fachhochschule als Sonderausgaben

| Höchstrichterlich geklärt wird aktuell, ob Studienentgelte für ein Studium an einer privaten, staatlich anerkannten Fachhochschule als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG in der durch das JStG 2009 reformierten Fassung zu berücksichtigen sind und ob der im Gesetz verwendete Begriff "Schule" einschränkend so zu interpretieren ist, dass hierunter nur allgemeinbildende Schulen, nicht aber Hochschulen - einschließlich Fachhochschulen – fallen.. |

 

Fundstelle

·      FG Münster 14.8.15, 4 K 1563/15 E, Revision unter X R 32/15

 

 

§ 10d Abs. 2 EStG

Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung bei Teilwertabschreibung und späterer Wertaufholung

| Umstritten ist, ob die sog. Mindestbesteuerung in Fällen, in denen durch eine Teilwertabschreibung zunächst ein Verlust entstanden ist, der durch eine in einem folgenden VZ durchgeführte korrespondierende Wertaufholung aufgrund der Verlustverrechnungsbeschränkungen und der periodengerechten Abgrenzung nicht direkt vollständig verrechnet werden kann, gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip und das objektive Nettoprinzip verstößt. Der BFH hat Gelegenheit, diese Rechtsfrage höchstrichterlich zu klären. |

 

Fundstelle

·      FG Düsseldorf 2.9.14, 6 K 3370/09 K, AO, Revision unter I R 65/14

 

 

§ 10d EStG

Vererblichkeit von Verlusten

| Der Erbe kann einen vom Erblasser nicht verbrauchten Verlust aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) steuerrechtlich nur dann geltend machen, wenn er ihn wirklich trägt bzw. durch diesen wirtschaftlich belastet ist (vgl. BFH 5.5.99, XI R 1/97). Zur Auslegung des Kriteriums der wirtschaftlichen Belastung des Erben ist aktuell ein Revisionsverfahren beim BFH anhängig. |

 

Fundstelle

·      FG München 25.11.14, 12 K 1132/12, Revision unter IX R 30/15

 

 

§ 11 Abs. 1 EStG

Anwendung des Zu-/Abflussprinzips bei sonstigen Bezügen

| Nach Auffassung des FG Köln ist § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG unter Berücksichtigung des systematischen Zusammenhangs der §§ 38 ff. und des § 11 EStG auf regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die kein laufender Arbeitslohn sind (sonstige Bezüge i.S. des § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG), anzuwenden. Die Verwaltung hat dieses Auslegungsergebnis nicht akzeptiert und lässt die Rechtsfrage beim BFH klären. l

 

Fundstelle

·      FG Köln 24.9.15, 15 K 3676/13, Revision unter VI R 58/15

 

 

§ 11 Abs. 1 EStG

Kein Zufluss bei Gutschrift auf dem Zeitwertkonto eines Fremd-Geschäftsführers

| Wertgutschriften auf dem Zeitwertkonto eines GmbH-Geschäftsführers, der an der Gesellschaft nicht beteiligt ist, führen nach Auffassung des FG Köln nicht zu Arbeitslohn, wenn die Beiträge in eine Rückdeckungsversicherung eingezahlt werden, deren Versicherungsnehmer die GmbH ist und der Geschäftsführer über die eingezahlten Beiträge erst in der Freistellungsphase wirtschaftlich verfügen kann. Die Verwaltung vertritt hierzu die gegenteilige Auffassung (vgl. BMF 17.6.09, IV C 5-S 2332/07/0004, BStBl I 09, 1286) und lässt das FG-Urteil beim BFH überprüfen. l

 

Fundstelle

·      FG Köln 26.4.16, 1 K 1191/12, Revision unter VI R 17/16

 

 

§ 13 EStG

Unentgeltliche Hofübertragung: Anschaffungskosten durch Ablösung einer Vormerkung?

| Nach Auffassung des Niedersächsischen FG ist die Ablösung einer Vormerkung, mit der die Rückübertragungsansprüche der vormaligen Eigentümer (Eltern) im Falle der Veräußerung durch den Steuerpflichtigen gesichert waren, betrieblich oder nicht privat veranlasst und führt - entsprechend der Ablösung eines Vorkaufsrechts im Falle einer vorgehenden entgeltlichen Übertragung - zu nachträglichen Anschaffungskosten, weil der Steuerpflichtige erst durch die Ablösung die wirtschaftliche Verfügungsbefugnis - Veräußerungsbefugnis - über das Grundstück erhält. Das FG hat als erstes FG über diese ungeklärte Rechtsfrage – Anschaffungskosten durch Ablösung einer Vormerkung - entschieden. | 

 

Fundstelle

·      FG Niedersachsen 13.1.16, 9 K 283/13, Revision unter IV R 9/16

 

 

§ 13 EStG

Konkludente Mitunternehmerschaft zwischen Ehegatten

| Der BFH prüft in einem Revisionsverfahren, ob eine konkludente Mitunternehmerschaft zwischen Ehegatten auch dann besteht, wenn ein Ehegatte einen landwirtschaftlichen Betrieb und der andere einen forstwirtschaftlichen Betrieb unterhält und die Ehegatten sich dabei gegenseitig unterstützen. Zudem ist in diesem Verfahren streitig, ob in die Prüfung, ob die im Alleineigentum eines Ehegatten stehenden Flächen die Wesentlichkeitsgrenze überschreiten, neben den landwirtschaftlichen auch die forstwirtschaftlichen Flächen einzubeziehen sind. Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist umstritten, ob  die Annahme einer konkludenten Ehegatten-Mitunternehmerschaft gegen das Gebot des Schutzes von Ehe und Familie verstößt. | 

 

Fundstelle

·      FG München 21.4.16, 10 K 1375/15, Revision unter IV R 22/16

 

 

§ 13a EStG

Vertrauensschutz bei langjähriger (unberechtigter) Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen

| Die Verwaltung lässt beim BFH überprüfen, ob der Inhaber eines reinen Weinbaubetriebs, der über viele Jahre mit Duldung des Finanzamts seinen Gewinn nach Durchschnittssätzen ermittelt hat, obwohl die Voraussetzungen hierfür objektiv nie vorgelegen haben, nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auch weiterhin von dieser Gewinnermittlungsmethode Gebrauch machen darf, solange das Finanzamt ihn nicht durch eine Mitteilung gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG darauf hingewiesen hat, dass die Voraussetzungen der Durchschnittssatzgewinnermittlung nicht (mehr) vorliegen (V R 27/15). | 

 

Unterlässt ein Steuerpflichtiger jahrelang pflichtwidrig die Abgabe von ESt-Erklärungen und damit die Angaben zu den von ihm erzielten Einkünften aus Land und Forstwirtschaft, so bedarf es für den Wegfall der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) nach Auffassung des FG Niedersachsen keiner diesbezüglich an ihn gerichteten Mitteilung des Finanzamts. Vielmehr soll für die Finanzbehörde in einem solchen Fall die Möglichkeit einer Schätzung (§ 162 AO) nach allgemeinen Grundsätzen ab dem Wirtschaftsjahr eröffnet sein, für das die Mitteilung gem. § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG bei rechtzeitiger und vollständiger Abgabe einer ESt Erklärung ergangen wäre (IV R 25/16).

 

FundstelleN

·      FG Sachsen 17.6.15, 2 K 325/15, Revision unter V R 27/15

·      FG Niedersachsen 25.3.14, 12 K 38/10, Revision unter IV R 25/16

 

 

§ 15 EStG

Unternehmereigenschaft bei Verpachtung eines Blockheizkraftwerkes

| Umstritten ist, ob es für die Frage der Unternehmereigenschaft von Steuerpflichtigen, die beabsichtigen, nachhaltig Einnahmen aus der Verpachtung eines Blockheizkraftwerks zu erzielen, erheblich ist, ob sie selbst Einfluss auf die Produktion von Strom und dessen "Verkauf" haben. Der BFH kann sich dieser Rechtsfrage nun in einem Revisionsverfahren annehmen. | 

 

Fundstelle

·      FG Sachsen 17.6.15, 2 K 325/15, Revision unter V R 27/15

 

 

§ 15 EStG

Gewerbliche Prägung einer sog. Einheits-GmbH & Co KG

| Die Verwaltung lässt beim BFH prüfen, ob die gewerbliche Prägung einer sog. Einheits-GmbH & Co. KG (Anteile an der - allein zur Führung der Geschäfte der KG befugten - Komplementär-GmbH sind Gesamthandsvermögen der KG) aufgrund einer gesellschaftsvertraglichen Bestimmung entfällt, die die Kommanditisten zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschafterrechte an der GmbH ermächtigt, soweit es um die Wahrnehmung der Rechte aus oder an den der KG gehörenden Geschäftsanteilen an der GmbH geht. |

 

Fundstelle

·      FG Münster 28.8.14, 3 K 743/13 F, Revision unter IV R 42/14

 

 

§ 15 EStG

Betriebsaufspaltung und Stimmrechtsausübung

| Nach Zulassung der Revision kann sich der BFH nun der Frage widmen, welche  Rechtswirkungen eine Vereinbarung über die Stimmrechtsausübung hat, wenn diese als sittenwidrige Knebelung nichtig wäre. |

 

Fundstelle

·      FG Niedersachsen 22.10.13, 3 K 12341/12, Revision unter III R 13/15

 

 

§ 15 EStG

Begründung einer Betriebsaufspaltung: Überlassung eines Grundstücks im Tausch gegen die Nutzung eines anderes Grundstücks als wesentliche Betriebsgrundlage

| Ein Grundstück, das als Tauschobjekt für ein anderes Grundstück überlassen wird, kann nach Auffassung des FG Köln wesentliche Betriebsgrundlage im Sinne der zur Betriebsaufspaltung ergangenen Rechtsprechung sein. Das FG hat aber die Revision zugelassen, da zu der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Grundstück, welches überlassen wird um Tauschobjekt für ein anderes Grundstück zu sein, wesentliche Betriebsgrundlage im Sinne der zur Betriebsaufspaltung ergangenen Rechtsprechung sein kann, bisher keine höchstrichterliche Entscheidung ergangen ist. |

 

Fundstelle

·      FG Köln 27.8.15, 15 K 2410/15, Revision unter X R 34/15

 

 

§ 15 EStG

Drei-Objekt-Grenze beim gewerblichen Grundstückshandel

| Der BFH hat aktuell Gelegenheit zur Prüfung, ob in die sogenannte "Drei-Objekt-Grenze" des gewerblichen Grundstückshandels Steuerpflichtigen auch ein solches Objekt als Zählobjekt miteinzubeziehen ist, welches im Wege der Schenkung an die Ehefrau übertragen und von dieser in einem zeitlichen Zusammenhang veräußert wurde, weil der Steuerpflichtige bereits vor der Übertragung des Objekts auf die Ehefrau zumindest eine bedingte Veräußerungsabsicht hatte, auch dieses Objekt am Markt zu verwerten. In diesem Revisionsverfahren wird ebenfalls geklärt, ob in der unentgeltlichen Übertragung auf die Ehefrau ausschließlich zum Zwecke der Vermeidung des Überschreitens der so genannten Drei-Objekt-Grenze ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten gemäß § 42 AO liegt. |

 

FundstelleN

·      FG Düsseldorf 11.12.14, 16 K 3501/12 E, Revision unter X R 7/15

·      FG Düsseldorf 11.12.14, 16 K 2969/14 G, Revision unter X R 8/15

·      FG Düsseldorf 11.12.14, 16 K 2972/14 G, Revision unter X R 9/15

 

 

§ 15 EStG

Einkommensteuerrechtliche Qualifikation von Preisgeldern aus Turnierpokerspielen

| Die Teilnahme an Turnierpokerspielen kann nach Auffassung des BFH als Gewerbebetrieb i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG zu qualifizieren sein. Der BFH hatte in einem Urteil alle Tatbestandsmerkmale eines Gewerbebetrieb bejaht. Gegen dieses Urteil wurde aktuell eine Verfassungsbeschwerde erhoben. |

 

Fundstelle

·      BFH 16.9.15, X R 43/12, beim BVerfG unter 2 BvR 2387/15

 

 

§ 15a EStG

Unentgeltliche Übertragung eines Teil-Kommanditanteils

| Fraglich ist, ob bei unentgeltlicher Übertragung eines Teil-Kommanditanteils die für den Übergeber festgestellten verrechenbaren Verluste anteilig auf den Empfänger übergehen, auch wenn das variable Kapitalkonto, dem die Verluste belastet worden waren, bei dem Übergeber verbleibt. Diese Rechtsfrage wird nun höchstrichterlich geklärt. |

 

Fundstelle

·      FG Düsseldorf 22.1.15, 16 K 3127/12 F, Revision unter IV R 16/15

 

 

§ 15a EStG

Verrechenbare Verluste eines Kommanditisten bei Übernahme eines negativen Kapitalkontos

| Die Übernahme eines negativen Kapitalkontos durch den Erwerber eines Kommanditanteils (hier Übernahme des negativen Kapitalkontos und Zuzahlung) erhöht nach Auffassung des FG Köln nicht das Verlustausgleichs- und Verlustabzugsvolumen, gestattet es also nicht, nachfolgende Verluste als ausgleichs- und abzugsfähig zu behandeln. Dies soll sowohl für den Fall gelten, dass sich das negative Kapitalkonto ausschließlich durch lediglich verrechenbare Verlustanteile gebildet hat, als auch dann, wenn das negative Kapitalkonto auch aus ausgleichs- und abzugsfähigen Verlusten entstanden ist. Die Übernahme des negativen Kapitalkontos beim Erwerb eines Kommanditanteils führt danach nur insoweit zu einer Erhöhung der Anschaffungskosten, als der Erwerber mit der Übernahme des negativen Kapitalkontos auf die Auszahlung seiner späteren Gewinnanteile im Umfang des übernommenen negativen Kapitalkontos verzichtet und dieses hierdurch nach und nach abbaut. Es bleibt abzuwarten, ob das auch der BFH so sieht. |

 

Fundstelle

·      FG Köln 3. Senat, 6. April 2016, Az: 3 K 2802/13, Revision unter IV R 16/15

 

 

§ 15a EStG

Verlustanteil aus einer GbR, an der eine KG und deren alleiniger Kommanditist beteiligt sind

| Nach einem Urteil des FG Münster erhöht ein Verlustanteil aus einer GbR, an der eine KG und deren alleiniger Kommanditist beteiligt sind, das negative Kapitalkonto im Sinne von § 15a EStG und ist als verrechenbarer Verlust nach § 15a Abs. 4 EStG festzustellen. Bleibt abzuwarten, ob der BFH das auch so sieht. |

 

Fundstelle

·      FG Münster 12.4.16, 5 K 3838/13 F, Revision unter IV R 31/16

 

 

§ 15b EStG

Offener Rentenfonds als Steuerstundungsmodell

| In einem Revisionsverfahren hat sich der BFH mit der Frage der Verfassungswidrigkeit von § 15b EStG i. V .m. § 20 Abs. 2b EStG a.F. wegen fehlender inhaltlicher Bestimmtheit zu befassen. Zudem wird in diesem Verfahren geklärt, ob § 15b EStG i. V. m. § 20 Abs. 2b EStG a.F. verletzt wird, weil das FG als alleiniges Kriterium für die Qualifikation als Steuerstundungsmodell einen atypisch hohen (negativen) Zwischengewinn annimmt, der die 10%-Grenze des § 15b Abs. 3 EStG überschreitet. |

 

Fundstelle

·      FG Münster 18.6.15, 12 K 689/12 F, Revision unter VIII R 29/15

 

 

§ 16 EStG

Veräußerung von Mitunternehmeranteilen in Teilabschnitten

| Sehr praxisrelevant ist die Frage, ob bei einer Veräußerung von Mitunternehmeranteilen, die sich nach dem Kaufvertrag in zwei Teilschritten vollziehen soll, bereits bei Übergang des ersten Teilanteils der Veräußerungsgewinn für den gesamten Anteil realisiert wird, weil auch der Kaufpreis für die zweite Tranche bereits feststeht und damit das Mitunternehmerrisiko der veräußernden Kommanditisten vollständig entfallen ist bzw. der Erwerber zugleich das wirtschaftliche Eigentum auch an den später übergehenden Teilanteilen erlangt hat. Hierzu ist aktuell ein Revisionsverfahren beim BFH anhängig. |

 

Fundstelle

·      FG Hamburg 2.2.15, 6 K 277/12, Revision unter IV R 15/15

 

 

§§ 16, 34 EStG

Tarifbegünstigte Anteilsübertragung und „Gesamtplan-Rechtsprechung“

| Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde ist derzeit, ob eine tarifbegünstigte Anteilsveräußerung bei nur teilweiser Aufdeckung der in der Person des Veräußerers vorhandenen stillen Reserven in Betracht kommen kann. |

 

Fundstelle

·      BFH 17.12.14, IV R 57/11, beim BVerfG unter 2 BvR 504/15

 

 

§ 17 EStG

Berechnung des Veräußerungserlöses

| Nach Zulassung der Revision geht der BFH nur der Frage nach, ob eine vertragliche Vereinbarung über einen privaten "Zahlungsanspruch" mindernd auf den Veräußerungserlös nach § 17 Abs. 2 EStG in Abzug gebracht werden kann. |

 

Fundstelle

·      FG München 10.3.15, 12 K 1228/11, Revision unter IX R 40/15

 

 

§ 17 EStG

Einkünfteerzielungsabsicht des Rechtsvorgängers Voraussetzung für Verlustberücksichtigung?

| Das FG Hamburg ist zu der Entscheidung gelangt, dass die Geltendmachung eines Verlustes nach § 17 Abs. 2 EStG aus der Veräußerung eines zuvor innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich erworbenen Anteils an einer Kapitalgesellschaft voraussetzt, dass der Rechtsvorgänger den Anteil mit Einkünfteerzielungsabsicht erworben und gehalten hat. Bei der Einkünfteerzielungsabsicht des unentgeltlichen Erwerbers von Anteilen i. S.  von § 17 Abs. 1 EStG sollen danach im Rahmen der Totalgewinnprognose die gemäß § 17 Abs. 2 Satz 5 EStG zugerechneten Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers nicht zu berücksichtigen sein. Auf die Revision der Verwaltung kann hier nun eine höchstrichterliche Klärung herbeigeführt werden. |

 

Fundstelle

·      FG Hamburg 25.11.15, 2 K 258/14, Revision unter IX R 1/16

 

 

§ 17 EStG

Anteilsübertragungen ohne Gegenleistung zwischen nahestehenden Personen

| In diesem Zusammenhang klärt der BFH aktuell, die Frage der steuerlichen Anerkennung von Anteilsübertragungen ohne Gegenleistung zwischen nahestehenden Personen als Veräußerung i.S. von § 17 EStG. Zudem ist umstritten, aus welchen Elementen sich in diesem Zusammenhang der Begriff von Wertlosigkeit definiert. |

 

Fundstelle

·      FG Düsseldorf 19.3.15, 8 K 1885/13 E,F, Revision unter IX R 23/15

 

 

§ 17 EStG

Erhöhung des Auflösungsverlusts einer GmbH durch endgültig gewordene Darlehensverluste

| Der BFH kann nach Zulassung der Revision sich nun mit den Fragen befassen, ob bei der Feststellung der Krise eine Gesamtbetrachtung von Besitz- und Betriebsgesellschaft vorzunehmen ist und ob sich die steuerrechtlichen Maßstäbe für die Berücksichtigung von Darlehensausfällen als nachträgliche Anschaffungskosten nach Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts geändert haben. |

