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Änderungen im Mietrecht zum 1. Juni 2005

Seit dem 1. Juni 2005 gelten Änderungen im Mietrecht. Nun kann jeder Mieter mit einem unbefristet abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Dabei ist die Dauer des Mietverhältnisses oder der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unbeachtlich. Abweichende Regelungen können nur bei Individualvereinbarungen Anwendung finden. Das heißt, der Mietvertrag wurde für den Einzelfall – meist handschriftlich nach Verhandlungen zwischen Vermieter und Mieter – angepasst. Kommt es hierüber zum Streit, liegt die Beweislast für eine individuelle Vereinbarung beim Vermieter.

Eine Ausnahme von der dreimonatigen Kündigungsfrist gilt für Mieter, die bereits vor dem   1. Juni 2005 mit langer gesetzlicher Frist gekündigt haben. In solchen Fällen verkürzt sich die Kündigungsfrist nicht auf drei Monate. Ggf. kann aber über eine erneute Kündigung die alte Frist verkürzt werden.

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