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Aktivierung von Steuererstattungsansprüchen in der Bilanz |
Bei Erstellung der Bilanz durch den Steuerberater ist zu berücksichtigen, dass vom Finanzamt bestrittene Erstattungsansprüche
zum ersten Bilanzstichtag zu aktivieren sind, der auf die vorbehaltlose
Veröffentlichung eines BFH-Urteils im Bundessteuerblatt Teil II folgt.
Zu diesem Zeitpunkt ist der Anspruch nach Auffassung des BFH realisiert
und dem Anspruch stehen im maßgebenden Zeitpunkt keine
materiell-rechtlichen oder verfahrensrechtlichen Hindernisse mehr
entgegen. Das für einen Selbstständigen zuständige FA ist damit zur
Anwendung der Rechtsprechung der EuGH- und BFH-Rechtsprechung
verpflichtet.
Unerheblich für die Aktivierung der Forderung
ist dabei, wenn die Änderung der Steuerbescheide am Bilanzstichtag noch
aussteht oder die Anträge auf Änderung eines Steuerbescheids noch nicht
genau beziffert sind. Diese Sachverhalte schließen eine Aktivierung von
Steuererstattungsansprüchen nicht aus, da seit Ergehen des Urteil,
spätestens aber mit Veröffentlichung dessen im Bundessteuerblatt
feststeht, dass sich Betroffene unmittelbar darauf berufen können.
Hieraus ergibt sich zugleich die materiell-rechtliche Fehlerhaftigkeit
der Steuerfestsetzungen. Das Finanzamt ist dazu verpflichtet, diese
Rechtsprechung zu seinen Ungunsten anzuwenden.
Die vorbehaltlose Veröffentlichung einer
Entscheidung im Bundessteuerblatt Teil II löst zugleich die Anweisung
der obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern an die nachgeordneten
Dienststellen aus, die darin enthaltenen Rechtsgrundsätze auf
gleichgelagerte Sachverhalte allgemein anzuwenden. Dann steht fest, dass
das FA Erstattungsansprüche dem Grunde nach nicht mehr bestreiten wird.
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Hinweis des Steuerberaters:
Die Beachtung der im BStBl Teil II veröffentlichten Urteile ist also
nicht nur bedeutend, um den Zeitpunkt der Anwendung einer geänderten
Auffassung zu erfahren, sondern auch für den Bilanzstichtag, an dem die
Forderung zu aktivieren ist.
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Fundstelle:
BFH 31.8.11, X R 19/10
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