 

Fundstelle

·      FG Köln 26.3.15, 10 K 1107/13, Revision unter IX R 51/15

 

 

§ 18 EStG

Heileurythmist als Freiberufler?

| Der BFH befasst sich derzeit mit der Frage, ob der Beruf des Heileurythmisten mit demjenigen des Katalogberufs des Krankengymnasten oder den anderen als "ähnlich" anerkannten Heil- und Medizinalfachberufen vergleichbar ist und ob bereits die "Zulassung" zur Teilnahme an den Verträgen zur Integrierten Versorgung mit Anthroposophischer Medizin nach §§ 140a ff. SGB V zur Bejahung der Ähnlichkeit ausreicht. |

 

Fundstelle

·      FG Niedersachsen 28.4.15, 13 K 50/14, Revision unter VIII R 26/15

 

 

§ 18 EStG

Rentenberater als Freiberufler?

| Klärungsbedürftig ist die Rechtsfrage, ob ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Rentenberater freiberufliche Einkünfte erzielt. Dabei stellt sich das Problem, ob der Beruf eines zugelassenen Rentenberaters unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG mit einem der Katalogberufe "Rechtsanwalt", "Steuerberater" oder "Steuerbevollmächtigter" nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG vergleichbar oder als eine sonstige selbständige Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG anzusehen ist. Der BFH kann hier nun Rechtssicherheit schaffen. |

 

FundstelleN

·      FG Berlin-Brandenburg 26.11.15, 15 K 1183/13, Revision unter VIII R 2/16

·      FG Düsseldorf 31.8.16, 2 K 3950/14 G, Revision unter VIII R 26/16

 

 

§ 18 EStG

Abgrenzung tarifbegünstigte Betriebsveräußerung/ bloße Betriebsunterbrechung

| Sehr praxisrelevant ist folgende Rechtsfrage, die derzeit der BFH überprüft: Kann sich eine zunächst als "definitiv" anzusehende Übertragung der wesentlichen Praxisgrundlagen einer Steuerberaterpraxis auf den Erwerber im Nachhinein als - der Tarifbegünstigung des Gewinns aus der Praxisveräußerung entgegenstehende - bloße Unterbrechung der bisherigen freiberuflichen Tätigkeit erweisen, wenn der Steuerberater 22 Monate nach der Veräußerung in derselben Stadt unter weitgehender Mitnahme seiner zuvor eingebrachten Mandate und teilweiser (Wieder)Einstellung des bereits vor der Praxisübertragung bei ihm beschäftigt gewesenen Personals im Rahmen einer Einzelpraxis tätig wird? | 

 

Fundstelle

·      FG Köln 3.12.14, 13 K 2231/12, Revision unter VIII R 2/15

 

 

§ 18 EStG

Ertragsteuerliche Unteilbarkeit eines Partnerschaftsgesellschaftsanteils

| Wächst nach dem Tod eines Partners einer Partnerschaftsgesellschaft den verbleibenden Partnern vereinbarungsgemäß dessen Gesellschaftsanteil entsprechend den bisherigen Beteiligungsverhältnissen an, entsteht nach Auffassung des FG Nürnberg durch die Anwachsung bei den verbliebenen Partnern kein Gesellschaftsanteil, der eine dingliche Sonderrechtsstellung einnimmt. Da ein Gesellschafter einer Personengesellschaft grundsätzlich nur einen Anteil innehaben kann, behält danach ein von einem Gesellschafter hinzuerworbener weiterer Anteil grundsätzlich nicht seine Selbstständigkeit. Die quotalen Berechtigungen des Gesellschafters vereinigen sich vielmehr zu einem einzigen Anteil. Bei der Berechnung eines Veräußerungsgewinns eines Teilanteils eines Gesellschafters an einer Partnerschaftsgesellschaft ist – so das FG – dessen Wert mit dem entsprechenden Bruchteil des Buchwerts des gesamten Anteils anzusetzen (sog. Durchschnittsbewertung). Im Revisionsverfahren kann der BFH nun klären, ob die erworbene Mitberechtigung am Praxiswert einer PartG steuerrechtlich als eigenständiges Wirtschaftsgut anzusehen ist. | 

 

Fundstelle

·      FG Nürnberg 26.1.16, 1 K 773/14, Revision unter VIII R 12/16

 

 

§ 18 Abs. 3 EStG

Tarifbegünstigung bei Auflösung einer Rechtsanwaltssozietät

| Im Zusammenhang mit der Anwendung der Tarifbegünstigung (§§ 18, 16, 34) eines Veräußerungsgewinns aus der Auflösung einer Rechtsanwaltssozietät und anschließender Übertragung des Betriebsvermögens auf Nachfolgegesellschaften kann der BFH nach Zulassung der Revision klären, ob der Gesellschafter Mitunternehmer (§ 16 Abs. 2 Satz 3 EStG) einer Nachfolgegesellschaft geworden ist, wenn er nicht an deren laufenden Gewinn beteiligt ist, da er aufgrund eines Gesamtplans unmittelbar nach dem Erwerb der Anteile aus der Erwerbergesellschaft gegen eine Abfindungszahlung ausscheidet. | 

 

Fundstelle

·      FG Köln 25.6.13, 12 K 2008/11, 12 K 2010/11, Revision unter VIII R 24/15

 

 

§ 19 EStG

Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den vom Arbeitgeber getragenen Leasingraten

| Nach Zulassung der Revision durch den BFH kann nun höchstrichterlich geklärt werden, ob Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den vom Arbeitgeber getragenen Leasingraten, die der Arbeitgeber bei Anwendung der 1 %-Regelung im laufenden Jahr mindernd angesetzt hatte, im Rahmen der Einkommensteuererklärung bei der Versteuerung nach der Fahrtenbuchmethode mindernd zu berücksichtigen sind. |

 

FUNDSTELLE

·      FG Düsseldorf 23.3.15, 15 K 296/15 E, Revision unter VI R 50/15

 

 

§ 19 EStG

Schadenersatzzahlungen des Arbeitgebers als Arbeitslohn

| Umstritten ist, unter welchen Voraussetzungen Schadensersatzzahlungen des Arbeitgebers (oder dessen Haftpflichtversicherung) – z. B. wegen der Erhöhung der Einkommensteuer des Arbeitnehmers aufgrund nicht ordnungsgemäßen Führens eines Fahrtenbuchs - zu Arbeitslohn führen. Nach Zulassung der Revision im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde kann sich der BFH dieser Rechtsfrage nun annehmen. |

 

FUNDSTELLE

·      FG Köln 29.10.15, 15 K 1581/11E, Revision unter VI R 34/16

 

 

§ 20 EStG

Zurechnung einer (mittelbaren) verdeckten Gewinnausschüttung an eine nahestehende Person?

| Der BFH prüft aktuell,  | 

·         unter welchen Voraussetzungen die Zurechnung einer (mittelbaren) verdeckten Gewinnausschüttung an eine nahestehende Person, die nur zu 45% an der GmbH beteiligt ist, möglich ist,

·         wann ein steuerlich anzuerkennenden Treuhandverhältnisses vorliegt und

·         ob bei einem nur teilweisen Zufluss der überhöhten Vergütung eine prozentuale Aufteilung vorzunehmen ist.  

 

Fundstelle

·      FG Berlin-Brandenburg 10.6.14, 6 K 13014/11, Revision unter VIII R 32/14

 

§ 20 EStG

Stückzinsen aus der Veräußerung einer vor dem 1.1.2009 erworbenen Kapitalforderung

| Der BFH hat in einem Revisionsverfahren zu überprüfen, ob § 52a Abs. 10 Satz 7 Halbsatz 1 EStG i. d. F. des JStG 2009 teleologisch dahin gehend zu reduzieren, dass er nicht für in 2009 zugeflossene Stückzinsen aus der Veräußerung einer vor dem 1.1.2009 erworbenen Kapitalforderung gilt. Zudem ist Gegenstand des Revisionsverfahrens, ob die mit dem JStG 2010 erfolgte rückwirkende Ergänzung des § 52a Abs. 10 Satz 7 EStG verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. | 

 

Fundstelle

·      FG Münster 24.7.15, 4 K 1494/13 F, Revision unter VIII R 31/15

 

 

§ 20 EStG

Fragen zur Neuregelung durch die Abgeltungsteuer

| Zu diesem Themenbereich sind insbesondere folgende für die Praxis relevanten Rechtsfragen anhängig: |

 

·         Über das JStG 2010 wurde in § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 EStG auf die BFH-Rechtsprechung reagiert, indem Erstattungszinsen rückwirkend in allen offenen Fällen Kapitaleinnahmen darstellen. Der BFH hat bekräftigt, dass Erstattungszinsen nach § 233a AO steuerbare Einnahmen aus Kapitalvermögen sind und die Regelung in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG auch im Hinblick auf ihre rückwirkende Geltung nicht gegen Verfassungsrecht verstößt, auch wenn Nachzahlungszinsen unverändert nicht geltend gemacht werden können. Hiergegen wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt. Das BVerfG kann nun klären, ob Erstattungszinsen steuerfrei oder zumindest im Gegenzug auch Nachzahlungszinsen steuerlich absetzbar sind. Können dem Abgeltungsteuersatz unterliegende Verluste mit positiven Kapitaleinkünften verrechnet werden, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen und gibt es auf den positiven Saldo den Sparer-Pauschbetrag (VIII R 11/14)?

·         Der vom Stillhalter von Kaufoptionen an den Optionsberechtigten gezahlte Barausgleich (sog. cash-settlement) ist laut FG Niedersachsen ab 2009 als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG zu berücksichtigen. Das will die Verwaltung beim BFH klären lassen (VIII R 55/13).

·         Im Revisionsverfahren VIII R 5/15 wird geprüft, ob eine Verrechnung von zum  31.12.2008 festgestellten Verlustvorträgen aus negativen Kapitaleinkünften (sog. Altverluste) unmittelbar mit den im Streitjahr 2009 erzielten Kapitaleinkünften möglich und ob auf die verbleibenden Kapitalerträge der Abgeltungsteuersatz von 25 % anzuwenden ist.

·         Ist § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 1 EStG auf Kapitalerträge i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG anzuwenden, wenn ein Gesellschafter gegenüber seiner Gesellschaft gegen Besserungsschein auf Darlehen sowie Zinsansprüche verzichtet und aufgrund vorhandener Refinanzierungskosten ausschließlich negative Kapitalerträge erzielt? (VIII R 19/16)

·         Kann ein Antrag nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG noch bis zur Bestandskraft des entsprechenden Einkommensteuerbescheids gestellt werden, um auf etwaige Umqualifizierungen im Rahmen einer Außenprüfung reagieren zu können? (VIII R 19/16).

·         Ist § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG (Antragsfrist für Anwendung des Teileinkünfteverfahrens) im Wege einer teleologischen Reduktion nicht anzuwenden, wenn dem Steuerpflichtigen aus der betreffenden Beteiligung ausschließlich vGA zugeflossen sind, die er in seiner Einkommensteuererklärung entsprechend den zugrunde liegenden zivilrechtlichen Rechtsverhältnissen als Einnahmen bei anderen Einkunftsarten als den Kapitaleinkünften erklärt hat und die vom FA erst nach einer Außenprüfung (zutreffend) als Kapitalerträge besteuert werden? (VIII R 20/16).

 

Fundstellen

·      Erstattungszinsen:

·      BFH 12.11.13, VIII R 1/11, beim BVerfG unter 2 BvR 482/14; 12.11.13, VIII R 36/10

·      FG Düsseldorf 28.7.11, 13 K 1097/08 E,AO; 13 K 1098/08 E,AO, Revisionen unter VIII R 38/11, VIII R 39/11

·      Verluste: FG Rheinland-Pfalz 22.1.14, 2 K 1485/12, Revision unter VIII R 11/14

·      Barausgleich: FG Niedersachsen 28.8.13, 2 K 35/13, Revision unter VIII R 55/13

·      Verrechnung Altverluste: FG Münster 25.11.14, 2 K 3941/11 E, Revision unter VIII R 5/15

·      FG Düsseldorf 24.5.16, 13 K 3369/14 E, Revision unter VIII R 19/16

·      FG München 15.6.16, 9 K 190/16, Revision unter VIII R 20/16

 

 

§ 20 EStG

Anerkennung von Verlusten aus der Kündigung einer Sterbegeldversicherung mit Sparanteilen

| Umstritten ist, ob Verluste aus dem Rückkauf einer nach dem 31.12.2104 abgeschlossenen Sterbegeldversicherung mit Sparanteil i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigungsfähig sind. Der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung bei Rückkauf und den auf sie entrichteten Beiträgen gehört nur dann zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn die Absicht bestand, einen Überschuss der Versicherungsleistung über die eingezahlten Beiträge hinaus zu erzielen. Nach Auffassung des FG Nürnberg ist zur Beurteilung der Überschusserzielungsabsicht nicht auf den Zeitpunkt des Rückkaufs, sondern auf den des Vertragsabschlusses abzustellen. Für Einkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG ist danach zudem der Grundsatz, dass eine Überschusserzielungsabsicht vorliegen muss, dahingehend zu modifizieren, dass hierbei auch beabsichtigte, zunächst nicht steuerbare Einnahmen einfließen müssen. |

 

Fundstelle

·      FG Nürnberg 11.2.14, 1 K 1465/13, Revision unter VIII R 25/14

 

 

§ 20 EStG

Steuerpflicht von Zinsen aus einer Kapitallebensversicherung

| Der BFH befasst sich aktuell mit der Frage, ob Zinsen aus einer Kapitallebensversicherung, die zur Sicherung eines Darlehens dient, das von der Darlehensnehmerin mit gleichen Konditionen als Darlehen an eine nahe Angehörige weitergegeben wird, die die insoweit anfallenden Darlehenszinsen als Betriebsausgaben absetzen kann, steuerpflichtig ist. |

 

Fundstelle

·      FG Niedersachsen 19.11.15, 5 K 19/13, Revision unter VIII R 1/16

 

 

§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG

Rechtmäßigkeit der Besteuerung von Erstattungszinsen bei gleichzeitiger Irrelevanz von Nachzahlungszinsen?

| Nach Auffassung des BFH verstößt die Besteuerung von Erstattungszinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG im Vergleich zur Nichtabziehbarkeit der Nachzahlungszinsen weder gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG noch das daraus folgende, an den Gesetzgeber gerichtete Folgerichtigkeitsgebot. Die Regelung des zeitlichen Anwendungsbereichs des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG i. d. F. des JStG 2010 verstößt danach auch nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Nunmehr ist hiergegen eine Verfassungsbeschwerde erhoben worden.  |

 

FUNDSTELLE

·      BFH 15.4.15, VIII R 30/13, beim BVerfG unter 2 BvR 1711/15

 

 

§ 20 Abs. 2 EStG

Totalausfall einer privaten Darlehensforderung infolge Insolvenz

| Umstritten ist, ob der Totalausfall einer privaten Darlehensforderung infolge einer Insolvenz des Darlehensnehmers im Streitjahr 2012 als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 i. V. m. Abs. 1 Nr. 7 EStG zu berücksichtigen ist. Hier ist unter VIII R 13/15 ein Revisionsverfahren anhängig. |

 

FUNDSTELLE

·      FG Düsseldorf 11.3.15, 7 K 3661/14 E, Revision unter VIII R 13/15

 

 

§ 20 Abs. 2 EStG

Verluste aus dem Erwerb sog. Knock-out-Zertifikate

| Der BFH hat nun in einem Revisionsverfahren Gelegenheit zur Klärung, ob Verluste aus dem Erwerb sog. Knock-out-Zertifikate steuerlich einkommensmindernd zu berücksichtigen sind (entweder nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG oder nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 EStG).  |

 

FUNDSTELLE

·      FG Düsseldorf 6.10.15, 9 K 4203/13 E, Revision unter VIII R 37/15

 

 

§ 20 Abs. 2 EStG

Verluste aus einem auf Differenzausgleich gerichteten Devisentermingeschäft

| Auf die Revision der Verwaltung hin kann der BFH nun darüber entscheiden, ob Verluste aus einem auf Differenzausgleich gerichteten Devisentermingeschäft nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG zu berücksichtigen sind, wenn die Devisen vor ihrem Erwerb veräußert und erst am Fälligkeitstag angeschafft werden. |

 

FUNDSTELLE

·      FG München 10.9.15 15 K 2243/13, Revision unter VIII R 35/15

 

 

§ 20 Abs. 2 EStG

Bindungswirkung der gesonderten Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen für die Veräußerung der Versicherungsansprüche?

| Das FG Münster geht davon aus, dass die gesonderte Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen bei Veräußerung der Versicherungsansprüche Bindungswirkung für den Besteuerungstatbestand nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG entfaltet. Die Regelung des § 52a Abs. 10 Satz 5 2. Halbsatz EStG, mit der die Steuerpflicht von Veräußerungserlösen aus steuerschädlich verwendeten Lebensversicherungen, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden, angeordnet wird, wenn die Veräußerung nach dem 31.12.2008 stattfindet, verstößt danach nicht gegen Verfassungsrecht. Die höchstrichterliche Klärung dieser Rechtsfragen erfolgt aktuell durch den BFH. |

FUNDSTELLE

·      FG Münster 6.11.15, 4 K 1109/14 F, Revision unter VIII R 39/15

 

 

§ 20 Abs. 3 EStG

Steuerliche Behandlung von Erlösen aus nach gerichtlichem Vergleich erfolgter Rückgabe von "Lehman-Zertifikaten"

| Viele Steuerpflichtige haben durch den Verfall der Lehmann-Papiere erhebliche finanziele Schäden erlitten und daraufhin ihre Banken wegen Beratungsfehlern in Haftung genommen. Umstritten ist derzeit die steuerliche Behandlung von Vergleichszahlungen. Nach Auffassung des FG Münster stellen Teilzahlungen einer Bank anlässlich eines gerichtlichen Vergleichs gegen Rückgabe von "Lehman-Zertifikaten" keine Entschädigung i. S. d. § 20 Abs. 3 EStG, sondern einen nicht steuerbaren Veräußerungsvorgang dar, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als ein Jahr beträgt. Ein erlittener Veräußerungsverlust ist danach nach §§ 22 Nr. 2, 23 EStG a.F. nicht steuerbar, da die "Lehman Zertifikate" nicht als Kapitalforderungen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der bis zum VZ 2008 geltenden Fassung anzusehen sind. Der BFH überprüft nun diese Rechtsauffassung. |

 

FUNDSTELLE

·      FG Münster 13.5.16, 7 K 3799/14 E, Revision unter VIII R 16/16

 

 

§ 20 Abs. 6 EStG

Verlustverrechnung im Rahmen der Antragsveranlagung unter Berücksichtigung bestehender „Altverluste“?

| Die Verwaltung lässt beim BFH klären, ob im Rahmen der Veranlagung eine depotübergreifende Verrechnung der laufenden Verluste nach den Regeln des § 43a Abs. 3 EStG zu erfolgen hat und ob hieran mit der Verrechnung der „Altverluste“ gemäß § 23 Abs. 3 Sätze 9 und 10 EStG anzuknüpfen ist. |

 

FUNDSTELLE

·      FG Düsseldorf 19.3.15, 16 K 4467/12 E, Revision unter VIII R 23/15

 

 

§ 20 Abs. 9 EStG

Abzugsverbot für nachträgliche Werbungskosten?

| Umstritten ist, ob das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 Satz 1 i. V. m. § 52a Abs. 10 Satz 10 EStG dem Abzug von im Streitjahr 2010 geleisteten Schuldzinsen aus einer bereits im Jahr 2005 untergegangenen GmbH-Beteiligung als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen entgegensteht. Die Verwaltung lässt diese Frage vom BFH klären. |

