Luisenstraße 32
53129 Bonn
Tel.: (0228) 91 17 30

Abschreibungsdauer für Computerhard- und Software

Knapp ein Jahr, nachdem das Bundesfinanzministerium für den Kauf von Computerhard- und Software eine Nutzungsdauer von nur einem Jahr einführte, wurden nun in einem neuen Schreiben die seither bestehenden Praxisfragen beantwortet. Nachfolgend haben wir für Sie die wichtigsten Infos zur einjährigen Nutzungsdauer, die auch im Jahresabschluss 2021 beachtet werden müssen, zusammengefasst.

Aufhebung des bisherigen BMF-Schreibens

Durch das neue BMF-Schreiben zur einjährigen Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung, die ab dem 1.1.2021 angeschafft oder hergestellt werden (BMF 22.2.22, IC V 3 – S 2190/21/10002:025), wurde das bisherige BMF-Schreiben vom 26.2.2021 ersatzlos aufgehoben.

 

Keine besondere Form der Abschreibung

Die einjährige Nutzungsdauer für Computerhardware und Software ist keine besondere Form der Abschreibung, keine neue Abschreibungsmethode und stellt keine Sofortabschreibung dar. Mit diesen Aussagen im neuen BMF-Schreiben vom 22.2.2022 soll Folgendes klargestellt werden:

  • Sofortabzug: Die einjährige Nutzungsdauer stellt keine Sonderform des Sofortabzugs wie für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) dar. Diese Aussage ist wichtig, weil dann hinsichtlich der Aufzeichnungspflichten andere Regeln zu beachten sind.
  • Abschreibung: Es gelten trotz einjähriger Nutzungsdauer die Steuerspielregeln für die lineare und degressive Nutzungsdauer.

 

Kein steuerliches Wahlrecht im Sinne von § 5 Abs. 1 EStG

Im neuen BMF-Schreiben vom 22.2.2022 wird zudem ausgeführt, dass die Anwendung der einjährigen Nutzungsdauer kein steuerliches Wahlrecht im Sinn von § 5 Abs. 1 EStG darstellt. Das bedeutet: Wurde in der Handelsbilanz eine längere Nutzungsdauer und in der Steuerbilanz die neue einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt, ist die betreffende Computerhardware und Software nicht in besondere, laufend zu führende Verzeich­nisse im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG aufzunehmen.

 

Aufnahme in Bestandsverzeichnis

Da die einjährige Nutzungsdauer keine Sofortabschreibung vergleichbar mit der für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) darstellt, sind die Computerhardware und die Software ohne Ausnahme in das nach Richtlinie 5.4 Einkommensteuerrichtlinien zu führende Bestandsverzeichnis (für das bewegliche Anlagevermögen) aufzunehmen.

 

Praxistipp

Wurden bislang für solche Wirtschaftsgüter bei Anwendung der neuen einjährigen Nutzungsdauer keine Aufzeichnungen im Bestandsverzeichnis geführt, ist das nachzuholen. Das gilt insbesondere für den Jahresabschluss 2021.

 

Pro-rata-temporis-Regelung kein Muss

Im BMF-Schreiben vom 22.2.2022 verweist das Bundesfinanzministerium zwar darauf, dass auch bei einer grundsätzlich anzunehmenden Nutzungsdauer von einem Jahr die Abschreibung im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung beginnt (pro-rata-temporis). Nach Randziffer 1.4 wird es aber nicht beanstandet, wenn die pro-rata-temporis-Regelung bei Berücksichtigung der neuen einjährigen Nutzungsdauer nicht angewandt wird.

 

Verschiedene Wahlrechte

Bei der einjährigen Nutzungsdauer für Computerhardware und Software handelt es sich um eine Kann-Vorschrift. Mit anderen Worten: Ein Steuerzahler kann die einjährige Nutzungsdauer berücksichtigen. Er kann aber auch auf alle anderen Abschreibungsmöglichkeiten zurückgreifen.

Im neuen BMF-Schreiben vom 22.2.2022 wurde keine Aussage dazu getroffen, ob das Wahlrecht zur einjährigen Nutzungsdauer einheitlich für sämtliche seit 1.1.2021 angeschaffte oder hergestellte Computerhardware oder Software anzuwenden ist. Da keine Einschränkung besteht, können die Wahlrechte zur Abschreibung für jedes einzelne Wirtschaftsgut individuell getroffen werden.

 

Einjährige Nutzungsdauer greift auch bei Überschusseinkünften

Die einjährige Nutzungsdauer für Computerhardware und Software greift nicht nur für Gewinneinkünfte, sondern auch für den Werbungskosten­abzug bei Überschusseinkünften nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 Satz 1 EStG.

Erwirbt also ein Arbeitnehmer Computerhardware und Software aus ­beruflichen Gründen, profitiert er beim Werbungskostenabzug von der einjährigen Nutzungsdauer. Dasselbe gilt für Vermieter, die sich einen PC oder eine Hausverwaltungssoftware kaufen.

 

Restbuchwerte für vor dem 1.1.2021 angeschaffte Computerhardware und Software

Wichtig im Zusammenhang mit der einjährigen Nutzungsdauer ist bei ­Erstellung der Einkommen- und Körperschaftsteuererklärungen für 2021, dass diese einjährige Nutzungsdauer auch für Computerhardware und Software greift, die vor dem 1.1.2021 angeschafft oder hergestellt wurde.

Die steuerlich noch nicht abgeschriebenen Restbuchwerte zum 31.12.2020 dürfen im Jahr 2021 in voller Höhe als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geltend gemacht werden (BMF 22.2.22, Rz. 6). Auch hier besteht wieder ein Wahlrecht. Es können die gesamten Restbuchwerte im Jahr 2021 steuerlich berücksichtigt werden oder es bleibt bei der bisherigen Rest­abschreibung.

 

Fundstelle

  • BMF 22.2.22, IV C 3 – S 2190/21/10002 :025
© 2024 Kanzlei Arndt | infokanzlei-arndtcom