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Das endgültige Ende des Steuergeheimnisses: Einsicht des Finanzamtes in Bankkonten |
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Steuerstrafverfahren drohen
Ab dem 1. April 2005 kann jeder Finanzbeamte auf die Daten sämtlicher
Konten und Depots bei deutschen Banken und Sparkassen zugreifen. Dies
ist die Folge des „Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit”,
welches am gleichen Tag in Kraft tritt. Der Steuerfahndung wird damit ein effizientes Mittel gegen Steuerhinterziehung an die Hand gegeben. Für den Rechtsanwalt/ Steuerberater bedeutet dies eine neue Herausforderung bei der Verteidigung in Steuerstrafverfahren.
Der Beamte des Finanzamtes kann dann eine
Computerabfrage bei der „Kontenevidenzzentrale”. veranlassen. Damit
kann auch jeder Steuerfahnder Einsicht in alle Konten vermeintlicher
Steuersünder nehmen. Erlaubt ist jedem Finanzbeamten die Bankkonten und
Depots eines Bürgers einzusehen, wenn dies zur Erhebung von Steuern
erforderlich ist und ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen
nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht. Abrufen kann
der Steuerbeamte zunächst nur Stammdaten eines Bankkunden, wie Name,
Geburtsdatum oder Anschrift sowie Angaben über weitere
Kontoverfügungsberechtigte. Führt die Auswertung dieser Daten dann aber
zu einem Verdacht auf eine Steuerstraftat, als Beispiel sei das
Bestehen mehrerer Konten ohne Angabe von Zinserträgen genannt, darf das
Finanzamt gezielt von den Banken auch die Offenlegung der Kontoguthaben
und Geldbewegungen verlangen.
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