 

FUNDSTELLE

·      FG Niedersachsen 22.6.15, 7 K 19/13, Revision unter VIII R 41/15

 

 

§ 21 EStG

Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die komplette Erneuerung einer Einbauküche inkl. Elektrogeräte in einer vermieteten Wohnung

| Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Frage, ob Aufwendungen für die komplette Erneuerung einer Einbauküche inkl. Elektrogeräte in einer vermieteten Wohnung insgesamt sofort abzugsfähige Werbungskosten (Erhaltungsaufwand) darstellen oder aufzuteilen sind, mit unterschiedlicher Folge in der steuerlichen Berücksichtigung (Erhaltungsaufwand / Geringwertiges Wirtschaftsgut /Abnutzung für Absetzung). |

 

Fundstelle

·      FG Schleswig-Holstein 28.1.15, 2 K 101/13, Revision unter IX R 14/15

 

 

§ 21 EStG

Unterstellen der Überschusserzielungsabsicht bei fehlenden ortsüblichen Vermietungszeiten?

| Wird ein Ferienhaus ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten, wird grds. die Einkünfteerzielungsabsicht (unwiderlegbar) unterstellt. Diese Vermutung gilt aber nur, wenn die ortsüblichen Vermietungszeiten um mehr als 25 % unterschritten werden. Umstritten ist, wie zu erfahren ist, wenn mangels vorhandener Vergleichsobjekte in der Region keine ortsüblichen Vermietungszeiten festgestellt werden können. Mit dieser Rechtsfrage befasst sich derzeit der BFH in einem Revisionsverfahren. | 

 

Fundstelle

·      FG Nürnberg. 26.4.16, 1 K 852/15, Revision unter IX R 23/16

 

 

§ 21 EStG

Wegfall der Einkunftserzielungsabsicht bei nicht mehr betriebsbereitem und bereits länger leerstehendem Objekt

| Ein länger andauernder Leerstand einer Eigentumswohnung (Im Streitfall: über 5 Jahre) und zeitlich unüberschaubar gewordene Sanierungsplanungen einer Wohneigentümergemeinschaft (im Streitfall: verwahrloste Anlage, unzureichende finanzielle Ausstattung, fehlende Hausverwaltung) können nach einer Entscheidung des FG Mecklenburg-Vorpommern zum Wegfall der Einkunftserzielungsabsicht beim einzelnen Wohnungseigentümer führen. Ein nachträglicher Schuldzinsensabzug soll danach  beim Wegfall der Einkunftserzielungsabsicht ausgeschlossen sein. Nach Zulassung und Einlegung der Revision kann sich nun der BFH mit diesen Rechtfragen befassen. |

 

Fundstelle

·      FG Mecklenburg-Vorpommern 6.4.16, 3 K 44/14, Revision unter IX R 17/16

 

 

§ 21 EStG

Werbungskostenabzug für irrtümlich zum Erwerb eines Grundstücks geleistete Zahlungen

| Nach Auffassung des hessischen FG ist ein objektiver Zusammenhang von Aufwendungen mit späteren Einnahmen aus einer Vermietung bei Zahlungen an einen Dritten, der in betrügerischer Weise behauptet hat, als Vermittler und Überbringer des Kaufpreises beim Erwerb eines Objekts zu fungieren, die Gelder aber selbst vereinnahmt hat, nicht anzunehmen. Eine Zuordnung der Aufwendungen zum später erworbenen Objekt bzw. zu den Anschaffungskosten kann danach nicht dadurch begründet werden, dass der potentielle Käufer irrtümlich dachte, mit den Geldbeträgen eine Kaufpreisschuld zu erfüllen, ohne dass vertragliche Verpflichtungen mit dem Verkäufer des Objekts bestanden haben. Ein Vorschuss für eine vorgetäuschte Vermittlungsleistung, der nicht zurückbezahlt wird, steht – so das FG - nicht im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem späteren Erwerb eines Grundstücks. Der BFH überprüft nach Zulassung der Revision diese Rechtsauffassung. | 

 

Fundstelle

·      Hessisches FG 24.9.15, 11 K 3189/09, Revision unter IX R 24/16

 

§ 21 EStG

Steuerbarkeit einer anlässlich der Überspannung eines Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung gezahlten Einmalentschädigung

| Gestattet der Steuerpflichtige einem Unternehmen gegen Entgelt, zum Zwecke des Betriebs einer Hochspannungsleitung einen Teil des Luftraums über seinem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Grundstück zu nutzen, und stimmt er der Eintragung einer entsprechenden Grunddienstbarkeit zu, führt die anlässlich der Überspannung des Grundstücks gezahlte Entschädigung nach Auffassung des FG Düsseldorf zu steuerbaren Einkünften gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Dass das Entgelt als Einmalbetrag gezahlt wird, steht danach der Annahme von Vermietungseinkünften nicht entgegen. Bleibt abzuwarten, ob der BFH diese Rechtsauffassung teilt. | 

 

Fundstelle

·      FG Düsseldorf 20.9.16, 10 K 2412/13 E, Revision unter IX R 31/16

 

 

§ 22 EStG

Unterliegen Erziehungsrenten nur dem Besteuerungsanteil?

| Erziehungsrenten der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen mit dem Besteuerungsanteil gemäß § 22 Nr. 1 der Besteuerung. Sie unterscheiden sich vom nicht steuerbaren Schadensersatz oder der Unterhaltsrente, weil sie auf abziehbaren Beiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung beruhen. Gegen dieses Urteil des BFH wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt, um zu klären, inwieweit es bei Erziehungsrenten zu einer Abgrenzung zu nicht steuerbaren Schadensersatz- oder Unterhaltsrenten kommt. |

 

Fundstelle

·      BFH 19.8.13, X R 35/11, beim BVerfG unter 2 BvR 2315/13

 

 

§ 22 EStG

Ausgleichszahlungen des geschiedenen Ehegatten für den Verzicht des anderen Ehegatten auf einen Versorgungsausgleichsanspruch steuerbar?

| Die Verwaltung lässt beim BFH prüfen, inwieweit Ausgleichszahlungen des geschiedenen Ehegatten für den Verzicht des anderen Ehegatten auf einen Versorgungsausgleichsanspruch steuerbare Einkünfte darstellen. |

 

Fundstelle

·      FG Hessen 8.7.14, 11 K 1432/11, Revision unter X R 48/14

 

§ 22 EStG

Aufwendungen für eine gemäß § 1587o BGB geleistete Ausgleichszahlung als vorweggenommene Werbungskosten?

| Nach Zulassung der Revision klärt der BFH nun höchstrichterlich, ob Aufwendungen für eine gemäß § 1587o BGB geleistete Ausgleichszahlung, die der Steuerpflichtige an seine geschiedene Ehefrau als Gegenleistung für den Verzicht auf den Versorgungsausgleich erbracht hat, als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften gemäß § 22 EStG zu berücksichtigen sind. |

 

Fundstelle

·      FG Nürnberg 5.6.14, 4 K 1171/13, Revision unter X R 60/14

 

 

§ 22 EStG

Einmalzahlung aus der Kapitalversorgung eines berufsständischen Versorgungswerks als "andere Leistung" i. S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG

| Aktuell hat das FG Düsseldorf entschieden, dass ein im Jahr 1964 geborener Zahnarzt, der seit 1994 Pflichtmitglied eines berufsständischen Versorgungswerks ist und der satzungsgemäß einer Beitragspflicht für eine wie eine kapitalbildende Lebensversicherung ausgestaltete Kapitalversorgung unterlag, die aufgrund des Inkrafttretens des Alterseinkünftegesetzes zum 1.1.2005 durch Satzungsänderung unter Beitragsfreistellung abgeschafft wurde, die in Folge der Verfügung über den erdienten Kapitalanspruch in 2011 erhaltene Einmalzahlung nach Maßgabe von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG zu versteuern hat (im Streitfall: Besteuerung nach der Öffnungsklausel gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG). Der BFH hat den Fall über die Nichtzulassungsbeschwerde an sich gezogen und kann diese Rechtsfrage nun höchstrichterlich klären. |

 

Fundstelle

·      FG Düsseldorf 12.3.15, 12 K 1200/14 E, Revision unter X R 39/15

 

 

§§ 22, 23 EStG

Gemeinsame Veräußerung von Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigem

| Umstritten ist, ob der Tatbestand eines privaten Veräußerungsgeschäfts seitens der Erbbauberechtigten bei einem Grundstück mit Erbbaurecht (monatlicher Erbbauzins, Laufzeit 20 Jahre), was mit einem durch die Erbbauberechtigte geschaffenen Gebäude belegt ist, erfüllt ist, wenn die Grundstückseigentümer und die Erbbauberechtigte in einem gemeinsamen Vertrag das Objekt mit Grundstück an einen Dritten veräußern und im Rahmen der Abwicklung des Veräußerungsvertrags das Erbbaurecht insgesamt gelöscht wird. Der BFH hat nun Gelegenheit zur Klärung in einem Revisionsverfahren. |

 

Fundstelle

·      FG Köln 25.3.15, 3 K 1265/12, Revision unter IX R 25/15

 

 

§ 23 EStG

Verluste aus Spekulationsgeschäften mit Knock-out-Produkten

| Umstritten ist, ob Verluste aus Geschäften mit sog. Knock-out-Produkten steuerlich nicht als Werbungskosten anzuerkennen sind, wenn im Zeitpunkt des vertraglich bestimmten Ereignisses das Produkt ohne Zutun des Stpfl. wertlos verfällt. Zu dieser Rechtsfrage ist noch ein Revisionsverfahren beim BFH (IX R 39/15) und eine Verfassungsbeschwerde beim BVerfG (2 BvR 217/16) anhängig.  In einem weiteren Revisionsverfahren hatte  der BFH entschieden, dass der Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG nicht erfüllt ist, wenn eine Option automatisch mit dem Überschreiten einer bestimmten Kursschwelle durch den zugrunde liegenden Basiswert verfällt. |

 

FundstelleN

·      FG Düsseldorf 25.2.15, 15 K 4038/13 E,F, Revision unter IX R 39/15

·      BFH 10.11.15, IX R 20/14, Verfassungsbeschwerde unter 2 BvR 217/16

 

 

§ 23 EStG

Altverluste aus privaten Veräußerungsgeschäften im Rahmen der Abgeltungsteuer

| Klärungsbedürftig ist Frage, ob der Gesetzgeber eine mögliche Verlustverrechnung zwischen den bis zum 31.12.2008 entstandenen § 23 EStG-Verlusten und Wertpapiergewinnen der Folgejahre (in Rahmen der Abgeltungsteuer werden diese nunmehr unter § 20 Abs. 2 EStG statt § 23 EStG erfasst) nur für eine Übergangszeit bis zum 31.12.2013 zulassen durfte. Der BFH hat nun die Gelegenheit, die Rechtsfrage höchstrichterlich zu klären und dabei ggf. das BVerfG anzurufen. |

 

Fundstelle

·      FG Sachsen 10.11.15, 2 K 741/15, Revision unter IX R 48/15

 

 

§ 23 EStG

Veräußerung eines im Ausland belegenen, zuvor vermieteten Grundstücks

| Der BFH prüft derzeit in einem Revisionsverfahren, ob bei der Veräußerung eines im Ausland belegenen, zuvor vermieteten Grundstücks für Zwecke der Ermittlung des Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Maßgabe von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, Abs. 3 Sätze 1 und 4 EStG die historischen Anschaffungskosten auch dann um die Absetzung für Abnutzung zu mindern sind, wenn sich diese aufgrund der Regelungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bisher nicht mindernd auf die inländische Steuerbemessungsgrundlage ausgewirkt hat. |

 

Fundstelle

·      Hessisches FG 10.2.16, 4 K 2334/13, Revision unter I R 34/16

 

 

§§ 24b - 26b EStG

Mehr Entlastung für Alleinerziehende?

| Beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende sind Verheiratete sowie Haushaltsgemeinschaften mit erwachsenen Kindern ausgeschlossen. BVerfG und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EMRK) hatten hiergegen eingelegten Beschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Beim BVerfG und beim BFH anhängig ist jetzt die Frage, ob einem Alleinerziehenden mit Kindern die Berücksichtigung des für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner geltenden Splittingtarifs zusteht und die Nichtgewährung als Verstoß gegen das Grundrecht auf Schutz der Familie gem. Art. 6 GG anzusehen ist. Laut BFH ist aus den verfassungsrechtlichen Vorgaben bislang keine Ausdehnung des Splittingtarifs zu folgern und Alleinerziehende müssen Ehegatten nicht gleichgestellt werden. | 

 

Fundstellen

·      BFH 27.5.13, III B 2/13, BFH/NV 13, 1406, beim BVerfG unter 2 BvR 1519/13

·      FG Niedersachsen 6.5.13, 7 K 114/10, Revision unter III R 62/13

 

 

§ 31 EStG

Freistellung des Existenzminimums

| Der BFH hat die Frage zu klären, ob verfassungsrechtliche Bedenken gegen die steuerliche Freistellung des Existenzminimums eines Ehepaars mit drei Kindern in der Ausbildung durch den Grundfreibetrag, die Kinderfreibeträge und den Betreuungsbedarf in den Jahren 2000 bis 2004 bestehen. Aus diesem Grund ergehen Einkommensteuerbescheide ab 2001 nur vorläufig. | 

 

Fundstellen

·      FG Schleswig-Holstein 4.12.08, 3 K 28/06,  Revision unter III R 1/09

 

 

§ 32 EStG

Kindergeldanspruch für ein nach Arbeitsunfall beschäftigungsloses Kind

| Nach Zulassung der Revision kann der BFH sich mit der Rechtsfrage befassen, ob ein  Kindergeldanspruch für ein beschäftigungsloses Kind besteht, das nach einem Arbeitsunfall arbeitsunfähig ist und Verletztengeld bezieht und in dieser Zeit nicht als arbeitsuchend gemeldet ist. |

 

Fundstelle

·      FG Düsseldorf 6.11.14, 14 K 1085/13 Kg, Revision unter III R 39/15

 

 

§ 32 EStG

Auslegung des Begriffs des Ausbildungsdienstverhältnisses

| Umstritten ist, ob ein Anspruch auf Kindergeld auch für ein Kind besteht, welches sich nach abgeschlossener Erstausbildung in einer bundeswehrinternen Ausbildung zum Nachschubunteroffizier befindet. Der BFH kann diese Streitfrage zu entscheiden. |

 

Fundstelle

·      FG Münster 24.7.15, 4 K 3069/14 Kg, Revision unter III R 20/15

 

 

§ 32 EStG

Begriff der Behinderung i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG

| Umstritten ist, ob die Definition des Begriffs „Behinderung“ i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG in Anlehnung an die sozialrechtliche Legaldefinition in § 2 Abs. 1 SGB IX (länger als sechs Monate) zu erfolgen hat oder ob eine solche Behinderung bereits vorliegt, wenn ein medizinisches Gutachten eine Behinderung für einen Zeitraum von zwölf bzw. acht Tagen bescheinigt. Nach Zulassung der Revision hat der BFH nun Gelegenheit, diese Rechtsfrage zu klären. |

 

Fundstelle

·      FG Köln 13.3.14, 15 K 768/09, Revision unter III R 44/14

 

 

§ 32 EStG

Widerspruch gegen die Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes

| Ab dem VZ 2012 kann im Falle geschiedener oder dauernd getrennt lebender Eheleute der eine Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, der vom anderen Elternteil beantragten Übertragung des ihm zustehenden (hälftigen) Freibetrages für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes widersprechen, wenn er Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut (§ 32 Abs. 6 Satz 9 EStG). Hierfür genügt es nach Auffassung des FG Rheinland-Pfalz, wenn die Leistungen des widersprechenden Elternteils die Schwelle der Unwesentlichkeit überschreiten. Das Gesetz verlangt danach nicht, dass sich die Anteile beider Elternteile an der Betreuung, Erziehung oder Ausbildung der Kinder entsprechen müssen. Das FG erachtet § 32 Abs. 6 Satz 9 EStG im Übrigen als verfassungsgemäß. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht zu erkennen. Der Ausgang des Revisionsverfahrens bleibt abzuwarten.  |

 

Fundstelle

·      FG Rheinland-Pfalz 4.12.15, 4 K 1624/15, Revision unter III R 2/16

 

§ 32 EStG

Mindestumfang einer Ausbildung

| Nachdem seit 2012 die Einkommensobergrenze beim Kind weggefallen ist, bei einer Erstausbildung keine zeitumfangsmäßige Begrenzung für die Arbeit des Kindes vorhanden ist und der BFH mit seiner Rechtsprechung zur mehraktigen Erstausbildung diese recht weit zieht mit der Folge, dass Mischformen aus Arbeit und Ausbildung nunmehr häufig und in komplexer Vielfalt kindergeldrechtlich relevant sind, kommt der zeitlichen Untergrenze für das Vorliegen einer Ausbildung jetzt höhere Bedeutung als früher zu. Das FG Berlin-Brandenburg ist der Auffassung, dass  ein Studium im zeitlichen Umfang von (nur) 5 Semesterwochenstunden keine Ausbildung im Sinne des Kindergeldrechts darstellt, weil der zeitliche Umfang zu gering ist. Der BFH überprüft im Revisionsverfahren diese zeitlichen Mindestanforderungen an den Ausbildungsbegriff. |

 

Fundstelle

·      FG Berlin-Brandenburg 11.11.15, 3 K 3221/15, Revision unter III R 27/15

 

 

§ 32 EStG

Berücksichtigung eines arbeitsunfähig erkrankten Kindes bei fehlender Meldung als arbeitssuchend?

| Die Meldung als Arbeitssuchender bleibt nach einer Entscheidung des FG Köln auch dann Voraussetzung für eine Berücksichtigung i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG, wenn das Kind aufgrund einer Erkrankung arbeitsunfähig ist. Dies ergibt sich danach bereits aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, wonach die Meldung als Arbeitssuchender bei einer Agentur für Arbeit zwingende Voraussetzung der Berücksichtigung ist. Es bleibt abzuwarten, ob der BFH im Revisionsverfahren diese Rechtsauffassung bestätigt. |

 

Fundstelle

·      FG Köln 10.3.16, 1 K 560/14, Revision unter V R 17/16

 

 

§ 32 EStG

Billigkeitserlass von Kindergeldrückforderungen wegen Anrechnung auf Sozialleistungen

| Die Familienkasse ist nach Auffassung des FG Düsseldorf nicht aus sachlichen Billigkeitsgründen zum Erlass der Rückforderung von Kindergeld wegen dessen Anrechnung auf SGB-II Leistungen verpflichtet, wenn aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht des Kindergeldberechtigten (Vorlage einer Schulbescheinigung) ein materiell-rechtlich fehlerhafter Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid ergangen und mangels Anfechtung bestandskräftig geworden ist, obwohl es dem Kindergeldberechtigten möglich und zumutbar gewesen wäre, hiergegen rechtzeitig Einspruch einzulegen. |

 

Auch ein Erlass der Kindergeldrückforderung aus persönlichen Billigkeitsgründen kommt danach wegen fehlender Erlassbedürftigkeit nicht in Betracht, wenn der Kindergeldberechtigte in wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, die wegen der Pfändungsfreigrenzen des § 850 c ZPO derzeit eine Durchsetzung der in Frage stehenden Ansprüche ausschließen. Fraglich ist, ob der BFH dies auch so sieht.   

