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Abgabefrist der eigenen Steuererklärung des Steuerberaters

Fertigt ein Steuerzahler seine Steuererklärung selbst an, muss er sie nach den Regelungen der Abgabenordnung (AO) grundsätzlich spätestens sieben Monate nach Ablauf des betreffenden Steuerjahres abgeben (Frist zum 31.07. des Folgejahres). Für die Steuererklärungen des Jahres 2020 wurde diese Frist coronabedingt erstmals um drei Monate verlängert, so dass entsprechende Erklärungen erst bis zum 01.11.2021 abgegeben werden mussten.

Wer einen Steuerberater damit beauftragt hat, seine Steuererklärung anzufertigen, erhält eine Sonderfrist und hat generell länger Zeit: Die AO sieht vor, dass die Erklärungen in diesen Fällen erst Ende Februar des Zweitfolgejahres abgegeben werden müssen.

Hinweis: Für die Steuererklärungen des Jahres 2020 wurde auch diese Frist einmalig vom 28.02.2022 auf den 31.05.2022 verlängert.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dazu entschieden, dass die allgemeine Fristverlängerung für steuerlich beratene Fälle nicht für Erklärungen gilt, die ein Steuerberater in eigener Sache anfertigt. Geklagt hatte ein Rechtsanwalt (ebenfalls zur Beratung in steuerlichen Angelegenheiten berechtigt), der die Einkommensteuererklärung für sich und seine Ehefrau (Zusammenveranlagung) erst nach Ablauf der regulären Frist für steuerlich unberatene Steuerzahler abgegeben hatte. Er gab an, als Angehöriger der steuerberatenden Berufe an der Anfertigung der Erklärung mitgewirkt zu haben. Später klagte er gegen die Festsetzung eines Verspätungszuschlags von 125 € und wandte ein, dass er die Erklärung schließlich noch vor Ablauf der Sonderfrist für steuerlich beratene Steuerzahler abgegeben habe.

Der BFH gestand ihm diese Sonderfrist jedoch nicht zu und verwies auf die höchstrichterliche Rechtsprechung aus dem Jahr 2003, nach der ein Steuerberater für die Abgabe seiner eigenen Steuererklärung nicht die allgemeine Fristverlängerung für steuerlich beratende Steuerzahler beanspruchen kann. Diese Rechtsgrundsätze gelten nach Gerichtsmeinung weiterhin und sind nicht auf den Prüfstand zu stellen. Zwar wurden die Regelungen zu den Abgabefristen zwischenzeitlich gesetzlich in der AO festgeschrieben, sie entsprechen aber im Wesentlichen den zuvor in Ländererlassen getroffenen Fristenregelungen.

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