Im Rahmen der Auseinandersetzung einer Steuerberater-GbR treten eine Reihe von zivilrechtlichen wie steuerrechtlichen Besonderheiten auf. Einige aktuelle Urteile sind dabei zu berücksichtigen.
Scheidet ein Beteiligter aus einer freiberuflich
tätigen Personengesellschaft aus, wird ihm der gemeinschaftlich erzielte
laufende Gewinn anteilig zugerechnet. Das gilt nach Auffassung des BFH
auch dann, wenn die verbleibenden Gesellschafter die Auszahlung
verweigern, weil er ihnen Schadenersatz schuldet, der über dem ihm
zustehenden Gewinn liegt. Die Auflösung einer GbR führt nach
BGH-Rechtsprechung dazu, dass Gesellschafter der Gesamthand zustehende
Ansprüche nicht mehr selbstständig auf dem Wege der Leistungsklage
durchsetzen können. Diese sogenannte Durchsetzungssperre ist als
Rechnungsposten in die Auseinandersetzungsbilanz aufzunehmen. Dadurch
sollen Hin- und Herzahlungen vermieden werden. Steuerlich werden Gewinn
oder Verlust den Mitunternehmern anteilig zugerechnet. Bei der
Einnahme-Überschuss-Rechnung kommt es für den Zufluss nach § 11 EStG nur
auf die Gesellschaft an.
Dabei kommt keine vom
Gewinnverteilungsmaßstab abweichende Zurechnung in Betracht, weil die
Gesellschaft als Schuldner die Auszahlung verweigert oder die
gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs nach der Durchsetzungssperre
beschränkt ist. In beiden Fällen bleibt es beim Grundsatz der
persönlichen Zurechnung des im Auseinandersetzungsanspruch enthaltenen
laufenden Gewinns, weil insofern der Steuertatbestand verwirklicht ist.
Zudem ist der strittige Geldbetrag nicht endgültig vorenthalten, sondern
zunächst nur bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den
Auseinandersetzungsanspruch. Anders wäre es, wenn der Gesellschafter
durch strafbare Handlungen wie z.B. Unterschlagung oder Untreue die
Gewinnverteilung zu seinen Gunsten manipuliert. Dann kommt eine
abweichende Aufteilung in Betracht, weil kein Gesellschafter Einkommen
versteuern soll, das in der Praxis einem anderen zugeflossen ist und
endgültig bei ihm verbleibt.
Hinweis:
Setzen sich Steuerberater und Rechtsanwälte auseinander, sollte in der Regel ein neutraler Berater eingeschaltet werden, damit eine einvernehmliche Lösung auf allen rechtlichen Ebenen herbeigeführt werden kann.
Fundstellen:
BFH 12.10.11, VIII R 12/08; BFH 3.2.10, IV R 26/07, BStBl II 10, 751 und IV R 59/07; BGH 3.4.06, II ZR 40/05, DStR 06, 1238