 

Fundstelle

·      FG Düsseldorf 7.4.16, 16 K 377/16 AO, Revision unter V R 22/16

 

 

§ 32 EStG

Kindergeld für Pflegekind mit eigenem Haushalt?

|  Ein Pflegekindschaftsverhältnis i. S. des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG setzt voraus, dass das Kind im Haushalt der Pflegeeltern aufgenommen ist. Führt es einen eigenen Haushalt, kann es trotz gegenseitiger Besuche und finanzieller Unterstützung nach Auffassung des FG Köln nicht als Pflegekind berücksichtigt werden. Die Revision wurde nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, weil nach dem Wortlaut des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG unklar ist, ob das Gesetz die Aufnahme des Pflegekindes in den Haushalt des Steuerpflichtigen verlangt und, wenn dies der Fall sein soll, ob die Haushaltsaufnahme fortbestehen muss. |

 

Fundstelle

·      FG Köln 25.11.15, 14 K 1304/15, Revision unter XI R 1/16

 

 

§ 32a EStG

War die Reichensteuer 2007 verfassungswidrig?

| Das FG Düsseldorf hält den Spitzensteuersatz von 45 % für die Überschusseinkünfte in 2007 für verfassungswidrig und holt die Entscheidung des BVerfG darüber ein, ob das mit Art. 3 Abs. 1 GG insoweit vereinbar ist, als der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Anhebung des Spitzensteuersatzes von 42 auf 45 % gleichzeitig einen auf Gewinneinkünfte beschränkte Tarifbegrenzung (Entlastungsbetrag nach § 32c EStG a.F.) eingeführt hat. |

 

fundstelle

·      FG Düsseldorf 14.12.12, 1 K 2309/09 E, beim BVerfG unter 2 BvL 1/13

 

 

§ 32d EStG

Konkludenter Antrag auf Günstigerprüfung bei unberatenen Steuerpflichtigen?

| Nach Zulassung der Revision kann der BFH nun klären, unter welchen Voraussetzungen bei Abgabe der Steuererklärung durch unberatene Steuerpflichtige ein Antrag gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG im Streitjahr 2010 als konkludent gestellt angenommen werden kann und welche Erkundigungspflichten den Steuerpflichtigen aufgrund des Inhalts der amtlichen Anleitung zur Anlage KAP zur Wechselwirkung der Wahlrechte gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 und § 32d Abs. 6 EStG treffen. Die Entscheidung dürfte erhebliche Breitenwirkung haben.  |

 

fundstelle

·      Hessisches FG 27.8.14, 4 K 1617/13, Revision unter VIII R 33/15

 

 

§ 32d EStG

Einbeziehung von mittelbaren Beteiligungen in die Berechnung der Beteiligungsgrenze

| Ungeklärt ist derzeit, ob bei Berechnung der 10%-igen Beteiligungsgrenze des § 32d. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG auch mittelbare Beteiligungen einzubeziehen sind. Der BFH nimmt sich nun dieser Rechtsfrage an. |

 

fundstelle

·      FG Rheinland-Pfalz 24.6.15, 2 K 1036/13, Revision unter VIII R 27/15

 

 

§ 32d EStG

Befristung des Antrags auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens

| Nach Auffassung des BFH ist der Antrag auf Besteuerung der Kapitaleinkünfte aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft nach der tariflichen Einkommensteuer unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum zu stellen. Eine entsprechende konkludente Antragstellung aufgrund des rechtzeitig gestellten Antrags auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG scheidet bei einem fachkundig beratenen Steuerpflichtigen danach in der Regel aus. Der BFH hält die Befristung des Antrags auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG für verfassungsgemäß. Gegen diese Entscheidung ist eine Verfassungsbeschwerde erhoben worden. |

 

fundstelle

·      BFH 28.7.15, VIII R 50/14, beim BVerfG unter 2 BvR 2167/15

 

 

§ 33 EStG

Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen (Rechtslage ab VZ 2013)

| Nach Einfügung des Satzes 4 in § 33 Abs. 2 EStG durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26.6.2013 ist streitig, ob im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren angefallene Gerichts- und Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind. In diesem Zusammenhang ist die Auslegung der Begriffe "Existenzgrundlage" und "lebensnotwendige Bedürfnisse" streitentscheidend. Aktuell hat das FG Köln entschieden, dass Ehescheidungskosten (Gerichtskosten und Anwaltskosten) nicht zu den Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) i. S. des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG n. F. gehören und daher auch im VZ 2014 als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein können. Der BFH hat nun Gelegenheit zur Klärung der Rechtsfragen. |

 

FundstelleN

·      FG Niedersachsen 18.2.15, 3 K 297/14, Revision unter VI R 19/15

·      FG Hessen 23.2.15, 12 K 3232/09, Revision unter VI R 49/15 (betr. Streitigkeiten insbesondere bezüglich des Unterhalts und Aufenthaltsbestimmungsrechts)

·      FG Köln 13.1.16, 14 K 1861/15, Revision unter VI R 9/16

 

 

§ 33 EStG

Eizellspende im EU-Ausland als außergewöhnliche Belastung?

| BFH kann höchstrichterlich klären, ob Aufwendungen im Zusammenhang mit einem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union von dort zur Heilkunde zugelassenen Personen unter Beachtung der dortigen Rechts- und Berufsordnung durchgeführten Embryotransfer nach In-Vitro-Fertilisation einer durch eine Eizellspende von einer fremden Frau erlangten Eizelle Krankheitskosten sind, die trotz Strafbarkeit der Durchführung einer solchen Maßnahme nach dem deutschen Embryonenschutzgesetz als außergewöhnliche Belastungen i.S. von § 33 EStG zu berücksichtigen sind. |

 

FundstelleN

·      FG Berlin-Brandenburg 11.2.15, 2 K 2323/12, Revision unter VI R 20/15

·      FG Baden-Württemberg 28.4.15, 8 K 1792/13, Revision unter VI R 34/15

 

 

§ 33 EStG

Aufwendungen zur Reparatur eines Pkw-Motors als außergewöhnliche Belastungen?

| Aufwendungen für einen Motorschaden können zwar nicht als Werbungskosten abgezogen werden, auch wenn der Schaden auf dem Weg zur Arbeit passierte (wegen der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale). Ggf. sind die Aufwendungen für die Reparatur eines PKW-Motors aber im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen - über den Ansatz der Kilometerpauschbeträge hinaus - als behinderungsbedingte Fahrtkosten abzugsfähig. Diese Rechtsfrage ist derzeit beim BFH anhängig. |

 

Fundstelle

·      FG Niedersachsen 17.7.14, 10 K 323/13, Revision unter VI R 60/14

 

 

§ 33 EStG

Verteilung von außergewöhnlichen Belastungen aus Billigkeitsgründen auf mehrere VZ?

| Umstritten ist, ob im Wege einer Billigkeitsmaßnahme (sachliche Unbilligkeit) als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG zu berücksichtigende Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau eines Hauses auf Antrag auf das Jahr der Verausgabung und auf die Folgejahre zu verteilen sind. |

 

Fundstelle

·      FG Baden-Württemberg 23.4.15, 3 K 1750/13, Revision unter VI R 36/15

 

 

§ 33 EStG

Angemessenheit der Aufwendungen für die Beschäftigung privater Pflegekräfte

| Klärungsbedürftig ist die Rechtsfrage, in welcher Höhe (Angemessenheit) Aufwendungen eines in einem Pflegeheim vollstationär untergebrachten Steuerpflichtigen für die Beschäftigung von privaten Pflegekräften zu seiner zusätzlichen Versorgung als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind. Der BFH nimmt sich nun dieses Problems in einem Revisionsverfahren an. |

 

Fundstelle

·      FG München 20.10.15, 10 K 2393/14, Revision unter VI R 55/15

 

 

§ 33 EStG

Künstliche Befruchtung bei gleichgeschlechtlicher Partnerschaft

| Nachdem der BFH entschieden hatte, dass Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung bei Ehepaaren als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sein können, wird nun höchstrichterlich geklärt, ob Aufwendungen einer in gleichgeschlechtlicher Partnerschaft lebenden Frau mit vorliegender primärer Sterilität im Zusammenhang mit einem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union von dort zur Heilkunde zugelassenen Personen unter Beachtung der dortigen Rechts- und Berufsordnung durchgeführten Embryotransfer nach In-Vitro-Fertilisation unter Verwendung von Samenzellen eines Spenders gemäß § 33 EStG zu berücksichtigen sind. |

 

Fundstelle

·      FG Münster 23.7.15, 6 K 93/13 E, Revision unter VI R 47/15

 

 

§ 33 EStG

Fahrtkosten und anteilige Kosten für den behindertengerechten Umbau eines Kleinbusses als außergewöhnliche Belastung

| Steuerpflichtige, die so gehbehindert sind, dass sie sich außerhalb des Hauses nur mit Hilfe eines Kraftfahrzeugs bewegen können, können grundsätzlich alle Kraftfahrzeug-Kosten, soweit sie nicht Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind, neben den Pauschbeträgen für behinderte Menschen als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Angemessen sind aber nur Aufwendungen für Fahrten bis zu 15.000 km im Jahr und nur bis zur Höhe der Kilometerpauschbeträge, die in den EStR und LStR für den Abzug von Kraftfahrzeug-Kosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben festgelegt sind. Der BFH hat nun Gelegenheit zu klären, unter welchen Voraussetzungen ("krasser Ausnahmefall") die tatsächlichen Kfz-Kosten eines schwerbehinderten Steuerpflichtigen, obwohl sie die in H 33.1-33.4 EStH 2011 als Höchstgrenze für die Angemessenheit angegebenen 0,30 €/km übersteigen, als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. |

 

Fundstelle

·      Hessisches FG 23.6.16, 6 K 2397/12, Revision unter VI R 28/16

 

 

§ 33 EStG

Kosten einer Heimunterbringung als außergewöhnliche Belastung bei Pflegestufe I

| Nach Auffassung des FG Niedersachsen reicht die Pflegestufe I grundsätzlich mangels Zwangsläufigkeit nicht aus für die Abzugsfähigkeit der Unterbringungskosten. Allein durch eine Einordnung in Pflegestufe I verlieren danach Aufwendungen für eine Unterbringung im Wohnstift ihren Charakter als übliche Aufwendungen der Lebensführung  nicht. Diese Rechtsfrage ist höchstrichterlich bislang nicht geklärt. Es bleibt abzuwarten, ob der BFH das FG-Urteil bestätigt.  |

 

Fundstelle

·      FG Niedersachsen 15.12.15, 12 K 206/14, Revision unter VI R 3/16

 

 

§ 33 EStG

Haushaltsersparnis bei Heimunterbringung beider Ehegatten

| Ehegatten, denen unstrittig außergewöhnliche Belastungen aus der Heimunterbringung beider Eheleute erwachsen sind und die ihren Haushalt aufgelöst haben, sind nach einem Urteil des FG Nürnberg die entstandenen Kosten um den Haushaltersparnisbetrag für jeden der beiden Steuerpflichtigen zu kürzen. Eine Berücksichtigung des Haushaltsersparnisbetrags für jeden der Ehegatten diene dem Ausgleich der ersparten Verpflegungskosten und Unterbringungskosten, die bei Ehegatten, die gemeinsam in einem Pflegeheim untergebracht werden, höher seien, als bei einer Einzelperson. Höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage, ob bei der Berechnung der Aufwendungen für außergewöhnliche Belastung ein Haushaltsersparnisbetrag für jeden der beiden Steuerpflichtigen bei den Kosten der Heimunterbringung anzusetzen ist, liegt soweit ersichtlich noch nicht vor. Der BFH hat nun Gelegenheit, für eine höchstrichterliche Klärung zu sorgen. |

 

Fundstelle

·      FG Nürnberg 4.5.16, 3 K 915/15, Revision unter VI R 22/16

 

 

§ 33 Abs. 3 EStG

Keine Kürzung der Krankheitskosten um zumutbare Eigenbelastung?

| Der BFH prüft derzeit, ob es (insbesondere im Zusammenhang mit § 3 Nr. 11 EStG und mit Altersvorsorgeaufwendungen, die nur als Sonderausgaben abgezogen werden können) von Verfassungs wegen geboten ist, zwangsläufige Krankheitskosten ohne Kürzung um eine zumutbare Belastung zum Abzug als außergewöhnliche Belastung zuzulassen. Zu dieser Rechtsfrage ist bereits eine Verfassungsbeschwerde beim BVerfG anhängig. |

 

FundstelleN

·      FG Baden-Württemberg 24.11.14, 10 K 798/14, Revision unter VI R 75/14

·      FG Sachsen 9.3.16, 1 K 991/15, Revision unter VI R 11/16

·      BFH 2.9.15, VI R 32/13, Verfassungsbeschwerde unter 2 BvR 180/16

 

 

§ 33a EStG

Unterhaltsleistungen: Monatsbezogene Betrachtungsweise bei Berechnung der Opfergrenze

| Nach einem Urteil des FG Saarland findet die Opfergrenze auch dann Anwendung, wenn der Unterhaltsverpflichtete mit dem Unterhaltsberechtigten in einer Haushaltsgemeinschaft lebt, die nicht die Voraussetzungen einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft erfüllt. Ist ein gesetzlich unterhaltsverpflichteter Steuerpflichtiger gegenüber seinem unterhaltsberechtigten Sohn nicht ganzjährig zum Unterhalt verpflichtet, soll dies bei der Berechnung der Opfergrenze durch eine Kürzung der hierfür anzusetzenden 5 %-Pauschale zu berücksichtigen sein. Die Verwaltung ist hiermit nicht einverstanden und hat den BFH um Überprüfung ersucht. |

 

Fundstelle

·      FG Saarland  5.4.16, 2 K 1213/13, Revision unter VI R 15/16

 

 

§ 33a EStG

Keine Kürzung der anrechenbaren Einkünfte um Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung

| Nach Auffassung des BFH sind bei der Ermittlung der als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähigen Unterhaltsleistungen nach Änderung des § 33a Abs. 1 EStG durch das BürgEntlG KV vom 16.7.2009 (BGBl I 09, 1959) die anrechenbaren Einkünfte der unterhaltenen Person nicht (mehr) um die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie um die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für Leistungen, die über das sozialhilferechtliche Niveau der Krankenversorgung hinausgehen, zu mindern. Gegen diese Entscheidung ist Verfassungsbeschwerde erhoben worden. |

 

Fundstelle

·      BFH 18.6.15, VI R 45/13, Verfassungsbeschwerde unter 2 BvR 1853/15

 

 

§ 33a EStG

Berücksichtigung des Elterngeldes als Bezug der unterhaltenen Person?

| Umstritten ist, ob das Elterngeld nach dem BEEG in Höhe des Sockelbetrages bei den Bezügen der unterhaltenen Person im Rahmen des § 33a EStG zu berücksichtigen ist. Der BFH hat nun die Gelegenheit zur höchstrichterlichen Entscheidung über diese Rechtsfrage. |

 

Fundstelle

·      FG Sachsen 15.10.15, 1 K 436/14, Revision unter VI R 57/15

 

 

§ 33a EStG

Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an nichtehelichen Partner bei Verletzung der Erwerbsobliegenheit

| Nach Auffassung des FG Niedersachsen besteht im Anwendungsbereich des § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG entsprechend der neueren Rechtsprechung zu § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG eine generelle Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsempfängers. Bei einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit sind bei der Berechnung der den Unterhaltsaufwendungen gegenzurechnenden Einkünfte gem. § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG die objektiv erzielbaren fiktiven Einkünfte des Unterhaltsempfängers anzusetzen. |

 

Fundstelle

·      FG Niedersachsen 28.4.16, 10 K 57/15, Revision unter VI R 16/16

 

 

§ 33a EStG

Abzugsfähigkeit von Unterhaltszahlungen an Angehörige im Ausland im Falle der Barzuwendungen

| Gegenstand eines Revisionsverfahrens sind zwei sehr praxisrelevante Fragestellungen rund die Abzugsfähigkeit von Barzuwendungen an im Ausland lebende Angehörige als außergewöhnliche Belastungen. Zum einen geht es darum, welche Anforderungen an den Nachweis einer Bargeldübergabe an im Ausland lebende nahe Angehörige zu stellen sind. Zum anderen ist umstritten, ob im Streitjahr geleistete Unterhaltszahlungen, sofern sie dazu bestimmt sind, den Unterhaltsbedarf des folgenden Jahres zu befriedigen, bei der Besteuerung des Streitjahres berücksichtigt werden sind. |

 

Fundstelle

·      FG Berlin-Brandenburg 18.2.16, 5 K 4220/12, Revision unter VI R 33/16

 

 

§ 33a EStG

Unterhaltszahlungen an einen im Ausland lebenden Angehörigen: Keine Begrenzung der Berücksichtigung einer zum Teil auch für das nächste Kalenderjahr geleisteten Unterhaltszahlung

| Entgegen der bisherigen BFH-Rechtsprechung ist das FG Nürnberg zu dem Ergebnis gelangt, dass eine im Dezember geleistete Unterhaltszahlung an einen in Brasilien lebenden Angehörigen, die zum Teil auch für das nächste Kalenderjahr geleistet wird, im Jahr der Zahlung in vollem Umfang zu berücksichtigen ist, ohne dass die Prinzipien der Abschnittsbesteuerung und der Verausgabung nach § 11 Abs. 1 S. 1 EStG verletzt sind. Der Gesetzeswortlaut des § 33a Abs. 3 S. 1 EStG lässt danach keine zeitliche Begrenzung geleisteter Unterhaltszahlungen auf das Jahr der Zahlung  zu. Bleibt abzuwarten, ob der BFH im Revisionsverfahren seine bisherigen Rechtsgrundsätze nunmehr entsprechend ändern wird. |

 

Fundstelle

·      FG Nürnberg 13.7.16, 5 K 19/16, Revision unter VI R 35/16

 

 

§ 34 EStG

Steuerbegünstigung einer Kapitalabfindung

| Umstritten ist, ob eine Kapitalabfindung, die sich aus der Umwandlung eines monatlichen vorgesehenen Rentenanspruchs eines Arbeitnehmers aus einem mit einer Pensionskasse geschlossenen Altersvorsorgevertrag, in dem der Arbeitgeber durch Entgeltumwandlung monatlich nach § 3 Nr. 63 EStG steuerbefreite Leistungen eingezahlt hat, in eine Einmalzahlung ergibt, der Besteuerung nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG unterliegt, die nach der Fünftelregelung gemäß § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 EStG tarifbegünstigt ist, weil es sich sowohl um zusammengeballte Einkünfte als auch um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit handelt. Der BFH hat nun Gelegenheit zur höchstrichterlichen Klärung. |

 

Fundstelle

·      FG Rheinland-Pfalz 19.5.15, 5 K 1792/12, Revision unter X R 23/15

 

 

§ 34a EStG

Vorrangige Durchführung eines innerperiodischen Verlustausgleichs gegenüber Thesaurierungsbegünstigung?

| Der BFH prüft aktuell, ob die Durchführung eines – innerperiodischen – Verlustausgleichs vorrangig vor der Anwendung der Thesaurierungsbegünstigung i.S. des § 34a EStG ist. |

 

Fundstelle

·      FG Baden-Württemberg 7.11.14, 9 K 3297/13, Revision unter X R 65/14

 

 

