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Beratung bei der Abgabe von strafbefreienden Selbstanzeigen

Strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

Kein juristisches Thema findet derzeit so viel Aufmerksamkeit in den Medien sowie bei Anwälten und Steuerberatern wie die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung. Als Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater spüren wir in unseren Büros in Köln und Bonn bereits seit Jahren die steigende Nachfrage nach Beratung im Steuerstrafrecht sowie Begleitung von Mandanten bei der Abgabe der Selbstanzeige.

Denn das Steuerstrafrecht weist gegenüber dem allgemeinen Strafrecht eine Besonderheit auf: Auch nach Vollendung einer Steuerhinterziehung ist es unter gewissen Umständen möglich, Straffreiheit zu erlangen. Hierzu berät Sie der Rechtsanwalt/Steuerberater zu dem Instrument der steuerlichen Selbstanzeige. Wir stehen Ihnen hierfür in Köln und Bonn sowie auch bei Ihnen vor Ort zur Verfügung. Rechtsanwalt und Steuerberater Stefan Arndt berät seit vielen Jahren über Köln und Bonn hinaus bundesweit Mandanten in Fällen der Steuerhinterziehung sowie bei der Selbstanzeige.

Einige Hinweise möchten wir an dieser Stelle geben: 

 

Voraussetzungen der Selbstanzeige

Um Straffreiheit zu erlangen muss der Steuerhinterzieher

  • die unrichtigen oder unvollständigen Angaben berichtigen oder ergänzen oder im Falle des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO die unterlassenen Angaben nachholen und

  • die zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern innerhalb einer ihm vom Finanzamt gesetzten Frist nachzahlen sowie

  • zur Steuerehrlichkeit zurückkehren.

Die Selbstanzeige kann und sollte durch den erfahrenen Rechtsanwalt/Steuerberater/Fachanwalt für Steuerrecht als Vertreter des Steuerpflichtigen abgegeben werden.

Die Selbstanzeige ist gegenüber dem Finanzamt zu erstatten. Dies geschieht in der Regel bei dem für den Steuerpflichtigen zuständigen Finanzamt vor Ort. Es empfiehlt sich - obwohl keine Form vorgeschrieben ist - die Selbstanzeige schriftlich zu formulieren, der Rechtsanwalt/Steuerberater wird dies übernehmen.

Grundsätzlich stellt bereits die Abgabe einer erstmals richtigen Steuererklärung beim Finanzamt eine Selbstanzeige dar. Es ist jedoch zu beachten, dass eine umfassende Korrektur der Straftaten notwendig ist, also regelmäßig eine Vielzahl von Korrekturen erfolgen muss. Denn die Abgabenordnung verlangt in verschärfter Form seit 2011, dass der Anzeigende zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt.

In der Praxis des Rechtsanwalts/Steuerberaters hat dies erhebliche Konsequenzen. Denn: 

  • Es müssen zunächst alle unverjährten Straftaten im Sinne der strafrechtlichen Verjährung ermittelt werden;

  • Im Anschluss müssen je Steuerart die Angaben berichtigt und dem Finanzamt erklärt werden;

  • Der Steuerberater/Fachanwalt für Steuerrecht muss darauf achten, dass die Korrekturen vollständig sind. Fehler an dieser Stelle haben erhebliche Konsequenzen;

  • Die Selbstanzeige muss im ersten Anlauf sitzen, damit auch tatsächlich Straffreiheit erlangt wird. Die bisher bekannte gestufte Selbstanzeige birgt erhebliche Gefahren. Diese werden nur bei sofortiger Angabe aller erforderlichen Angaben über die steuerlich erheblichen Tatsachen, ggf. anhand einer Schätzung, ausgeschaltet

All diese Anforderungen muss der erfahrenen Rechtsanwalt/Steuerberater kennen, um Sie wirksam zu unterstützen.

Nach Abgabe der Selbstanzeige beim Finanzamt wird dieses dem Steuerhinterzieher eine Frist setzen, innerhalb derer die hinterzogenen Steuern gezahlt werden müssen. Diese Zahlung ist ebenfalls Voraussetzung für die Straffreiheit. Unter Umständen kann der Berater diese Frist verlängern lassen, damit genügend Zeit zur Kapitalbeschaffung besteht.

 

Ausschlussgründe der Selbstanzeige

Das Gesetz sieht eine von Punkten vor, welche eine Sperrwirkung für die Abgabe einer wirksamen Selbstanzeige darstellen. Diese Gründe greifen, wenn vor der Selbstanzeige

- dem Täter oder seinem Vertreter eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben worden ist oder

- dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist oder

- ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder

- die Tat im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste oder

- die verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von je 50.000 € je Tat übersteigt

 

Die vorgenannten Voraussetzungen sind detailreich und stecken in der Praxis voller Probleme. Die Abgabe einer Selbstanzeige ohne den Rechtsanwalt und Steuerberater birgt daher das Risiko in sich, dass die Selbstanzeige keine Wirkung entfaltet.

Nochmals hinweisen möchten wir an dieser Stelle auch auf die Besonderheit, dass es sich beim Steuerstrafrecht und in der Folge bei der strafbefreienden Selbstanzeige um eine Schnittstelle des Strafrechts und des Steuerrechts handelt. Somit sind - insbesondere unter Betrachtung der schwerwiegenden Folgen einer Steuerhinterziehung - umfassende und spezialisierte Kenntnisse und Erfahrungen beider Rechtsgebiete notwendig. Sie benötigen daher im Regelfall sowohl einen Rechtsanwalt wie auch einen Steuerberater um rechtssicher beraten und vertreten zu werden.

Wir bieten Ihnen durch die Doppelqualifikation als Rechtsanwalt und Steuerberater in Köln und Bonn die umfassende und rechtssichere Beratung zu dieser Thematik an. 

Siehe in diesem Zusammenhang unsere Artikel zu den Grundlagen des Steuerstrafrechts sowie der Steuerhinterziehung von Erben.

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