§ 35 EStG

Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrags

| Die Verwaltung lässt hinsichtlich der Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrags nach § 35 EStG beim BFH überprüfen, ob die Durchführung eines horizontalen Verlustausgleichs im Nenner zu erfolgen hat. Nach Auffassung des FG Münster erfolgt bei der im Nenner anzusetzenden „Summe aller positiven Einkünfte“ keine quellenbezogene Beurteilung, so dass die Einkünfte aus allen Einkunftsarten in der Summe zu berücksichtigen sind, soweit sie nach einem horizontalen Verlustausgleich, der auch zwischen den Einkünften zusammenveranlagter Ehegatten vorzunehmen ist, positiv sind. |

 

Fundstelle

·      FG Münster 12.12.13, 13 K 4566/10 E, Revision unter II R 7/14

 

 

§ 35 EStG

Begrenzung der Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer bei Beteiligungen an mehreren Mitunternehmerschaften

| Umstritten ist, ob die Begrenzung der Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte für die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer nach § 35 Abs. 1 S. 5 EStG bei Beteiligungen an mehreren Mitunternehmerschaften für jede Beteiligung getrennt (betriebsbezogene Betrachtungsweise) oder zusammengefasst zu ermitteln ist (unternehmerbezogene Betrachtungsweise). Der BFH klärt nun dieser Rechtsfrage. |

 

Fundstelle

·      FG Münster 24.10.14, 4 K 4048/12 E, Revision unter X R 62/14

§ 35 EStG

Ermittlung der Steuerermäßigung bei mehrstöckigen Mitunternehmerschaften

| Dem BFH liegt die Frage zur Beurteilung vor, ob die Ermittlung der Steuerermäßigung nach § 35 Abs. 1 EStG bei mehrstöckigen Mitunternehmerschaften - insbesondere die Beschränkung auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer nach § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG - für jede Beteiligung getrennt (so die betriebsbezogene Betrachtungsweise) oder zusammengefasst (so die gesellschafterbezogene Betrachtungsweise) zu ermitteln ist. |

 

Fundstelle

·      FG Schleswig-Holstein 29.10.14, 5 K 115/12, Revision unter XI R 12/15

 

 

§ 35 EStG

Verfassungsmäßigkeit der Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte?

| Der BFH prüft, ob die Beschränkung der Steuerermäßigung des § 35 EStG auf gewerbliche Einkünfte im Streitjahr 2011 den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. |

 

Fundstelle

·      FG Baden-Württemberg 28.4.14, 13 K 1894/13, Revision unter VIII R 25/15

 

 

§ 35 EStG

Verfassungsmäßigkeit des § 35 EStG und der damit in Zusammenhang stehenden Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag

| Das FG Baden-Württemberg hält § 35 EStG in der Fassung ab 2008 für verfassungsgemäß; eine Nichtberücksichtigung der Steuerermäßigung bei anderen als den in der Vorschrift genannten Steuerpflichtigen ist danach verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Steuerermäßigung des § 35 EStG ist nach Auffassung des FG auch für Zwecke der Festsetzung des Solidaritätszuschlags zur Einkommensteuer für 2011 nicht nach der Summe aller positiven Einkünfte zu ermitteln; an der Verfassungsmäßigkeit der Berechnung des Solidaritätszuschlags sollen danach keine Bedenken bestehen. Der BFH muss sich hier nach Zulassung der Revision noch positionieren. |

 

Fundstelle

·      FG Baden-Württemberg 26.6.14, 12 K 1045/13, Revision unter X R 22/13

 

 

§ 35a EStG

Steuerermäßigung für von der öffentlichen Hand erhobene Baukostenzuschüsse?

| Nach Zulassung der Revision durch den BFH kann höchstrichterlich geklärt werden, ob eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen "in einem Haushalt" nach § 35a Abs. 3 EStG i. V. m. § 35a Abs. 4 Satz 1 EStG für von der öffentlichen Hand erhobene Baukostenzuschüsse zu gewähren ist, die für die Herstellung der öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage verlangt werden, an die das Grundstück angeschlossen wird. |

 

Fundstelle

·      FG Sachsen 12.11.15, 8 K 194/153, Revision unter VI R 18/16

 

 

§ 37b EStG

Betriebsausgabenabzug der Pauschalsteuer für Geschenke?

| Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dürfen gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG den Gewinn nicht mindern, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 EUR übersteigen. Anhängig ist nun die Frage, ob die auf Geschenke entfallende Pauschalsteuer nach § 37b EStG als Betriebsausgabe abziehbar ist, was das FG Niedersachsen verneint. |

 

Fundstelle

·       FG Niedersachsen 16.1.14, 10 K 326/13, Revision unter IV R 13/14

 

 

§ 37b EStG

Grenzen der Wahlrechtsausübung

| Die Verwaltung lässt beim BFH überprüfen, ob und inwieweit die Entscheidung zur Anwendung des § 37b EStG zurückgenommen werden kann und ob das Wahlrecht hinsichtlich Arbeitnehmern und Nicht-Arbeitnehmern einheitlich ausgeübt werden muss. |

 

Fundstelle

·       FG Niedersachsen 24.9.15, 14 K 10273/11, Revision unter VI 54/15

 

 

§ 40 EStG

Pauschallohnsteuer bei Zahlung an Pensionskasse

| Der BFH legt dem BVerfG die Frage vor, ob es mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist, dass Arbeitgeber für bestimmte Lohneinkünfte der Belegschaft zwangsweise pauschale Lohnsteuer nach § 40b EStG von 15 % zahlen müssen, durch die sie selbst definitiv belastet sind. Dies verstößt laut BFH gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, weil damit Arbeitgeber im Gegensatz zu anderen Steuerpflichtigen verpflichtet werden, die Einkommensteuer für andere Personen zu tragen. Laut BFH ist aber nicht bereits die Qualifizierung der Zahlungen als Lohneinkünfte der Arbeitnehmer verfassungswidrig. |

 

Fundstelle

·       BFH 14.11.13, VI R 49/12; VI R 50/12, beim BVerfG unter 2 BvL 7/14 und 2 BvL 8/14

 

 

§ 48 EStG

Bauabzugssteuer: Betriebsausgabenabzug für Zahlungen an inaktive ausländische Domizilgesellschaften trotz fehlender Empfängerbenennung

| Als erstes FG hat das FG Niedersachsen zu der Rechtsproblematik des § 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG entschieden: Eine Anwendung der Vorschrift des § 160 AO scheidet danach aus, wenn ein Empfänger von Bauleistungen seiner Verpflichtung aus § 48 Abs. 1 EStG nachkommt, von der Gegenleistung einen Steuerabzug in Höhe von 15 % für Rechnung des Leistenden vornimmt (sog. Bauabzugssteuer), diesen Steuerabzugsbetrag angemeldet und an das zuständige Finanzamt abgeführt hat. Der Ausschlusstatbestand des § 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG gilt nach Auffassung des FG auch dann, wenn Bauleistender eine inaktive ausländische Domizilgesellschaft ist. Nach Einlegung der Revision durch die Verwaltung hat der BFH nun Gelegenheit zur höchstrichterlichen Klärung. |

 

Fundstelle

·       FG Niedersachsen 13.1.16, 9 K 95/13, Revision unter IV R 11/16

§ 50d EStG

DBA-Regelung auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand

|  Das BVerfG prüft derzeit auf Vorlage des BFH die Rechtsfrage, ob das sog. Treaty override gegen Verfassungsrecht verstößt, weil nach § 50d Abs. 10 EStG Sondervergütungen an ausländische Beteiligte einer inländischen Personengesellschaft für deren Tätigkeit oder für ein Darlehen als Gewinn und nicht als Arbeitslohn oder Zinsen gelten (2 BvL 15/14). Mit dieser Umwidmung steht nämlich Deutschland das Besteuerungsrecht zu. Laut BFH handelt es sich bei solchen DBA-Einkünften aber um Arbeitslohn oder Zinsen und das Besteuerungsrecht stünde regelmäßig dem Wohnsitzstaat des Gesellschafters zu. |

 

Fundstelle

·      BFH 11.12.13, I R 4/13, beim BVerfG unter 2 BvL 15/14

 

 

§ 62 EStG

Kindergeld für Ausländer: Verfassungswidrigkeit des § 62 Abs. 2 EStG?

| Das FG Niedersachsen hält die Regeln in § 62 Abs. 2 EStG für verfassungswidrig. Hiernach hat ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer – abhängig von der Art seines Aufenthaltsstatus – teilweise keinen Anspruch auf Kindergeld oder diesen nur bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen. Die Vorschrift soll gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG verstoßen, weil die vom Gesetzgeber gewählten Differenzierungskriterien einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht standhalten. Den vorgelegten Verfahren liegen unterschiedliche Sachverhalte zugrunde.  |

 

Fundstelle

·      FG Niedersachsen 19.8.13, 7 K 111/13; 7 K 113/13; 7 K 112/13; 7 K 9/10, beim BVerfG unter 2 BvL 9/14, 2 BvL 10/14, 2 BvL 11/14, 2 BvL 12/14, 2 BvL 13/14 und 2 BvL 14/14

 

 

§ 62 EStG

Anspruch auf Kindergeld für in Polen lebende Kinder

| Umstritten ist, ob ein Anspruch auf Kindergeld für die Kindersmutter besteht, obwohl die Kinder im polnischen Haushalt des Kindsvaters aufgenommen waren. Die Verwaltung lässt diese Frage aktuell beim BFH klären. |

 

Fundstelle

·      FG Münster 2.2.15, 14 K 1165/13 Kg, Revision unter V R 10/15

 

 

§ 62 EStG

Anspruch auf Kindergeld und Freizügigkeitsrecht

| Höchstrichterlich wird nun geklärt, ob das Freizügigkeitsrecht eines Unionsbürgers im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch nach § 62 Abs. 1 und Abs. 2 EStG ohne Weiteres unterstellt werden muss, solange nicht die zuständige Ausländerbehörde das Nichtbestehen dieses Rechts ausdrücklich festgestellt hat. |

 

Fundstelle

·      FG Berlin-Brandenburg 22.4.15, 12 K 12140/13, Revision unter III R 32/15

 

Gewerbesteuergesetz

 

§ 2 GewStG

Gewerbesteuerpflicht einer vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaft

| Der BFH klärt derzeit auf die Revision der Verwaltung, ob eine vermögensverwaltende Kapitalgesellschaft vor ihrer Eintragung in das Handelsregister der Gewerbesteuer unterliegt. Erstinstanzlich hatte sich das FG gegen eine Gewerbesteuerpflicht ausgesprochen. |

 

Fundstelle

·      FG Baden-Württemberg 28.9.15, 10 K 2178/12, Revision unter I R 81/15

 

 

§ 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG

Steuerbefreiung für ambulantes Dialysezentrum

| Höchstrichterlich geklärt wird derzeit, ob ein ambulantes Dialysezentrum, das nicht über die Möglichkeit einer stationären Vollverpflegung der Patienten verfügt, unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 20 Buchst. b und/oder Buchst. d GewStG 2002 fällt. Entscheidend ist dabei die Frage der Auslegung des Begriffs "Einrichtung zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen". |

 

Fundstelle

·      FG Münster 25.8.14, 9 K 106/12 G, Revision unter I R 74/14

 

 

§ 7 GewStG

Gewinn aus unterjähriger Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

| Umstritten ist, ob der Gewinn einer Kapitalgesellschaft aus der unterjährigen Veräußerung eines Mitunternehmeranteils in voller Höhe oder entsprechend dem für die Mitunternehmerschaft geltenden Gewinnverteilungsschlüssel nur zeitanteilig und im Verhältnis ihrer Beteiligung zum Gewerbesteuermessbetrag der Mitunternehmerschaft gehört. Hierzu ist aktuell ein Revisionsverfahren beim BFH anhängig. |

 

Fundstelle

·      FG Düsseldorf 26.5.15, 10 K 1590/14 G, Revision unter IV R 31/15

 

 

§ 8 GewStG

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Streubesitzdividenden

| Nach Auffassung des FG Köln verletzt die in § 8 Nr. 5 Satz 1, 3. und 4. Halbsatz GewStG gesetzlich nicht vorgesehene Minderung des gewerbesteuerlichen Hinzurechnungsbetrags nach § 8 Nr. 5 Satz 1, 1. Halbsatz GewStG um eine ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung nach § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG im Falle der Ausschüttung einer Streubesitzdividende aus der Vermögenssubstanz der ausschüttenden Tochtergesellschaft das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, da die bei der Muttergesellschaft aufgrund der ausschüttungsbedingten Teilwertabschreibung auf den Anteilswert ihrer Tochtergesellschaft eingetretene substanzbezogene Minderung ihres Gewinns bzw. ihres objektivierten Gewerbeertrags bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags unberücksichtigt bleibt. Auf Veranlassung der Verwaltung wird diese Rechtsfrage nun höchstrichterlich geklärt. |

 

Fundstelle

·      FG Köln 10.11.15, 10 K 410/14, Revision unter I R 88/15

 

 

§ 8 GewStG

Entgelt für die Überlassung von Ausstellungsflächen als Mietzinsen

| Umstritten ist, ob es sich bei dem Entgelt für die Überlassung von Ausstellungsflächen in Messehallen um Mietzinsen handelt, die zu einer gewerbesteuerlichen Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG führen. Der BFH hat nun Gelegenheit zur höchstrichterlichen Klärung. |

 

Fundstelle

·      FG München 8.6.15, 7 K 3250/12, Revision unter I R 57/15

 

 

§ 8 GewStG

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei durchlaufenden Krediten

| Zinsen für durchlaufende Kredite sind nach Auffassung des FG Hamburg dem Gewinn aus Gewerbebetrieb gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. a) GewStG hinzuzurechnen. Die Zinsen für durchlaufende Kredite von der Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 1 Buchst. a) GewStG n. F. auszunehmen, entspricht danach nicht dem Willen des Gesetzgebers. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung, zudem dient sie der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, da zu der Frage der Hinzurechnung von Zinsen für durchlaufende Kredite nach der Neufassung des § 8 Nr. 1 Buchst. a) GewStG n. F. noch keine Rechtsprechung vorliegt. |

 

Fundstelle

·      FG Hamburg 15.4.16, 3 K 145/15, Revision unter I R 39/16

 

 

§ 8 Nr. 1 Buchst. d, e GewStG

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei Reiseunternehmen

| Schließt ein Reiseveranstalter zum Zwecke der Organisation von Pauschalreisen mit anderen Leistungsträgern vor Ort Verträge über typische Reiseleistungen (insbesondere Übernachtungen, Beförderungen, Verpflegungen und Aktivitäten) ab, unterliegt nach Auffassung des FG Münster lediglich der in diesen Aufwendungen enthaltene Miet- bzw. Pachtanteil für Hotelzimmer und -kontingente der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG. Verpflegungs- oder Beförderungsleistungen und Animation unterliegen danach als selbstständig zu beurteilende Nebenleistungen nicht der Hinzurechnung. Der BFH überprüft aktuell diese Rechtsauffassung und in diesem Zusammenhang auch die Verfassungsmäßigkeit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen. |

 

Fundstelle

·      FG Münster 4.2.16, 9 K 1472/13 G, Revision unter I R 28/16

 

 

§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

Erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen

| Umstritten ist, ob die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen zu versagen ist, wenn eine gewerblich geprägte Personengesellschaft, nachdem sie ihr einziges Grundstück im Laufe des Kalenderjahrs veräußert hat, in der Abwicklungsphase den die Verbindlichkeiten übersteigenden Teil des Verkaufserlöses als Kapitalforderung auf einem Konto hält, ohne daraus Einnahmen zu erzielen. Der BFH hat nun Gelegenheit zur höchstrichterlichen Klärung. |

 

Fundstelle

·      FG Berlin-Brandenburg 5.5.15, 6 K 6359/12, Revision unter IV R 30/15

 

 

§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

Erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen

| Der BFH hat derzeit zu klären, ob einer Personengesellschaft, die neben der Verwaltung eigenen Grundbesitzes eine Beteiligung an einer gewerblich geprägten, ihrerseits ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltenden Personengesellschaft hält, die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen zusteht. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist zudem die Frage, ob das Halten der Beteiligung gegen das Ausschließlichkeitsgebot verstößt, auch wenn die Beteiligungserträge aufgrund der Kürzung gemäß § 9 Nr. 2 GewStG nicht im Gewerbeertrag enthalten sind. |

 

Fundstelle

·      FG Schleswig-Holstein 25.5.16, 1 K 51/15; Rev. unter IV R 44/16

 

 

§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

Erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen

| Klärungsbedürftig ist in diesem Zusammenhang, ob ein Steuerpflichtiger, der neben der Vermietung eigenen Grundbesitzes Inventar und Betriebsvorrichtungen mit vermietet hat, die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG beanspruchen kann und ob eine geringfügige oder aber für eine sinnvolle Grundstücksnutzung zwingend erforderliche Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen und Inventar für die Anwendung der Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG unschädlich ist. |

 

Fundstelle

·      FG Köln 29.4.15, 13 K 2407/11, Revision unter I R 45/15

 

 

§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

Verstoß gegen das Ausschließlichkeitsgebot

| Nach einem Urteil des FG Münster verstößt eine Kommanditbeteiligung einer grundstücksverwaltenden GmbH an einer vermögensverwaltend tätigen GmbH & Co. KG nicht gegen das Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG für die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags. Im Rahmen des Revisionsverfahren will der BFH zudem prüfen, ob bei lediglich zwei Grundstücksveräußerungen und somit Unterschreitens der Drei-Objekte-Grenze trotzdem ein gewerblicher Grundstückshandel gegeben und daher die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ausgeschlossen ist, wenn zum Gegenstand des Unternehmens lt. Satzung auch die Veräußerung von Grundbesitz gehört. |

 

Fundstelle

·      FG München 29.2.16, 7 K 1109/14, Revision unter I R 21/16

 

§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

Gewährung der sog. erweiterten Kürzung für eine grundstücksverwaltende, gewerblich geprägte Personengesellschaft bei Beteiligung an einer grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft

| Der IV. Senat des BFH hat den Großen Senat des BFH um Klärung folgender Rechtsfrage gebeten: Ist einer grundstücksverwaltenden, nur kraft ihrer Rechtsform gewerbliche Einkünfte erzielenden Gesellschaft die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auch dann nicht zu gewähren, wenn sie an einer grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist? Nach Ansicht des IV. Senats schließt die Beteiligung an einer grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht generell aus. Die Beteiligung stelle sich in einem solchen Fall insbesondere als Verwaltung und Nutzung von eigenem Grundbesitz dar. Soweit sie im Einzelfall nicht über die Verwaltung des anteilig eigenen Grundbesitzes hinaus geht oder unentgeltlich ist, stellt sie danach auch keine kürzungsschädliche Tätigkeit dar (entgegen BFH 19.10.2010, I R 67/09). |

 

Fundstelle

·      FG Berlin-Brandenburg 6.5.14, 6 K 6322/13, Rev. unter IV R 26/14; beim Großen Senat unter GrS 2/16

 

 

§ 10a GewStG

Kaum Zweifel an der Mindestbesteuerung

| Der BFH sieht die Mindestbesteuerung nicht als verfassungswidrig an, da die zeitliche Streckung des Verlustvortrags den Kernbereich eines Verlustausgleichs etwa bei Liquidation nicht beeinträchtigt. Sofern in den Folgejahren bis zur Einstellung des Betriebs kein ausreichender Gewinn erzielt wird, bleibt es bei der endgültigen Besteuerung im Jahr der Verrechnungsbegrenzung. Dies ist insbesondere deswegen mit dem GG vereinbar, weil in besonderen Härtefällen Billigkeitsmaßnahmen möglich sind, sofern der endgültige Wegfall der Verlustvorträge vom Unternehmer selbst veranlasst ist. Gegen diese Entscheidung zur Mindestbesteuerung wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt. Das betrifft die Einschränkungen im Fall von Verlusten im EStG, KStG sowie GewStG. |

 

Im Revisionsverfahren ist die Frage zu klären, ab wann die zeitliche Streckung der Verlustnutzung zu einer endgültigen Nichtberücksichtigung von Verlustvorträgen und damit zu einer Besteuerung von per Saldo nicht erzielten Gewinnen führt. Ob die Mindestbesteuerung auch bei Definitivbelastungen im körperschaftsteuerlichen und einkommensteuerlichen Bereich verfassungsgemäß ist, bleibt weiterhin ungeklärt.

 

Fundstellen

·      BFH 22.8.12, I R 9/11 beim BVerfG unter 2 BvR 2998/12

·      FG Berlin-Brandenburg 18.4.12, 12 K 12179/09, 12 K 12177/10, Revision unter I R 59/12

 

 

§ 11 GewStG

Kürzung des Freibetrags bei unterjährig beendeter Personengesellschaft

| Die Verwaltung lässt beim BFH prüfen, ob bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für eine durch Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters unterjährig beendete Personengesellschaft der Freibetrag stets zeitanteilig zu kürzen ist, oder ob derjenige Anteil zu berücksichtigen ist, der durch den Gewerbeertrag des von dem verbliebenen Gesellschafter als Gesamtrechtsnachfolger der Gesellschaft fortgeführten Gewerbebetriebs nicht aufgezehrt wurde (sog. Meistbegünstigung). |

 

Fundstelle

·      FG Sachsen 13.1.16, 8 K 863/14, Revision unter IV R 8/16

 

Grunderwerbsteuergesetz

 

§ 1 GrEStG

Einheitliches Vertragswerk

| Der BFH muss sich erneut in einem Revisionsverfahren damit befassen, ob Gegenstand eines Erwerbsvorgangs der Grundstücksanteil mit der Wohnung des noch zu errichtenden Gebäudes war und folglich die Bauerrichtungskosten in die Bemessungsgrundlage mit einzubeziehen sind, weil es sich bei Erwerb des unbebauten Grundstücks um ein einheitliches Vertragswerk handelt, das darauf gerichtet war, dem Kläger ein bebautes Grundstück zu verschaffen. Zudem wird in diesem Zusammenhang geklärt, ob die Gesamtschuldnerschaft zu einer unbilligen Steuerfestsetzung führen kann, wenn der Veräußerer keinen Einfluss darauf hat, was für ein Gebäude auf dem Grundstück errichtet wird. |

 

Fundstelle

·      FG Berlin-Brandenburg 20.8.14, 11 K 4018/13, Revision unter II R 48/15

 

 

§ 1 Abs. 2a GrEStG

Anzeigepflicht bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer Grundbesitz haltenden Personengesellschaft

| Umstritten ist, ob ein Beteiligter bei Verwirklichung eines Erwerbsvorgangs nach § 1 Abs. 2a GrEStG der Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 Satz 2 GrEStG auch dann unterliegt, wenn die Voraussetzungen der Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a GrEStG nicht erfüllt sind. Der BFH kann diese Rechtsfrage nun in einem Revisionsverfahren klären. |

 

Fundstelle

·      FG Münster 10.4.14, 8 K 306/11 GrE, Revision unter II R 35/15

 

 

§ 1 Abs. 3 GrEStG

Mittelbare Anteilsvereinigung an grundbesitzenden Kapitalgesellschaften bei Zwischenschaltung einer Personengesellschaft

| Im Zusammenhang mit der Beurteilung einer mittelbaren Anteilsvereinigung an grundbesitzenden Kapitalgesellschaften bei Zwischenschaltung einer Personengesellschaft mit einer zu 0% vermögensmäßig beteiligten Komplementärin, an der Konzernfremde zu mehr als 5 % beteiligt sind, hat sich der BFH mit folgenden Fragestellungen zu befassen:

 

1. Beginnt die Feststellungsfrist nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO bereits zu laufen, wenn eine Anzeige im Sinne von § 19, § 20 GrEStG für Vorgänge nach § 1 Abs. 2a, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a GrEStG erfolgte, ein eventuell gegebener Tatbestand nach § 1 Abs. 3 GrEStG aber lediglich verneint wird?

2. Ist eine zwischengeschaltete Personengesellschaft im Hinblick auf § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG ebenso zu behandeln wie eine zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft? |

 

Fundstelle

·      FG Berlin-Brandenburg 18.6.15, 15 K 3256/12, Revision unter II R 41/15

 

 

§ 3 Nr. 2 GrEStG

Grunderwerbsteuerbefreiung für in mehreren Rechtsakten vorgenommene unentgeltliche Anteilsübertragung

| Die schenkungsteuerlich relevante Übertragung von Kapitalgesellschaftsanteilen verbunden mit der Verpflichtung, diese innerhalb einer bestimmten Frist in eine Gesellschaft einzubringen, rechtfertigt nach Auffassung des FG Düsseldorf nicht auch die im zweiten Rechtsakt bei der Gesellschaft erfolgte Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer gemäß § 3 Nr. 2 GrEStG zu befreien. Jeder einzelne, die Grunderwerbsteuer auslösende Vorgang ist danach isoliert zu betrachten. Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, die unter Vernachlässigung der Verkehrsvorgänge auf den wirtschaftlichen Erfolg abstellt, soll bei der Grunderwerbsteuer nicht anzustellen sein. Der BFH prüft die Rechtmäßigkeit dieser Rechtsauffassung im Revisionsverfahren. |

 

Fundstelle

·      FG Düsseldorf 16.7.14, 7 K 1910/13 GE, Revision unter II R 52/14

 

 

§ 6a GrEStG

Nachbehaltensfrist bei Umstrukturierung im Konzern

| Der BFH hat Gelegenheit, zwei grunderwerbsteuerliche Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Umstrukturierung im Konzern zu klären: Zum einen soll entschieden werden, ob die sog. Nachbehaltensfrist auch für den Fall der Verschmelzung einer abhängigen Gesellschaft auf ein herrschendes Unternehmen gilt. Zum anderen hat der BFH darüber zu befinden, ob ein Umwandlungsvorgang durch den ein sog. "Verbund" beendet wird.|

 

FundstelleN

·      FG Nürnberg 16.10.2014, 4 K 1059/13, Revision unter II R 63/14

·      FG Berlin-Brandenburg 1.10.15, 15 K 3015/15, Revision unter II R 53/15

 

 

§ 6a GrEStG

Steuervergünstigung bei Umstrukturierung im Konzern auch ohne Einhaltung der fünfjährigen Vorbehaltensfrist?

| Klärungsbedürftig ist die umstrittene Frage, ob die Vorbehaltensfrist bei einer Abspaltung zur Neugründung Voraussetzung für die Anwendung des § 6a GrEStG ist. Der BFH kann sich nun dieser Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren annehmen.  |

 

Fundstelle

·      FG Düsseldorf 4.11.15, 7 K 1553/15 GE, Revision unter II R 56/15

 

 

§ 8 GrEStG

Anforderungen an den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts

| Umstritten ist, ob im Falle des Verkaufs eines Anteils an einer rein grundbesitzhaltenden Personengesellschaft der Kaufpreis des Anteils als Nachweis für den niedrigeren gemeinen Wert des Grundstücks geeignet ist. Nach Zulassung der Revision kann der BFH diese Rechtsfrage nun höchstrichterlich klären. |

 

Fundstelle

·      FG Münster 12.2.15, 3 K 336/14 F, Revision unter II R 47/15

 

§ 8 GrEStG

Fragen zur Bemessungsgrundlage

| Der BFH hat über folgende Fragen im Zusammenhang mit der Grunderwerbsteuer zu entscheiden: 

 

1. Durfte das FA den bestandkräftig festgesetzten Grunderwerbsteuerbescheid für ein unbebautes Grundstück nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ändern und als Bemessungsgrundlage das bebaute Grundstück annehmen, weil der Abschluss eines Bauvertrages ein Ereignis darstellt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat? (II R 19/15)

 

2. Kann der Erwerb eines Grundstücks mit Erbbaurechtsbelastung im künftigen bebauten Zustand durch einen Funktionsträger nach den Regeln über den grunderwerbsteuerrechtlich einheitlichen Erwerbsgegenstand zu beurteilen sein? (II R 50/15)

 

fundstellen

·      FG Niedersachsen 13.10.14, 7 K 158/14, Revision unter II R 19/15

·      FG Münster 23.4.15, 8 K 2116/12 GrE, Revision unter II R 50/15

Grundsteuergesetz

 

GrStG/BewG

Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung: Bescheide ergehen vorläufig und Einsprüche können ruhen

| Die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags erfolgt derzeit gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig hinsichtlich der Frage, ob die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens verfassungsgemäß sind. Sollte aufgrund einer Entscheidung des BVerfG die Messbetragsfestsetzung aufzuheben oder zu ändern sein, wird dies von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist daher insoweit nicht erforderlich. Der BFH äußerte bereits in den Urteilen vom 30.6.10 (II R 60/08, BStBl II 10, 897; II R 12/09, BStBl II 11, 48; hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, siehe BVerfG-Beschluss vom 24.4.15, 2 BvR 287/11) Zweifel, ob die Bewertung des Grundvermögens nach dem 1.1.2007 noch verfassungsgemäß ist. Nach Ansicht des FG Berlin-Brandenburg ist allerdings die Einheitsbewertung für die Grundsteuer auch auf den 1.1.2009 noch verfassungsgemäß. Gegen die Verfassungswidrigkeit spricht danach, dass das Ertragswertverfahren strukturelle Unterschiede zwischen Bewertungsobjekten nur ansatzweise erfassen kann, da es ein pauschalierendes Wertermittlungsverfahren ist. Hiergegen wurde Revision eingelegt. Auch zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung zum Stichtag 1.1.2011 ist eine weitere Revision unter dem Az. II R 20/15 beim BFH anhängig. |

 

Fundstellen

·      FG Berlin-Brandenburg 20.2.13, 3 K 3190/09, Revision unter II R 16/13

·      FG München 20.8.14, 4 K 2970/11, Revision unter II R 20/15

 

 

 

Körperschaftsteuergesetz

 

§ 2 KStG

EU-Rechtswidrigkeit des § 2 Abs. 2 Nr. 2 KStG?

| Gegenstand des Revisionsverfahrens I R 39/15 ist die Frage, ob die Nichtanwendung des § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG 2002 i. d .F. des JStG 2009 vom 19.12.2008 (BGBl I 2008, 2794, BStBl I 2009, 74) der unionsrechtlichen Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) entgegensteht. |

 

Fundstelle

·      FG Baden-Württemberg 23.4.15, 3 K 1766/13, Revision unter I R 39/15

 

§ 8 Abs. 2 KStG

Ertragsteuerliche Behandlung von testamentarischen Zuwendungen an eine Kapitalgesellschaft

| Nach Auffassung des FG Niedersachsen unterliegen testamentarische Zuwendungen an eine Körperschaft der Besteuerung nach dem KStG. Sämtliche Zuflüsse in eine Körperschaft, die nicht auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage erfolgen, sind danach als Betriebseinnahmen zu erfassen sind.  Die unterschiedliche ertragsteuerliche Behandlung von Kapitalgesellschaften und Mitunternehmerschaften stellt auch keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG dar. Eine Übermaßbesteuerung konnte das Gericht nicht feststellen. Es bleibt abzuwarten, zu welchem Ergebnis die verfassungsmäßige Überprüfung des BFH kommt. |

 

Fundstelle

·      FG Niedersachsen 28.6.16, 10 K 285/15, Revision unter I R 50/16

 

§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG

Verdeckte Gewinnausschüttung: Angemessenheit einer Versorgungszusage

| Der BFH befasst sich in diesem Zusammenhang mit folgenden Fragen:

1. Ist eine Überversorgung immer anzunehmen, wenn die zugesagten Pensionsleistungen sowie die sonstigen Rentenanwartschaften - die ggf. auch bei einem früheren Arbeitgeber erworben wurden - zusammen mehr als Dreiviertel der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge betragen?

2. Wie ist der Versorgungsbedarf beim Übergang zur Altersteilzeit zu ermitteln?

3. Ist eine Angemessenheitsprüfung in der Anwartschaftsphase - zumindest bei Arbeitnehmern, die Gesellschafter des Arbeitgebers sind - nur nach den Grundsätzen des Fremdvergleichs zur verdeckten Gewinnausschüttung durchzuführen? |

 

Fundstelle

·      FG  Berlin-Brandenburg 2.12.14, 6 K 6045/12, Revision unter I R 4/15

 

 

§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Abspaltung durch Neugründung

| Dem BFH liegt die Frage zur Entscheidung vor, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, wenn im Zusammenhang mit einer Abspaltung durch Neugründung eine Verbindlichkeit der aufnehmenden und eine korrespondierende Forderung der abgebenden Kapitalgesellschaft eingebucht werden, um Vermögensunterschiede zwischen beiden Gesellschaften auszugleichen. |

 

Fundstelle

·      FG  Schleswig-Holstein 24.4.15, 3 K 106/11, Revision unter IV R 29/15

 

 

§ 8b KStG

Steuerregel für Streubesitzdividenden auf dem Prüfstand

| Das Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20.10.2011 in der Rechtssache C-284/09 beseitigt den EU-widrigen Zustand auch mit Wirkung für die Vergangenheit - für im EU-oder EWR-Ausland ansässige Körperschaften. Beim EuGH anhängig ist die Vorabanfrage des FG Köln zu den Abzugsbeschränkungen des § 8b Abs. 5 KStG in Bezug auf Drittländer. In diesen Fällen gewährt das FA die AdV.  |

 

Fundstellen

·      FG Köln 6.9.11, 13 K 482/07, beim EuGH unter C-47/12

·      OFD Münster 17.10.12, aktualisierte Kurzinfo KSt 10/2008

 

 

§ 8b Abs. 2 KStG

Nachträgliche Veränderung des Veräußerungsgewinns durch Verlusten Finanzanlagen

| Nach Auffassung des Schleswig-Holsteinischen FG können Währungsverluste, Zinsverluste und Abzinsungsverluste aus der (Teil-)Veräußerung einer verzinsten und erst langfristig in Fremdwährung zu tilgenden Kaufpreisforderung aus einer steuerfreien Anteilsveräußerung als nachträgliche Veränderung des Veräußerungsgewinns i. S. des § 8b Abs. 2 KStG zu qualifizieren sein. Eine Rückbeziehung auf den steuerfreien Veräußerungsgewinn soll danach gerechtfertigt sein, soweit die später realisierten Verlusttatbestände im Veräußerungsgeschäft selbst wurzeln bzw. darin bereits angelegt waren. Eine nachträgliche Korrektur des steuerfreien Veräußerungsgewinns erfolgt in diesem Fall bis zum Saldo von 0 EUR. Weitergehende Verluste können gemäß § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG als im Zusammenhang mit dem Anteil stehende Gewinnminderungen steuerlich unberücksichtigt bleiben. |

 

Fundstelle

·      FG Schleswig-Holstein 25.5.16, 1 K 20/13, Revision unter I R 43/16

 

 

§ 8b Abs. 5 KStG

Hinzurechnung auch bei ausländischen Dividendenerträgen?

| Dem BFH liegt die Rechtsfrage zur Entscheidung vor, ob die Hinzurechnung nach § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG auch bei ausländischen Dividendenerträgen anzuwenden ist, die nach dem Schachtelprivileg von Doppelbesteuerungsabkommen von der Besteuerung ausgenommen sind.  |

 

Fundstelle

·      FG Saarland 24.3.15, 1 K 1162/13, Revision unter I R 29/15

 

 

§ 8c KStG

Begriff der Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen

| Noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt es zu der Frage, ob eine Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen i.S. des § 8c Abs. 1 Satz 3 KStG dann vorliegt, wenn mehrere Erwerber bei und im Hinblick auf den Erwerb von Anteilen an einer Verlustgesellschaft zusammenwirken und diese Gruppe im Anschluss an den Erwerb (durch Stimmbindungsvereinbarungen, Konsortialverträge oder andere verbindliche Abreden) einen beherrschenden einheitlichen Einfluss bei der Verlustgesellschaft ausüben kann. Der BFH hat aktuell Gelegenheit zur Klärung. |

 

Fundstelle

·      FG Niedersachsen 26.2.15, 6 K 424/13, Revision unter I R 30/15

 

§ 8c KStG

Verfassungsmäßigkeit des § 8c KStG

| Nach Zulassung der Revision kann der BFH nun klären, ob § 8c KStG gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, weil der Grundsatz des abschnittsübergreifenden Nettoprinzips, welches dem Steuerpflichtigen die periodenübergreifende Verlustverrechnung erlaubt, verletzt wird. |

 

Fundstelle

·      FG Schleswig-Holsteinisch 28.8.15, 1 K 21/14, Revision unter I R 63/16

 

 

§ 8c KStG

Mantelkaufregel zweifelhaft

| Das FG Hamburg hat dem BVerfG zur Verlustverrechnungsbeschränkung vorgelegt und hält § 8c Abs. 1a KStG aus mehreren Gründen für verfassungsrechtlich bedenklich, wenn ein Gesellschafterwechsel bei einer Kapitalgesellschaft innerhalb von fünf Jahren von mehr als 25 % des gezeichneten Kapitals dazu führt, dass Verluste verloren gehen. Das FG Sachsen hingegen stuft es als zulässig ein, dass nicht ausgeglichene Verluste bei eine schädlicher Beteiligungsübertragung vollständig untergehen können. Gegen beide Urteile ist die Revision anhängig. GmbHs und ihre Gesellschafter sollten bereits entstandene oder künftig anstehende Verlustfälle mit begrenzter Verrechnung in Hinsicht auf Körperschaft- und Gewerbesteuermessbescheide über einen ruhenden Einspruch offenhalten. Die Verwaltung gewährt AdV beschränkt bis zum Jahr des schädlichen Beteiligungserwerbs nach § 8c KStG. |

 

Fundstellen

·      FG Hamburg 4.4.11, 2 K 33/10, beim BVerfG unter 2 BvL 6/11

·      BMF 19.10.11, IV C 2 - S 2741/10/10002

·      FinMin Schleswig-Holstein 28.6.12, VI 3011 S 2745 075; 16.7.12, VI 3011 - S 2745 - 069; 27.6.12, VI 3011 S 2741 109

·      FG Sachsen 16.3.11, 2 K 1869/10, Revision unter I R 31/11

 

 

§ 14 Abs.1 KStG

Folgen des Eintritts der Gesamtrechtsnachfolge in einen Ergebnisabführungsvertrag

| Umstritten ist, ob der Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge in einen Ergebnisabführungsvertrag innerhalb von fünf Jahren nach dessen Beginn für die Anerkennung der körperschaftsteuerlichen Organschaft auch dann genügt, wenn die finanzielle Eingliederung in Vorjahren fehlte und damit die körperschaftsteuerliche Organschaft trotz ununterbrochener Durchführung des Ergebnisabführungsvertrags in Vorjahren nicht anzuerkennen war oder ob der Abschluss eines neuen Ergebnisabführungsvertrags zum Zeitpunkt des Wiedervorliegens der finanziellen Eingliederung erforderlich gewesen wäre. Der BFH hat nun Gelegenheit zur höchstrichterlichen Klärung. |

 

Fundstelle

·      FG Saarland 16.6.15, 1 K 1109/13, Revision unter I R 51/15

 

 

§ 17 KStG

Steuerliche Anerkennung eines Ergebnisabführungsvertrags

| Die steuerliche Anerkennung eines Ergebnisabführungsvertrages ist nach Auffassung des FG Niedersachsen zu versagen, wenn der variable Anteil einer an außenstehende Gesellschafter zu zahlenden Ausgleichszahlung am Gewinn der Organgesellschaft und nicht – wie in § 304 Aktiengesetz vorgesehen – am Gewinn des Organträgers bemessen wird. Bleibt abzuwarten, ob der BFH dem folgt.|

 

Fundstelle

·      FG Niedersachsen 11.11.15, 6 K 386/13, Revision unter IV R 49/15

 

 

§ 32a KStG

Änderung bereits bestandskräftiger Bescheide

| Lautet der Körperschaftsteuerbescheid auf 0 EUR, begehrt der Steuerpflichtige jedoch nach § 32a Abs. 2 KStG die Feststellung eines höheren Verlusts als der Besteuerung zu Grunde gelegt wurde, muss er nach Auffassung des FG Köln wie bei einer Festsetzung von mehr als 0 EUR nur den Steuerbescheid, jedoch nicht auch den Verlustfeststellungsbescheid anfechten. Würde man in anderen Fällen (Körperschaftsteuerfestsetzung auf 0 EUR) den Verlustfeststellungsbescheid anfechten müssen, würde sich nach Auffassung des FG der Rechtsschutz unübersichtlich darstellen. Der 10. Senat des FG Köln hat mit diesem Urteil seine bisherige Auffassung (Urteil vom 26.3.15, 10 K 3777/09) aufgegeben. Es bleibt abzuwarten, wie der BFH diese Rechtsfrage beurteilt. |

 

Fundstelle

·      FG Köln 16.2.16, 10 K 2574/15, Revision unter I R 25/16

 

 

§§ 36, 37 KStG

Erhöhung des Körperschaftsteuerguthabens aufgrund gesetzlicher Neuregelung im JStG 2010

| Der BFH hatte Anfang 2015 entschieden, dass die Erhöhung des Körperschaftsteuerguthabens auf der Grundlage der Neufassung der § 36, § 37 Abs. 1 KStG durch das JStG 2010 rechtlich nicht möglich ist, wenn der Bescheid über die Feststellung der Endbestände bereits vor Inkrafttreten des JStG 2010 in Bestandskraft erwachsen war und dass eine die Anwendung der Neufassung versperrende Bestandskraft der Feststellung der Endbestände ist auch dann gegeben ist, wenn der Feststellungsbescheid gemäß § 36 Abs. 7 KStG keine ausdrückliche Feststellung des Endbestands des EK 45 mit 0 EUR enthielt. Diese Rechtsauffassungen sind aktuell Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde. |

 

Fundstelle

·      BFH 29.1.15, I R 84/12, beim BVerfG unter 2 BvR 928/15

 

 

§ 38 KStG

Verfassungsmäßigkeit des eine zwangsweise Besteuerung des EK 02 auslösenden Körperschaftsteuererhöhungsbetrags nach § 38 Abs. 5 und Abs. 6 KStG 2002 i.d.F. des JStG 2008

| Das FG Düsseldorf hat die Verfassungsmäßigkeit des § 38 KStG überprüft und ist zu folgenden Ergebnissen gekommen: |

 

·         Die Vorschrift des § 38 Abs. 5 und Abs. 6 KStG i.d.F. des JStG 2008 beinhaltet keine verfassungswidrige Vermögensbesteuerung, da der Gesetzgeber einen besonders weiten Spielraum bei der Umstrukturierung komplexer Regelungssysteme wie dem Systemwechsel vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren hat und deshalb berechtigt ist, die ausschüttungsunabhängige Nachversteuerungsregelung auch auf Steuerpflichtige zu erstrecken, die in der Vergangenheit keine Ausschüttungen vorgenommen haben und behaupten, im gesamten Übergangszeitraum von 18 Jahren Ausschüttungen nicht zu beabsichtigen.

·         Die Vorschrift des § 38 Abs. 5 und 6 KStG entfaltet zudem keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung. Die bloße allgemeine Erwartung in den Fortbestand der alten Rechtslage der Steuerfreiheit des EK 02 nach Ablauf der Übergangszeit, genießt keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz.

·         Die Neuregelung des Körperschaftsteuer-Erhöhungsbetrags ist auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Das Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit wird weder durch die zwangsweise Auslösung des Besteuerungstatbestandes noch dadurch verletzt, dass der festgesetzte Körperschaftsteuererhöhungsbetrag nicht mit den erwirtschafteten laufenden Verlusten verrechnet oder ausgeglichen werden kann.

·         Die Beschränkung der Optionsregelung des § 34 Abs. 16 KStG auf bestimmte Unternehmen aus der Wohnungswirtschaft verletzt nicht Art. 3 GG.

 

Fundstellen

·      FG Düsseldorf 18.3.14, 6 K 2087/11 F, Revision unter I R 37/14

·      FG Baden-Württemberg 4.6.14, 6 K 1380/12

 

Solidaritätszuschlagsgesetz

 

§ 3 SolZG

Erneut Verfassungsbeschwerden gegen langjährige Erhebung

| Das FG Niedersachsen hält die Erhebung des SolZ aufgrund der verschiedenen Anrechnungsvorschriften bei der Festsetzung der Einkommensteuer – z.B. bei ausländischen Einkünften (§ 34c EStG) bzw. bei der Gewerbesteuer (§ 35 EStG) für verfassungswidrig und hat dies erneut dem BVerfG vorgelegt, weil der Soli in unterschiedlicher Höhe bei gleichgelagerten Sachverhalten festgesetzt wird. Hierfür liegt kein sachlicher Rechtfertigungsgrund vor und damit verstößt die Regelung gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG. Das FG hatte in diesem Verfahren bereits 2009 dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob das SolZG gegen die Verfassung verstößt. Das BVerfG hatte diese Vorlage allerdings für unzulässig erklärt, weil sich das FG nicht hinreichend mit dem Wesen der Ergänzungsabgabe auseinandergesetzt hat und deshalb keine materiell-rechtliche Prüfung vorgenommen. Der neue Vorlagebeschluss stützt sich nunmehr auf die oben dargestellten neuen rechtlichen Erwägungen. |

 

FundstelleN

·      FG Niedersachsen 21.8.13, 7 K 143/08, beim BVerfG unter 2 BvL 6/14

·      Vgl. zur Verfassungsmäßigkeit des SolZG auch FG Nürnberg 25.9.14, 4 K 273/12, Revision unter II R 27/15

·      FG Niedersachsen 22.9.15, 7 V 89/14 betr. Aussetzung der Vollziehung eines Bescheides über die Festsetzung des Solidaritätszuschlages für das Jahr 2012 wegen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit.

 

 

§ 3 SolZG

Erstattung von Körperschaftsteuerguthaben

| Die Auszahlung des Ende 2006 vorhandenen Körperschaftsteuerguthabens nach § 37 Abs. 5 KStG erfolgt ohne Berücksichtigung des SolZ, weil dies gesetzlich nicht vorgesehen ist. Laut FG Köln fehlt es für die Auszahlung des SolZ zusätzlich zum Körperschaftsteuerguthaben an einer Rechtsgrundlage. Da der BFH die hiergegen eingelegte Revision dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt hat, weil dies nach seiner Auffassung verfassungswidrig ist, können Fälle nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhend gestellt werden. Hierzu muss der Einspruch gegen die Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des Körperschaftsteuer-Guthabens mit dem auf Festsetzung des Auszahlungsanspruchs für den SolZ verbunden sein. |

 

Fundstellen

·      BFH 10.8.11, I R 39/10, beim BVerfG unter 2 BvL 12/11 (Vorinstanz: FG Köln 9.3.10, 13 K 64/09)

·      OFD Münster 20.12.12, akt. Kurzinfo KSt 8/2008

 

Umsatzsteuergesetz

 

§ 1 UStG

Steuerbarkeit von Aufwendungsersatzansprüchen gegen abgemahnte Wettbewerber

| Die Verwaltung möchte klären lassen, ob Zahlungen, die an einen Unternehmer von dessen Wettbewerbern als Aufwendungsersatz aufgrund einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung geleistet werden, umsatzsteuerrechtlich als nicht steuerbare Schadensersatzzahlungen zu qualifizieren sind. Nach Auffassung des FG Münster fehlt es an einem umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch zwischen dem Unternehmer und den von ihm abgemahnten Wettbewerbern. |

 

Fundstelle

·      FG Münster 3.4.14, 5 K 2386/11 U, Revision unter XI R 27/14

 

 

§ 1 UStG

Steuerbarkeit von Erschließungsmaßnahmen

| Führen Bauleistungen eines Unternehmers aufgrund eines mit einer Stadt abgeschlossenen Erschließungsvertrages zur Herstellung von Erschließungsanlagen auf den hierfür vorgesehenen Erschließungsflächen, erbringt der Unternehmer nach Auffassung des FG Münster eine Werklieferung (Lieferung von Erschließungsanlagen) nach § 3 Abs. 4 UStG. Der dadurch mittelbar bei den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke eintretende Vorteil der Bebaubarkeit ihrer Grundstücke rechtfertigt danach nicht die Annahme einer gesonderten sonstigen Leistung. Es bleibt abzuwarten, wie sich der BFH im Revisionsverfahren hierzu verhält. |

 

Fundstelle

·      FG Münster 25.6.15, 5 K 2660/12 U, Revision unter XI R 17/15

 

 

§ 2 UStG

Umsatzsteuerrechtliche Unternehmereigenschaft bei der Verpachtung eines Blockheizkraftwerks

| Die Verwaltung lässt beim BFH klären, ob der Erwerber und Verpächter eines Blockheizkraftwerks unternehmerisch tätig ist oder ob es sich bloß um eine auf Gestellung von Kapital gerichtete Investition auf privater Vermögensebene handelt. |

 

Fundstelle

·      FG Baden-Württemberg 19.9.14, 9 K 2914/12, Revision unter XI R 44/14

 

 

§ 2 UStG

Umsatzsteuerliche Organschaft bei Vorliegen eines Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages

| Nach Auffassung des FG Rheinland-Pfalz kann das Vorliegen eines Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages für die organisatorische Eingliederung bei einer Organschaft genügen. Nach Zulassung der Revision durch den BFH kann diese Rechtsfrage nun höchstrichterlich geklärt werden. |

 

Fundstelle

·      FG Rheinland-Pfalz 23.7.15, 6 K 1352/14, Revision unter V R 7/16

§ 3 Abs. 1b UStG

Lieferung von Sachprämien als unentgeltliche Zuwendung?

| Der BFH hat darüber zu befinden, ob

1. die Lieferung von Sachprämien einer Brauerei an Bierkunden gegen Einsendung von gesammelten Treuepunkten, die diese nach Maßgabe der im Einzelhandel gekauften Biermenge im Rahmen einer Verkaufsförderaktion erhalten haben, eine unentgeltliche Zuwendung darstellt.

2. ungeachtet der zivilrechtlichen Ausgangslage auch im Lichte des umsatzsteuerlichen Gesetzeszwecks zu prüfen, ob ein Geschenk i.S.d. § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG vorliegt und ob.

3. die Vornahme von bloßen Alltagshandlungen, wie das Sammeln, Einkleben und Versenden von Treuepunkten, der Annahme eines Geschenks entgegensteht.  |

 

Fundstelle

·      FG Rheinland-Pfalz 15.9.15, 6 K 1844/13, Revision unter V R 34/15

 

 

§ 3 Abs. 9 UStG

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung einer Zahlung wegen der Aufnahme eines Mietverhältnisses mit einem Dritten

| Nach Auffassung des FG Berlin-Brandenburg erbringt der (zukünftige) Mieter eine steuerpflichtige sonstige Leistung, wenn er sich gegen Entgelt bereit erklärt, ein Mietverhältnis (im Streitfall: zeitlich befristet unter Stellung einer Mietsicherheit) einzugehen, wodurch der Grundstückseigentümer das Objekt an einen bestimmten Erwerber (evtl. zu einem höheren Kaufpreis) veräußern kann. Dass das Mietverhältnis noch mit dem Grundstücksveräußerer abgeschlossen wurde, ist danach unerheblich, da absehbar war, dass es noch vor seinem Beginn oder jedenfalls unmittelbar danach auf den Grundstückserwerber übergehen würde. Es soll ein Verbrauch im Sinne des Mehrwertsteuerrechts vorliegen. Diese sonstige Leistung ist – so das FG – nicht nach § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG steuerbefreit. Der BFH hat nun im Revisionsverfahren Gelegenheit, diese Rechtsfragen höchstrichterlich zu klären. |

 

Fundstelle

·      FG Berlin-Brandenburg 4.11.15, 7 K 7351/13, Revision unter V R 18/16

 

 

§ 4 Nr. 8 Buchst. a UStG

Keine Steuerbefreiung für unechte Factoringleistungen

| Umstritten ist, ob vereinnahmte sog. Gebühren für die Vorfinanzierung von ärztlichen Honorarforderungen als Entgelt für steuerfreie Leistungen zu behandeln sind. Nach Auffassung des FG München greift die Steuerbefreiung nicht ein. Die im Rahmen des Vorfinanzierungsvertragsmodells an die Kunden (Ärzte) erbrachten Leistungen stellen danach eine einheitliche steuerpflichtige Leistung dar. Diese Rechtsfrage kann nun höchstrichterlich geklärt werden. |

 

Fundstelle

·      FG  München 31.8.16, 3 K 874/14, Revision unter V R 53/16

§ 4 Nr. 11 UStG

Umsatzsteuerbefreiung einer Vergütung als Versicherungsmakler

| Nach Zulassung der Revision durch das FG kann der BFH nun klären, ob die Vergütung als Versicherungsmakler unter die Umsatzsteuerbefreiung des § 4 Nr. 11 UStG fällt. Gegenstand dieses Revisionsverfahrens ist auch die Rechtsfrage, ob monatliche Betriebseinnahmen, mit denen abgetretene Versicherungen bedient werden mussten, durchlaufende Posten im Sinne von § 10 Abs. 1 S. 6 UStG darstellen.|

 

Fundstelle

·      FG Sachsen 3.3.16, 8 K 942/15, Revision unter V R 19/16

 

 

§ 4 Nr. 12 UStG

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Vermietung von Abstellplätzen an Kfz-Händler

| Nach einem Urteil des Niedersächsischen FG erlaubt die Ausnahmeregelung des § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG keine einschränkende Auslegung dergestalt, wonach nur eine Vermietung von Plätzen erfasst wird, die den Zweck der Nutzung zu Parkzwecken hat. Die Nutzung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen kann danach auch den Zweck verfolgen, Fahrzeuge zu Verkaufszwecken dort abzustellen. Dies entspricht nach Auffassung des auch dem Neutralitätsgrundsatz, der dem Mehrwertsteuersystem zugrunde liegt. Der BFH überprüft aktuell diese Rechtsauffassung und klärt zudem, ob die Duldung der Aufstellung von Bürocontainern und das Anbringen von Werbeschildern der Mieter Nebenleistungen zur Überlassung der Abstellflächen für die zum Verkauf angebotenen Fahrzeuge darstellen.  |

 

Fundstelle

·      FG Niedersachsen 15.10.15, 5 K 220/12, Revision unter XI R 20/15

 

 

§ 4 Nr. 14 UStG

Personalgestellung für Bereitschaftsdienstpraxen

| Der BFH prüft derzeit, ob die Umsätze aus der Personalgestellung für Bereitschaftsdienstpraxen im Zuständigkeitsgebiet der Klägerin gegen Kostenersatz der Umsatzsteuer unterliegen.|

 

Fundstelle

·      FG Saarland 18.11.14, 1 K 1480/12, Revision unter V R 67/14

 

 

§ 4 Nr. 14 Buchst. a UStG

Heileurythmie als steuerfreie Tätigkeit

| Die Umsätze eines Heileurythmisten sind nach Auffassung des FG Hannover gemäß § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerfrei, wenn der Leistungserbringer Mitglied des Bundesverbandes für Heileurythmie ist und der Bundesverband mit den Krankenkassen Verträge zur Integrierten Versorgung mit Anthroposophischer Medizin auf Grundlage des § 140a SGB V abgeschlossen hat. Die Verwaltung lässt diese Rechtsauffassung beim BFH überprüfen. |

 

Fundstelle

·      FG Niedersachsen 23.10.14, 5 K 329/13, Revision unter XI R 3/15

 

 

§ 4 Nr. 14 Buchst. a UStG

Steuerfreiheit von Leistungen eines selbständig tätigen Sozialtrainers

| Die Leistungen eines Sozialtrainers sind nach einem Urteil des FG Baden-Württemberg nicht umsatzsteuerfrei, wenn weder im Einzelnen dargelegt noch nachgewiesen oder wenigstens sonst glaubhaft gemacht wird, dass tatsächlich dessen persönliche Leistungserbringung - unmittelbar oder wenigstens mittelbar - vereinbart war und dass dementsprechend tatsächlich Kosten für die Leistungen von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit - wenn auch mittelbar - übernommen wurden. Nach Zulassung der Revision wird diese Rechtsfrage nun höchstrichterlich geklärt. |

 

Fundstelle

·      FG Baden-Württemberg 1.4.15, 12 K 428/15, Revision unter V R 10/16

 

 

§ 4 Nr. 14 Buchst. a UStG

Steuerfreiheit von Laborleistungen

| Umstritten ist, ob eigenständige Laborleistungen auch ohne ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen dem Behandelnden und dem Patienten gemäß § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerfrei sein können. Der BFH hat aktuell die Revision einem Streitfall zugelassen und kann diese Rechtsfrage nun höchstrichterlich klären. |

 

Fundstelle

·      FG Niedersachsen 3. 9.15, 16 K 340/12, Revision unter V R 25/16

 

 

§ 4 Nr. 14 Buchst. a UStG

Steuerfreiheit von heilpädagogischen Leistungen eines Subunternehmers

| Nach einer Entscheidung des FG Niedersachsen sind Leistungen einer geprüften Heilpädagogin  nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL steuerbefreit, auch wenn sie nicht gegenüber einem Träger der Eingliederungshilfe, sondern als Subunternehmer für eine Gesellschaft tätig wird, die ihrerseits gegenüber dem Träger der Eingliederungshilfe abrechnet. Nach Zulassung der Revision durch den BFH lässt die Verwaltung diese günstige Rechtsprechung überprüfen.  |

 

Fundstelle

·      FG Niedersachsen 10.12.15, 16 K 253/15, Revision unter V R 29/16

 

 

§ 4 Nr. 20 UStG

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Leistungen im Zusammenhang mit der Besorgung von Eintrittskarten

| Umstritten ist, ob Leistungen im Zusammenhang mit der Besorgung von Eintrittskarten für Konzerte im Auftrag von Hotelgästen umsatzsteuerfrei sind. Die Verwaltung lässt diese Rechtsfrage aktuell vom BFH klären.  |

 

Fundstelle

·      FG Sachsen 9.6.16, 8 K 337/16, Revision unter XI R 16/16

 

 

§ 12 UStG

Anwendung des Umsatzsteuertarifs

| Diverse Revisionen sind zu der Abgrenzung zwischen dem ermäßigten Umsatzsteuertarif und dem Regelsteuersatz anhängig. |

 

Zu klären hat der BFH u.a. folgende Fragen: Unterliegen

 

·         Umsätze aus der Lieferung von warmen Speisen in Thermobehältern an Schulen und Kindertagesstätten dem ermäßigten Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG unterliegen (V R 37/13)?

·         Umsätze aus Eintrittsgeldern, die für den Einlass in einen Freizeitpark entrichtet wurden, ganz oder teilweise dem ermäßigten Umsatzsteuersatz (V R 6/16)?

 

Fundstellen

·      FG Sachsen 31.7.13, 2 K 326/11, Revision unter V R 37/13

·      FG Baden-Württemberg 23.9.15, 14 K 4220/12, Revision unter V R 6/16

 

 

§ 14c UStG

Berichtigung einer Rechnung wegen überhöhtem Steuerausweis

| Nach Auffassung des FG Niedersachsen setzt die Berichtigung einer Rechnung wegen überhöhtem Steuerausweis nach § 14c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 UStG die Rückzahlung der Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger voraus. Die Rechnungsberichtigung hat danach nicht notwendigerweise durch eine neue berichtigte Rechnung zu erfolgen, sondern kann sich im Einzelfall auch aus besonderen Umständen (hier Abtretung des Umsatzsteuerguthabens) ergeben. Der BFH überprüft derzeit diese Rechtsauffassung. |

 

Fundstelle

·      FG Niedersachsen 25.9.14, 5 K 99/13, Revision unter XI R 43/14

 

 

§ 14c UStG

Anforderung an einen unberechtigten Steuerausweis bei einer Gutschrift

| Nach Zulassung der Revision im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren kann der BFH nun darüber entscheiden, ob ein unberechtigter Steuerausweis i. S. d. § 14c UStG auch vorliegt, wenn der Gutschriftenempfänger weder Unternehmer ist noch eine Leistung an den Aussteller der Gutschrift erbracht hat. |

 

Fundstelle

·      FG München 9.6.15, 14 K 608/13, Revision unter V R 27/16

 

 

§ 15 UStG

Vorsteuerabzug bei unzutreffender Steuernummer des Rechnungsausstellers

| Umstritten ist, ob die Verweigerung des Vorsteuerabzugs mit dem Hinweis, die Rechnungen weisen eine unzutreffende Steuernummer des Rechnungsausstellers aus, rechtmäßig ist. Dem BFH liegt diese Rechtsfrage aktuell zur Entscheidung vor. | 

 

Fundstelle

·       FG Berlin-Brandenburg 13.11.14, 5 K 5083/14, Revision unter V R 64/14

§ 15 UStG

Vorsteuerabzug bei späterer Ergänzung der Rechnungen?

| Der BFH hat nun Gelegenheit zu klären, ob die vom Gesetzgeber geforderten Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug (§ 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG) durch die Vorlage eines Beratervertrages erfüllt sind und ob die Rechnungen mit Wirkung für den Prüfungszeitraum 2005 bis 2007 noch bis zur Bestandskraft der geänderten Steuerbescheide ergänzt werden können. | 

 

Fundstelle

·       FG Berlin-Brandenburg 10.6.15, 7 K 7377/11, Revision unter V R 26/15

 

 

§ 15 UStG

Anforderungen an die Angaben in einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung

| Das FG Berlin-Brandenburg hatte Ende 2015 entschieden, dass die Angabe des Leistungszeitpunkts bzw. des genauen Leistungszeitpunktes auf den Rechnungen entbehrlich ist, wenn feststeht, dass das Leistungsdatum dem Rechnungsdatum entspricht. Die Verwaltung hat nun über die Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision erreicht. Der BFH entscheidet also nun über diese Rechtsfrage höchstrichterlich. | 

 

Fundstelle

·       FG Berlin-Brandenburg 24.11.15, 5 K 5187/15, Revision unter V R 44/16

 

 

§ 15 UStG

Anteiliger Vorsteuerabzug bei gemeinsamem Leistungsempfang durch Unternehmer und Nichtunternehmer

| Kann ein Unternehmer, der gemeinsam mit seiner nichtunternehmerisch tätigen Ehefrau gewerblich genutzte Räume (Werkstatt, Parkplatz, Büroräume) pachtet, den Vorsteuerabzug aus diesem Leistungsbezug, obwohl er die Räume ausschließlich für sein Unternehmen nutzt und die Kosten alleine trägt, nur zur Hälfte abziehen? |

 

Verstößt die Begrenzung des Vorsteuerabzugs auf die Hälfte des Gesamtbetrages bei gemeinsamen Leistungsbezug durch zwei Leistungsempfänger, von denen lediglich einer unternehmerisch tätig ist, gegen das Neutralitätsgebot der Mehrwertsteuer und steht sie im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 77/388/EWG?

 

Steht der Vorsteuerabzug dem unternehmerisch tätigen Ehegatten auch zur Hälfte zu, wenn beide Eheleute gleichermaßen aus dem Pachtvertrag berechtigt und verpflichtet sind und der Verpächter seine Verpächterleistung zur Hälfte an den das jeweilige Ladenlokal (allein) betreibenden Ehegatten erbringt (BFH 7.11.00, V R 49/99)?

 

Fundstelle

·      FG Düsseldorf 13.12.13, 1 K 2947/11 U, Revision unter V R 4/14

 

 

§ 15 UStG

Gutglaubensschutz bei nicht feststellbarer Identität des leistenden Unternehmers

| Lässt sich die Identität des leistenden Unternehmers nicht feststellen, da unter der in der Rechnung angeführten Anschrift zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung der Unternehmer nicht mehr gemeldet ist bzw. unter der Anschrift im Leistungszeitraum weder eine Betriebsstätte noch eine Wohnung festgestellt werden kann, stellt sich die Rechtsfrage, welche Auswirkungen dies für den Vorsteuerabzug hat. Das FG Köln hat entschieden, dass ein solcher ausscheidet, selbst wenn der Rechnungsempfänger die Unrichtigkeit weder kannte oder noch hätte kennen müssen, denn ein Vorsteuerabzug aufgrund der Gewährung von Vertrauensschutz könne – auch unter Berücksichtigung der neueren EuGH-Rechtsprechung – allein im Billigkeitsverfahren nach § 163, § 227 AO und nicht im Festsetzungsverfahren erlangt werden. |

 

Fundstelle

·      FG Köln 12.3.14, 4 K 2374/10, Revision unter XI R 22/14 

 

 

§ 15 UStG

Vorsteuerabzug aus Vertrauensschutzgesichtspunkten bei Nichtkenntnis von der Steuerhinterziehung der liefernden Firma

| Das FG München ist einem Urteil zu dem Schluss gelangt, dass ein Vorsteuerabzug nicht versagt werden darf, wenn nicht festgestellt werden kann, dass der Steuerpflichtige als Leistungsempfänger aufgrund objektiver Umstände von der Steuerhinterziehung der liefernden Firma zumindest hätte wissen müssen. |

 

Fundstelle

·      FG München 26.7.16, 2 K 710/14, Revision unter V R 47/16 

 

 

§ 15 UStG

Rückwirkende Rechnungsberichtigung unionsrechtlich geboten?

| Der V. Senat des FG Niedersachsen bittet im Rahmen eines Vorlagebeschlusses den EuGH um Klarstellung, ob die von ihm in der Rechtssache „Terra Baubedarf-Handel" (Urteil vom 29.4.04, Rs C-152/02, Slg. 2004, 5583) getroffene Feststellung, dass der Vorsteuerabzug erst im Zeitpunkt der Erstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung vorzunehmen ist, auch für den Fall der Ergänzung einer unvollständigen Rechnung gelten soll oder ob in einem solchen Fall eine Rückwirkung zulässig ist (vgl. hierzu die EuGH vom 15.7.10, Rs C-368/09, UR 10, 693 und vom 8.5.13, Rs C-271/12, BB 13, 1365). Sofern eine rückwirkende Rechnungsberichtigung möglich ist, wäre vom EuGH weiter zu klären, ob und ggf. welche Mindestanforderungen an eine rückwirkungsfähige Rechnung zu stellen sind, insbesondere ob die (ursprüngliche) Rechnung bereits eine Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsausstellers enthalten muss. Zuletzt stellt sich die Frage, ob die Rechnungsberichtigung noch rechtzeitig ist, wenn sie erst im Rahmen eines Einspruchsverfahrens erfolgt. 

 

In einem weiteren aktuellen Urteil vom 23.10.2014 hält der V. Senat des FG Niedersachsen eine rückwirkende Rechnungskorrektur aber dann nicht für zulässig, wenn in der erstmals ausgestellten Rechnung der Leistende, der Leistungsempfänger, die Leistungsbeschreibung und das Entgelt mit ausgewiesener Umsatzsteuer nicht oder unzutreffend angegeben ist. |

 

FundstelleN

·      FG Niedersachsen 3.7.14, 5 K 40/14, Az. des EuGH: C-518/14

·      FG Niedersachsen 23.10.14, 5 K 140/14; Rev. zugelassen

§ 15 UStG

Aufteilung des Vorsteuerabzugs aus den Anschaffungskosten für ein Blockheizkraftwerk

| Die Verwaltung lässt derzeit beim BFH prüfen, ob die Aufteilung des Vorsteuerabzugs aus den Anschaffungskosten für ein Blockheizkraftwerk nach dem Umsatzschlüssel zulässig ist, wenn das Blockheizkraftwerk sowohl im gewerblichen Unternehmensteil (zur Stromlieferung an die Energiewerke) als auch im landwirtschaftlichen Unternehmensteil (Gärtnerei) eingesetzt wird. | 

 

Fundstelle

·       FG Baden-Württemberg 7.7.14, 9 K 3180/11, Revision unter V R 1/15

 

 

§ 15 UStG

Vorsteuerabzug aus Rechnung mit Privatanschrift?

| Die Verwaltung lässt beim BFH prüfen, ob der Vorsteuerabzug auch aus Rechnungen möglich ist, die eine Anschrift ausweisen, unter der keine geschäftlichen, bzw. zumindest keine büromäßigen, Aktivitäten stattfinden. In diesem Zusammenhang wird zudem überprüft, ob das Kriterium der "geschäftlichen Aktivitäten" zu unbestimmt ist. | 

 

Fundstelle

·       FG Köln 28.4.15, 10 K 3803/13, Revision unter V R 25/15

 

 

§ 15 UStG

Umsatzsteuerberechnung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens

| Der BFH hat in einem Revisionsverfahren darüber zu entscheiden, ob die zwischen der Bestellung zum "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalter und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Vorsteuerbeträge durch Saldierung (§ 16 Abs. 2 UStG) erloschen sind und ob § 55 Abs. 4 InsO verfassungswidrig ist.  | 

 

Fundstelle

·       FG Baden-Württemberg 29.5.14, 9 K 76/14, Revision unter VII R 16/15

 

 

§ 15 UStG

Pferdehaltung als umsatzsteuerliches Unternehmen?

| Der BFH hat nach Zulassung der Revision zu beurteilen, ob eine Pferdehaltung dem Repräsentationsbedürfnis der Steuerpflichtigen und der Befriedigung ihrer sportlichen Betätigung dient oder ob es um ein Unternehmen mit Einnahmeerzielungsabsicht handelt. Diese Beurteilung ist insbesondere entscheidend für den Vorsteuerabzug. Die Abgrenzungsfragen sind über den Streitfall hinaus zu beachten. | 

 

Fundstelle

·       FG Niedersachsen 6.10.15, 16 K 254/14, Revision unter V R 21/16

 

 

§ 15 UStG

Vorsteuerabzug bei Angabe eines Scheinsitzes in einer Rechnung des leistenden Unternehmens

| Die Verwaltung lässt beim BFH prüfen, ob die Angabe eines Scheinsitzes in einer Rechnung des leistenden Unternehmens die Anforderungen an die Angabe der vollständigen Anschrift des leistenden Unternehmers i.S.d. § 14 Abs. 4 Nr . 1 UStG erfüllt und damit ein Vorsteuerabzug aus einer solchen Rechnung möglich ist.  | 

 

Fundstelle

·       FG Baden-Württemberg 21.4.16, 1 K 1158/14, Revision unter V R 28/16

 

 

§ 15 UStG

Vorsteuerabzug aus einer Entschädigungszahlung bei vorzeitiger Auflösung eines Pachtverhältnisses

| Ein Leistungsaustausch i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG liegt nach Auffassung des FG München vor, wenn Pächter gegenüber ihrem steuerpflichtige Ausgangsumsätze tätigenden Verpächter gegen ein für die Bereitschaft zur vorzeitigen Vertragsauflösung vereinbartes Entgelt auf die ihnen auf vertraglicher Grundlage zustehende Rechtsposition verzichten. Gehört die für den Bezug dieser Verzichtsleistung gezahlte Entschädigung zu den Kostenelementen der besteuerten Verpachtungsumsätze und ist die Entschädigungszahlung in die Kosten der ausgeführten Verpachtungsumsätze eingegangen, so berechtigt danach die Entschädigungszahlung nach Maßgabe dieser Gesamttätigkeit den Verpächter zum Vorsteuerabzug. Nach Zulassung der Revision durch den BFH wird über diese Problematik nun höchstrichterlich entschieden.  | 

 

Fundstelle

·       FG München 26.8.15, 2 K 1687/14, Revision unter XI R 3/16

 

 

§ 17 UStG

Umsatzsteuerberichtigung bei Sollbesteuerung

| Von einer Uneinbringlichkeit i. S. v. § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG ist nach Auffasssung des FG Niedersachsen auch dann auszugehen, wenn der leistende Unternehmer im Zeitpunkt der Leistungserbringung aufgrund der mit dem Leistungsempfänger getroffenen vertraglichen Vereinbarungen über die Fälligkeit des Entgeltes für mehr als zwei Jahre nicht mit einer Vereinnahmung der Leistungsentgelte rechnen kann. Das FG führt damit eine entsprechende  Rechtsprechung des BFH (V R 31/12) fort. Bleibt abzuwarten, ob der BFH der Rechtsauffassung des FG auch für diese Fallgruppe folgt. Das Verfahren hat insbesondere Bedeutung für Ratenzahlungsverkäufe.  | 

 

Fundstelle

·       FG Niedersachsen 18.8.16, 5 K 288/15, Revision unter V R 51/16

 

 

§ 18 Abs. 9 UStG

Antrag auf Vorsteuervergütung

| Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde ist derzeit die Frage, ob die Vorlage der Originalrechnung Voraussetzung des Antrags auf Vorsteuervergütung nach § 18 Abs. 9 UStG ist. | 

 

Fundstelle

·       BFH 19.11.14 V R 39/13, beim BVerfG unter 1 BvR 495/15

 

 

§ 24 UStG

Landwirtschaftliche Dienstleistungen im Anwendungsbereich der Durchschnittssatzbesteuerung

| Erzielt ein nach § 24 UStG pauschalierender Landwirt neben Umsätzen aus eigener Urproduktion auch Umsätze aus landwirtschaftlichen Dienstleistungen im Sinne des Art. 295 Abs. 1 Nr. 5 Richtlinie 2006/112/EG an Dritte, unterliegen seine Umsätze nach Auffassung des FG Münster in vollem Umfang ohne betragsmäßige Beschränkung der Durchschnittsbesteuerung des § 24 Abs. 1 UStG. Die in Abschnitt 24.3 UStAE enthaltene Normauslegung widerspricht danach Art. 295 Abs. 1 Nr. 5 Richtlinie 2006/112 EG und bindet das Finanzgericht nicht bei seiner Rechtsauslegung. Nach Zulassung der Revision im Nichtzulassunsbeschwerdeverfahren kann der BFH diese Rechtsfrage nun höchstrichterlich klären.   | 

 

Fundstelle

·       FG Münster 20.1.15, 15 K 2845/13 U, Revision unter V R 5/16

 

 

§ 25 UStG

Tätigwerden als Reiseveranstalter oder als Vermittler von Reiseleistungen

| Ein Einzelunternehmer, der im eigenen Namen und damit als Leistender Privatkunden in Italien belegene Urlaubsunterkünfte (Hotelzimmer, Appartements, Ferienwohnungen) ohne Anreise und Verpflegung anbietet, erbringt nach Auffassung des FG Nürnberg Reiseleistungen i.S. des § 25 UStG gegenüber Endverbrauchern. Steuerfreie Vermittlungsleistungen setzen danach voraus, dass die leistungsempfangenden Reisenden aus den Buchungsbestätigungen, dem Prospekt, den Rechnungen und weiteren Geschäftsunterlagen den Abschluss der jeweiligen Mietverträge im Namen der jeweiligen Eigentümer und damit das Auftreten als Vermittler  - außerhalb der AGB - erkennen können. Unerheblich ist dabei, ob der Unternehmer auf eigene Rechnung, oder auf Rechnung der jeweiligen Wohnungseigentümer und damit auf fremde Rechnung handelt. Der umsatzsteuerrechtliche Begriff der Reiseleistung ist – so das FG - weiter gefasst als der in § 651a Abs. 1 BGB verwendete Begriff. Eine Reiseleistung i.S. des § 25 UStG soll auch dann vorliegen, wenn der Unternehmer nur eine Leistung wie z. B. die Vermietung von Ferienwohnungen ohne Anreise und Verpflegung erbringt. Nach Zulassung der Revision wird dieser Fragenkomplex nun höchstrichterlich überprüft. | 

 

Fundstelle

·       FG Nürnberg 7.7.15, 2 K 261/13, Revision unter V R 9/16

 

 

§ 25a UStG

Differenzbesteuerung bei Veräußerung von zuvor zerlegten Gebrauchtgegenständen

| Der BFH kann in einem Revisionsverfahren nun klären, ob die Veräußerung von Gegenständen, die durch das Zerlegen komplexerer Gebrauchtgegenstände gewonnen wurden, mangels Identität von erworbenen und veräußerten Gegenständen der Differenzbesteuerung gemäß § 25a UStG unterliegt.| 

 

Fundstelle

·      FG Berlin-Brandenburg 1.10.15, 7 K 7183/13, Revision unter V R 37/15

 

 

§ 25a UStG

Kleinunternehmerregelung: Ermittlung der Umsatzgrenze nach Handelsspanne oder Gesamtumsatz bei Differenzbesteuerung

| Bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes nach der Kleinunternehmerregelung ist nach einer Entscheidung des FG Köln bei einem Händler, der der Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) unterliegt, nur auf die Differenzumsätze und nicht auf die Gesamteinnahmen abzustellen. § 19 Abs. 1 UStG ist danach insoweit nicht anwendbar, weil er mit Art. 288 Nr. 1 EGRL 112/2006 (MwStSystRL) nicht in Einklang steht. Nach Art. 315 EGRL 112/2006 (MwStSystRL) wird nur die Handelsspanne besteuert. Der Steuerpflichtige kann sich – so das FG - unmittelbar auf Art. 288 EGRL 112/2006 (MwStSystRL) berufen. Es bleibt abzuwarten, wie der BFH diese Rechtsfrage im Revisionsverfahren beurteilt. | 

 

Fundstelle

·      FG Köln 13.4.16, 9 K 667/14, Revision unter XI R 7/16

 

 

§ 27 Abs. 19 UStG

Eingeschränkter Vertrauensschutz für Bauleistende in sog. Bauträger-Fällen

| Umstritten ist. ob der Steuerpflichtige gemäß § 27 Abs. 19 UStG einen Anspruch auf Annahme der Abtretung an Zahlungs statt ihres zivilrechtlichen USt-Nachforderungsanspruchs gegen eine GmbH hat. Der BFH hat nun Gelegenheit, diese sehr praxisrelevante Rechtsfrage höchstrichterlich zu klären.| 

 

Fundstelle

·      FG Münster 15.3.16, 15 K 3669/15 U, Revision unter V R 24/16

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